Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 9 Vergütung bei Inanspruchnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 27.04.2013 – 12 K 1625/12 E
- BVerfG, 24.04.1998 – 1 BvR 587/88Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 09.08.2007 – I-2 U 41/06
- BGH, 18.11.2025 – X ZR 170/23Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung
- LG Düsseldorf, 21.10.2008 – 4b O 233/07
- BFH, 21.10.2009 – I R 70/08Beschränkte Steuerpflicht: Ausschluss des Lohnsteuerabzugs für Erfindervergütungen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Auslandswohnsitz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZB 1/24
- BGH, 12.11.2024 – X ZR 37/22Anspruch auf Erfindervergütung sowie Unbilligkeit der festgesetzten Vergütung - Chemische Verbrauchsmaterialien
- OLG Düsseldorf, 17.05.2023 – 15 U 78/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/9#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/9#abs-2 (2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.