Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2681
BGBl. 2016 I S. 2681 · 50.725 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Vom 30. November 2016
Auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher
optischer Strahlung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004
(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Unterweisung der Beschäftigten“.
b) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst:
„Anhang Anforderungen und Maßnahmen für
Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 5 ersetzt:
„(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit
und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftig-
ten beim Einrichten und Betreiben von Arbeits-
stätten.
(2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5
und der Anhang Nummer 1.3:
1. Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im
Marktverkehr,
2. Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr
eingesetzt werden,
3. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
gehören, aber außerhalb der von ihm bebau-
ten Fläche liegen.
(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur
1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Ar-
beitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
2. § 6 und der Anhang Nummer 6,
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb
abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschrif-
ten gelten, soweit Anforderungen unter Be-
achtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen
auf diese anwendbar sind.
(4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrer-
plätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsverän-
derliche Verwendung, die nicht regelmäßig
an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder an-
dere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten-
oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur
unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels
erforderlich ist und
4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit
einem Display.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeits-
stätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz
unterliegen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in
Satz 2 wird das Wort „Gesundheitsschutz“
durch die Wörter „Schutz der Gesundheit“ er-
setzt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind:
1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf
dem Gelände eines Betriebes,
2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
3. Orte auf Baustellen,
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen
sind.
(2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere
auch:
1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer
Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer
Arbeit Zugang haben,
2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-,
Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume,
Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Ers-
te-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeits-
stätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
tungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungs-
einrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumluft-
technische Anlagen, Signalanlagen, Energiever-
teilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige,
Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen
Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft
eingerichtet sind.

(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Be-
schäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze,
die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bild-
schirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausge-
stattet sind.
(6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu
denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung
von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Da-
tenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und
Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine
Software zur Steuerung und Umsetzung der Ar-
beitsaufgabe gehören.
(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest
eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privat-
bereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber
eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchent-
liche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung fest-
gelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber
erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Be-
schäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeits-
vertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung
festgelegt haben und die benötigte Ausstattung
des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln
einschließlich der Kommunikationseinrichtungen
durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauf-
tragte Person im Privatbereich des Beschäftigten
bereitgestellt und installiert ist.
(8) Einrichten ist das Bereitstellen und Ausge-
stalten der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst
insbesondere:
1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
2. das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, ande-
ren Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Be-
leuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch-
und Versorgungseinrichtungen,
3. das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs-
und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von
Gefahrenstellen und brandschutztechnischen
Ausrüstungen und
4. das Festlegen von Arbeitsplätzen.
(9) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das
Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeits-
stätten sowie die Organisation und Gestaltung der
Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeits-
stätten.
(10) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion,
Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstät-
ten zum Erhalt des baulichen und technischen Zu-
standes.
(11) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Be-
triebsweisen, der die praktische Eignung einer
Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und
zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ge-
sichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des
Stands der Technik sind insbesondere vergleich-
bare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an
die Arbeitsmedizin und die Hygiene.
(12) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung
einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe
erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforde-
rungen an die Fachkunde sind abhängig von der
jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen
zählen eine entsprechende Berufsausbildung,
Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte ent-
sprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkennt-
nisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf
aktuellem Stand zu halten.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Ge-
fährdungen der Sicherheit und der Gesund-
heit der Beschäftigten zu beurteilen und da-
bei die Auswirkungen der Arbeitsorganisa-
tion und der Arbeitsabläufe in der Arbeits-
stätte zu berücksichtigen.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die
physischen und psychischen Belastungen
sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbe-
sondere die Belastungen der Augen oder
die Gefährdung des Sehvermögens der Be-
schäftigten zu berücksichtigen.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Schutz-
maßnahmen“ durch die Wörter „Maßnahmen
zum Schutz der Beschäftigten“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig
von der Zahl der Beschäftigten“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
5. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben
werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit
und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst
vermieden und verbleibende Gefährdungen
möglichst gering gehalten werden. Beim Einrich-
ten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Ar-
beitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1
durchzuführen und dabei den Stand der Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen
Anforderungen sowie insbesondere die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach
§ 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und
Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung
der bekannt gemachten Regeln ist davon auszu-
gehen, dass die in dieser Verordnung gestellten
Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wen-
det der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so
muss er durch andere Maßnahmen die gleiche
Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesund-
heit der Beschäftigten erreichen.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit
Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzu-
richten und zu betreiben, dass die besonderen
Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die
Sicherheit und den Schutz der Gesundheit be-
rücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für
die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen,
Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kan-
tinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften so-
wie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen,
Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orien-
tierungssystemen, die von den Beschäftigten mit
Behinderungen benutzt werden.“
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform
oder elektronisch übermittelt werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Anforderungen in anderen Rechtsvor-
schriften, insbesondere im Bauordnungsrecht
der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die
Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ist die
Arbeit insoweit einzustellen“ durch die Wörter
„hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten
Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstel-
len“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsein-
richtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
tung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen,
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter
sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu
halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge
ständig freigehalten werden, damit sie jeder-
zeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vor-
kehrungen so zu treffen, dass die Beschäftig-
ten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit
bringen und schnell gerettet werden können.“
bb) In Satz 5 werden die Wörter „dieses Planes“
durch die Wörter „diesem Plan“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „hat“ die
Wörter „beim Einrichten und Betreiben von Ar-
beitsstätten“ eingefügt und die Wörter „ersten
Hilfe“ durch die Wörter „Ersten Hilfe“ ersetzt so-
wie das Wort „diese“ gestrichen.
7. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat
der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von
Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entspre-
chende und der Art der Beschäftigung angepasste
technische oder organisatorische Maßnahmen
nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden
Beschäftigten zu treffen.“
8. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten aus-
reichende und angemessene Informationen anhand
der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Be-
schäftigten verständlichen Form und Sprache zur
Verfügung zu stellen über
1. das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeits-
stätte,
2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fra-
gen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicher-
heit und zum Schutz der Gesundheit der Be-
schäftigten durchgeführt werden müssen, und
4. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbeson-
dere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bild-
schirmgeräten,
und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.
(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich
auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbe-
sondere auf
1. die Bedienung von Sicherheits- und Warnein-
richtungen,
2. die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel
und Einrichtungen und
3. den innerbetrieblichen Verkehr.
(3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich
auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhal-
tensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbeson-
dere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notaus-
gänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der
Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitge-
ber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen
zu unterweisen.
(4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme
der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindes-
tens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für
die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache
zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu
wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäf-
tigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und
Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Be-
triebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verän-
dern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefähr-
dungen verbunden ist.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeits-
hygiene“ durch das Wort „Hygiene“ er-
setzt.
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt
gefasst:
„2. Regeln und Erkenntnisse zu ermit-
teln, wie die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllt werden können,
sowie Empfehlungen für weitere
Maßnahmen zur Gewährleistung
der Sicherheit und zum Schutz der

Gesundheit der Beschäftigten aus-
zuarbeiten und
3. das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales in allen Fragen der
Sicherheit und der Gesundheit der
Beschäftigten in Arbeitsstätten zu
beraten.“
bb) Die folgenden Sätze werden nach Satz 4 an-
gefügt:
„Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht
öffentlich. Beratungs- und Abstimmungser-
gebnisse des Ausschusses sowie Nieder-
schriften der Untergremien sind vertraulich
zu behandeln, soweit die Erfüllung der Auf-
gaben, die den Untergremien oder den Mit-
gliedern des Ausschusses obliegen, dem
nicht entgegenstehen.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erkennt-
nisse“ die Wörter „sowie Empfehlungen“ einge-
fügt.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „errichtet“ durch
das Wort „eingerichtet“ ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
Wörter „gelten hierfür nur“ durch die Wörter
„gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020
mindestens“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bestimmungen in den vom Ausschuss für
Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Gemein-
samen Ministerialblatt bekannt gemachten Re-
geln für Arbeitsstätten, die Anforderungen an
den Arbeitsplatz enthalten, gelten unter Berück-
sichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeits-
platzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverord-
nung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die
zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, solange fort, bis sie vom Ausschuss für
12. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Arbeitsstätten überprüft und erforderlichenfalls
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt
gemacht worden sind.“
11. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurtei-
lung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig dokumentiert,
2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschrie-
benen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,
3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs einen dort
genannten Toilettenraum oder eine dort ge-
nannte mobile, anschlussfreie Toilettenkabine
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
zur Verfügung stellt,
4. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs einen dort
genannten Pausenraum oder einen dort genann-
ten Pausenbereich nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise zur Verfügung stellt,
5. entgegen § 3a Absatz 2 eine Arbeitsstätte nicht
in der dort vorgeschriebenen Weise einrichtet
oder betreibt,
6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätig-
keit unverzüglich einstellen,
7. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notaus-
gänge freigehalten werden,
8. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Ein-
richtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung
stellt,
9. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätig-
keit unterwiesen werden.“
„A n h a n g
Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“.
b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden“.
bb) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte“.
cc) Die Angabe zu Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze“.
dd) Die Angabe zu Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“.
ee) Die Angabe zu Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
„Baustellen“.

ff) Folgende Angaben werden angefügt:
„6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an
Arbeitsplätzen
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplät-
zen
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen“.
c) Die Erläuterung nach der Inhaltsübersicht und vor Nummer 1 wird gestrichen.
d) Die Überschrift der Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden“.
e) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsräume“ die Wörter „, Sanitär-, Pausen- und Bereitschafts-
räume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte“ und nach dem Wort „Wohlbefindens“ werden die
Wörter „die Räume nutzen oder“ eingefügt.
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „aller weiteren“ durch das Wort „der“ ersetzt.
cc) In Absatz 3 werden die Wörter „körperlichen Beanspruchung“ durch die Wörter „physischen Belas-
tung“ ersetzt.
f) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu
berücksichtigen.“
bb) Absatz 3 wird aufgehoben.
g) In Nummer 1.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und
betrieben werden, dass die Beschäftigten vor dem direkten oder indirekten Berühren spannungsführender
Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen.“
h) Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie
den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind.
Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen
eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen
Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume
und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine aus-
reichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen.“
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände in Arbeitsräumen oder
im Bereich von Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein. Sie müssen entweder aus
bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze in Arbeitsräumen oder die Ver-
kehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen
und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.“
cc) In Absatz 4 werden die Wörter „vorhanden sind“ durch die Wörter „benutzt werden“ ersetzt.
i) In Nummer 1.7 Absatz 8 wird das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
j) In Nummer 1.8 Absatz 6 wird das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
k) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des
Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern,
dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind auf-
grund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen
Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame
Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter.
(2) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Schutzvorrichtungen
versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte in die Gefahrenbereiche gelangen.

(3) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege nach den Absätzen 1 und 2 müssen gegen unbefugtes Betreten
gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereiche gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese
Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.“
l) Nummer 3.3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern keine Umklei-
deräume vorhanden sind.“
m) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend
Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.
Dies gilt nicht für
1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sicht-
verbindung nach außen entgegenstehen,
2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen län-
geren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbeson-
dere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,
3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche
Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume
handelt,
4. Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufs-
zentren,
5. Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere
bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.“
bb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:
„(2) Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht
beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollen möglichst ausreichend
Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.
(3) Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begon-
nen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen
ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder
umgebaut werden.
(4) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit
reguliert werden können.
(5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche
Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten
gewährleistet sind.“
cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6 und 7 und wie folgt gefasst:
„(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und
die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
(7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten ge-
fährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.“
n) Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die
Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche
Raumtemperatur haben.“
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen
während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks eine gesund-
heitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.“
cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der
Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.“
o) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und
Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren,
der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Per-
sonen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.“
bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Eine Störung muss“ durch die Wörter „Bei raumlufttechnischen
Anlagen muss eine Störung“ ersetzt.
cc) In Absatz 3 werden die Wörter „Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen“ durch die
Wörter „raumlufttechnische Anlagen“ ersetzt.
p) Die Überschrift der Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4 S a n i t ä r- , P a u s e n - u n d B e rei t s c h a f t s rä u m e, Kantinen, Erste-Hilfe-
R ä u m e u n d U n t e r k ü n f t e “.
q) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und
Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind
mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgele-
genheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in
der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei
Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toiletten-
kabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Der Arbeitgeber hat – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern –
Waschräume zur Verfügung zu stellen. Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten
oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit
wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend.“
bbb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
bbbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des Arbeitsplatzes“ durch die Wörter „von Arbeitsräu-
men“ ersetzt.
cccc) In Buchstabe b wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.
ccc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten
bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist,
sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt
einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.“
bbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3“ gestrichen.
ccc) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „die“ eingefügt.
r) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es
erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfü-
gung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeits-
räumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause
gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder
Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume
für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der
Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen
hinlegen und ausruhen können.“
bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6
Abs. 3 Satz 1“ gestrichen.
cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „nach § 6 Abs. 3 Satz 3“ werden gestrichen.

s) Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Bereiche sind entsprechend der Art der Gefährdungen in der
Arbeitsstätte oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der auszuübenden Tätigkeiten sowie der räum-
lichen Größe der Betriebe zur Verfügung zu stellen.“
bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Angabe „nach § 6 Abs. 4“ wird gestrichen.
cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Einrichtungen und Materialien
zur ersten Hilfe“ durch die Wörter „Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ ersetzt.
dd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen
zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein.“
t) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebe-
nenfalls auch außerhalb der Arbeitsstätte, wenn es aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der
Gesundheit erforderlich ist. Die Bereitstellung angemessener Unterkünfte kann insbesondere wegen
der Abgelegenheit der Arbeitsstätte, der Art der auszuübenden Tätigkeiten oder der Anzahl der im
Betrieb beschäftigten Personen erforderlich sein. Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterkünfte nicht
zur Verfügung stellen, hat er für eine andere angemessene Unterbringung der Beschäftigten zu
sorgen.“
bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Wird die Unterkunft von Männern und Frauen gemeinsam genutzt, ist dies bei der Zuteilung der
Räume zu berücksichtigen.“
u) Die Überschrift der Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5 Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeits-
s t ä t t e n u n d A r b e i t s p l ä t z e “.
v) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „und im Freien sind so zu gestalten“ durch die Wörter „und Arbeitsplätze
im Freien sind so einzurichten und zu betreiben“ ersetzt.
cc) In Satz 2 wird nach dem Wort „dass“ das Wort „diese“ eingefügt.
w) Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„5.2 Baustellen“.
bb) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3“ gestrichen und in Satz 3
Buchstabe e werden die Wörter „körperlichen Beanspruchung“ durch die Wörter „physischen Belas-
tungen“ ersetzt.
cc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
auf Baustellen verhindern, müssen vorhanden sein:
1. unabhängig von der Absturzhöhe bei
a) Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in
denen man versinken kann,
b) Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken
kann,
2. bei mehr als 1 Meter Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen
sowie
3. bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.
Bei einer Absturzhöhe bis zu 3 Metern ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Nei-
gung und nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich quali-
fizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten beson-
ders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.“
dd) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

ee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 werden die Wörter „für den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen“ durch die Wörter
„Montage- oder Demontagearbeiten“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 Buchstabe b wird das Wort „Ausschachtungen“ durch das Wort „Aushubarbeiten“ und
werden die Wörter „geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen“ durch die Wörter
„die Erd- oder Felswände so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig so zu sichern, dass sie
während der einzelnen Bauzustände standsicher sind“ ersetzt.
ccc) In Satz 3 Buchstabe c werden die Wörter „Gefahr von“ durch die Wörter „Gefährdung durch“
ersetzt.
ddd) In Satz 3 Buchstabe e wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
stabe f angefügt:
„f) bei Arbeiten, bei denen mit Gefährdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahr-
zeugen zu rechnen ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen.“
eee) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten, insbesondere der Auf- oder Abbau von
Stahl- oder Betonkonstruktionen, die Montage oder Demontage von Verbau zur Sicherung von
Erd- oder Felswänden oder Senkkästen sind fachkundig zu planen und nur unter fachkundiger
Aufsicht sowie nach schriftlicher Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung durchzuführen;
die Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung muss die erforderlichen sicherheitstechni-
schen Angaben enthalten; auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweiligen
Abbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben nicht
erforderlich sind.“
ff) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
x) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der
Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirm-
arbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Be-
schäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten ins-
besondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.
(3) Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vor-
zusehen.
(4) Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden
Reflexionen und Blendungen sind.
(5) Die Arbeitstische oder Arbeitsflächen müssen eine reflexionsarme Oberfläche haben und so aufgestellt
werden, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.
(6) Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf
der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des
Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auf-
legen der Handballen ermöglichen.
(7) Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Ver-
fügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht
werden kann.
(8) Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäf-
tigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu ge-
währleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung
der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den
sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
(9) Werden an einem Arbeitsplatz mehrere Bildschirmgeräte oder Bildschirme betrieben, müssen diese
ergonomisch angeordnet sein. Die Eingabegeräte müssen sich eindeutig dem jeweiligen Bildschirmgerät
zuordnen lassen.
(10) Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am
Arbeitsplatz führen.
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
(1) Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und
dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand

müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell
eingestellt werden können.
(2) Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen auf-
weisen.
(3) Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bild-
schirm müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. Sie müssen den Verhältnissen
der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können.
(4) Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.
(5) Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten
werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an
Arbeitsplätzen
(1) Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über reflexionsarme Oberflächen ver-
fügen. Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn
dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist.
(2) Tastaturen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:
1. sie müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,
2. sie müssen neigbar sein,
3. die Oberflächen müssen reflexionsarm sein,
4. die Form und der Anschlag der Tasten müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergono-
mische Bedienung ermöglichen,
5. die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshal-
tung gut lesbar sein.
(3) Alternative Eingabemittel (zum Beispiel Eingabe über den Bildschirm, Spracheingabe, Scanner) dürfen
nur eingesetzt werden, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine
zusätzlichen Belastungen für die Beschäftigten entstehen.
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeits-
plätzen
(1) Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend ange-
messen sein.
(2) Tragbare Bildschirmgeräte müssen
1. über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen und
2. so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist.
(3) Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbeson-
dere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurz-
zeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten aus-
geführt werden können.
(4) Tragbare Bildschirmgeräte mit alternativen Eingabemitteln sind den Arbeitsaufgaben angemessen und
mit dem Ziel einer optimalen Entlastung der Beschäftigten zu betreiben.
(5) Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die
Anforderungen nach Nummer 6.1.
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
(1) Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz
den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereit-
zustellen.
(2) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der
Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können.
(3) Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen.
(4) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dialogabläufe zu
beeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung
mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
(5) Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen
der Beschäftigten nicht durchgeführt werden.“

Artikel 2
Änderung der
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli
2010 (BGBl. I S. 960), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November
2016 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R,
3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu be-
stellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben er-
forderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch
die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch
Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten.“
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
„Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefähr-
dungsbeurteilung nach § 3 und bei der Durchführung der notwendigen
Schutzmaßnahmen nach § 7;
2. die Gewährleistung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.“
2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermit-
telt werden.“
3. § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a er-
setzt:
„5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht
schriftlich bestellt,
5a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt,
der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse ver-
fügt,“.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841,
1843), die zuletzt durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2681. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9d40f6ee792998af….