Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 20
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.05.2010 – X ZR 79/07Recht des Erfinders an der Erfindung unabhängig von der Schutzfähigkeit der Lehre; Bereicherungsanspruch des Erfinders gegen Patentanmelder - SteuervorrichtungZitiert von 4
- BGH, 24.10.2000 – X ZR 72/98
- BAG, 20.01.2004 – 9 AZR 393/03Betriebliches Vorschlagswesen: Überprüfbarkeit der Beschlüsse einer paritätischen Kommission; kein Prämienanspruch bei einem Verbesserungsvorschlag im Rahmen der vertraglichen Dienstpflicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 – 10 Sa 126/04Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 31.10.2002 – I-2 U 91/99
- BVerfG, 24.04.1998 – 1 BvR 587/88Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 – 26 Ta 121/22Zitiert von 1
- BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 863/13Betriebliches Vorschlagswesen - Überprüfung der Entscheidung einer paritätisch besetzten Kommission - Ausschluss des Prämienanspruchs, wenn der Verbesserungsvorschlag zu den Arbeitsaufgaben gehörtZitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.2010 – 8 Sa 252/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/20#abs-1 (1) Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/20#abs-2 (2) Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.