Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 9 Vergütung bei Inanspruchnahme

Stand: 10.06.2019

Bund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/9#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/9#abs-2 (2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

§ 8 § 10