Gesetze / Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/4#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/4#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/4#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/4#abs-4 (4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/4#abs-5 (5) Der Arbeitgeber hat beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 4 ArbStättV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.01.2018 – 8 A 1648/16Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 21.01.2011 – 1 TaBV 68/10
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 – 1 A 10962/20.OVGZitiert von 1
- BVerwG, 16.07.2019 – 4 B 9/19Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berechnung der Verkaufsfläche eines EinzelhandelsbetriebesZitiert von 14
- VG Düsseldorf, 31.07.2026 – 29 K 6948/25Erfolglose Klage gegen die Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeld wegen arbeitsschutzrechtlicher Mängel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Schleswig, 29.10.2020 – 12 B 66/20
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2020 – 9 L 1127/20.FZitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 09.01.2018 – 3 TaBVGa 6/17Zitiert von 10
- VG Münster, 22.06.2016 – 9 K 1985/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ArbStättV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2681; 2017 I 2839)
BGBl. 2016 I S. 2681
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.