Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 22 Unabdingbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.

§ 21 § 23