Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 9 Vergütung bei Inanspruchnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/9#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/9#abs-2 (2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 9 ArbnErfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 15.03.2007 – I-2 U 108/05
- BGH, 29.04.2003 – X ZR 186/01Zitiert von 2
- FG Münster, 27.04.2013 – 12 K 1625/12 E
- OLG Düsseldorf, 09.08.2007 – I-2 U 41/06
- BVerfG, 24.04.1998 – 1 BvR 587/88Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 18.01.2022 – 4a O 22/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZB 1/24
- OLG Düsseldorf, 08.01.2026 – 2 U 65/24
- BGH, 18.11.2025 – X ZR 170/23Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.