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Artikel 12 · BT-Drs. 18/8487 · S. 61

Zu Artikel 12 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Durch eine Ergänzung des § 77 wird die Möglichkeit eröffnet, eine Berufungsverwerfung des Landesarbeitsge-
richts durch Beschluss selbständig mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten. Eine solche Möglichkeit ist
für den Fall der Berufungsverwerfung durch Urteil nach § 72 Absatz 1 Satz 1 bereits gegeben. Die Nichtzulas-
sungsbeschwerde, über die das Bundesarbeitsgericht entscheidet, ist künftig in allen Fällen der Berufungsverwer-
fung des Landesarbeitsgerichts, sei es durch Beschluss oder durch Urteil, statthaft.
Darüber hinaus wird eine sprachliche Anpassung vorgenommen, indem die Begrifflichkeit mit Blick auf die Be-
schwerde im Regelungstext an die Begrifflichkeit der Überschrift der Regelung angepasst wird: Der Begriff
„Rechtsbeschwerde“ wird im Regelungstext durch den Begriff „Revisionsbeschwerde“ ersetzt.
Zudem ist in Satz 3 klargestellt, dass das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von § 77 sowohl über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde als auch über die Revisionsbeschwerde gleichermaßen ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen
Richter entscheidet. Schließlich wird – wie bereits derzeit in § 72a Absatz 5 – der Begriff „Zuziehung“ durch den
Begriff „Hinzuziehung“ ersetzt.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8487, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 200.223–201.467 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6efe6eff6b30b47c….

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