Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 25.03.2014 – 4a O 122/12
- OLG Düsseldorf, 17.05.2023 – 15 U 78/22Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 24.04.2012 – 4a O 286/10 U.
- BGH, 18.11.2025 – X ZR 170/23Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung
- BAG, 31.05.2016 – 9 AZB 3/16Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung - RechtswegZitiert von 2
- OLG Thüringen, 08.06.2011 – 2 W 210/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2024 – X ZR 37/22Anspruch auf Erfindervergütung sowie Unbilligkeit der festgesetzten Vergütung - Chemische Verbrauchsmaterialien
- OLG Frankfurt am Main, 03.03.2022 – 6 U 172/20
- OLG Frankfurt am Main, 21.04.2016 – 6 U 58/05Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/12#abs-1 (1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/12#abs-2 (2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/12#abs-3 (3) Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/12#abs-4 (4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/12#abs-5 (5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/12#abs-6 (6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.