§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Stand: 10.06.2019
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 19 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Regensburg, 04.08.2025 – RO 5 K 24.30
- LAG Hamm, 02.02.2012 – 17 Sa 1001/11Zitiert von 9
- VG Berlin, 10.03.2017 – 14 K 13.15
- VG Saarland Saarlouis, 02.08.2012 – 9 K 88/12
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 – 5 Sa 268/10Zitiert von 1
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