Gesetze / Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV§ 5 Nichtraucherschutz
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/5#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/5#abs-2 (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 5 ArbStättV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 10.05.2016 – 9 AZR 347/15Gesundheitsschutz - tabakrauchfreier ArbeitsplatzZitiert von 2
- BAG, 19.05.2009 – 9 AZR 241/08Zitiert von 10
- LAG Hessen, 13.03.2015 – 3 Sa 1792/12Zitiert von 1
- LAG Köln, 05.12.2024 – 6 SLa 73/24
- LAG Niedersachsen, 21.01.2011 – 1 TaBV 68/10
- BVerfG, 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07Nichtraucherschutz in der Gastronomie: Unvereinbarkeit gesetzlicher Rauchverbote für Einraumgaststätten und Diskotheken mit der Berufsfreiheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 333
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 14.09.2023 – 10 Ca 94/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.10.2022 – 2 Rb 35 Ss 267/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.02.2013 – 6 Sa 441/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ArbStättV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2681; 2017 I 2839)
BGBl. 2016 I S. 2681
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1595)
BGBl. 2007 I S. 1595
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.