Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 24 Geheimhaltungspflicht
Stand: 10.06.2019
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- OLG Braunschweig, 06.10.2005 – 2 U 19/05Hochschulerfindungen: Verfassungsmäßigkeit der Anzeigepflicht nach Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs gemäß § 42 ArbnErfG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 225
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/24#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/24#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/24#abs-3 (3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.