Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 24 Geheimhaltungspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/24#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/24#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/24#abs-3 (3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.

§ 23 § 25