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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2681

BGBl. 2016 I S. 2681 · 50.725 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2681
                                                   Verordnung
                                   zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
                                                  Vom 30. November 2016

   Auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, verordnet die Bundesregierung:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Artikel 2   Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher

            optischer Strahlung

Artikel 3   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1

                       Änderung der

                 Arbeitsstättenverordnung

  Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004

(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Ver-

ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
        „§ 6 Unterweisung der Beschäftigten“.
     b) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst:
        „Anhang Anforderungen und Maßnahmen für
                Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
        Absätze 1 bis 5 ersetzt:
           „(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit
        und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftig-
        ten beim Einrichten und Betreiben von Arbeits-
        stätten.
          (2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5
        und der Anhang Nummer 1.3:
        1. Arbeitsstätten     im   Reisegewerbe      und    im
           Marktverkehr,
        2. Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr
           eingesetzt werden,
        3. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu
           einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
           gehören, aber außerhalb der von ihm bebau-
           ten Fläche liegen.
            (3) Für Telearbeitsplätze gelten nur

        1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Ar-
           beitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
        2. § 6 und der Anhang Nummer 6,
            soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb
            abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschrif-
            ten gelten, soweit Anforderungen unter Be-
            achtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen
            auf diese anwendbar sind.

        (4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
     1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrer-
        plätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

     2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsverän-
        derliche Verwendung, die nicht regelmäßig
        an einem Arbeitsplatz verwendet werden,

     3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder an-

        dere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten-

        oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur
        unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels

        erforderlich ist und

     4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit

        einem Display.

        (5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeits-

     stätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz

     unterliegen.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in

     Satz 2 wird das Wort „Gesundheitsschutz“
     durch die Wörter „Schutz der Gesundheit“ er-
     setzt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2
                 Begriffsbestimmungen
     (1) Arbeitsstätten sind:
  1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf
     dem Gelände eines Betriebes,
  2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,

  3. Orte auf Baustellen,
  sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen
  sind.
    (2) Zur    Arbeitsstätte     gehören   insbesondere
  auch:
  1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer
     Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer
     Arbeit Zugang haben,
  2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-,
     Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume,
     Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Ers-
     te-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
  3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeits-
     stätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
     tungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungs-
     einrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumluft-
     technische Anlagen, Signalanlagen, Energiever-
     teilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige,
     Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
     (3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen
  Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft
  eingerichtet sind.
BGBl. 2016, Seite 2682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2682
    (4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Be-
  schäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.

     (5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze,

  die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bild-

  schirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausge-

  stattet sind.

     (6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu
  denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung
  von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Da-
  tenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und
  Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine
  Software zur Steuerung und Umsetzung der Ar-

  beitsaufgabe gehören.
     (7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest
  eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privat-
  bereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber
  eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchent-
  liche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung fest-
  gelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber
  erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Be-
  schäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeits-
  vertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung
  festgelegt haben und die benötigte Ausstattung
  des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln
  einschließlich der Kommunikationseinrichtungen
  durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauf-
  tragte Person im Privatbereich des Beschäftigten
  bereitgestellt und installiert ist.

     (8) Einrichten ist das Bereitstellen und Ausge-
  stalten der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst
  insbesondere:
  1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,

  2. das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, ande-
     ren Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Be-

     leuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch-

     und Versorgungseinrichtungen,
  3. das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs-
     und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von
     Gefahrenstellen und brandschutztechnischen

     Ausrüstungen und
  4. das Festlegen von Arbeitsplätzen.

     (9) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das
  Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeits-
  stätten sowie die Organisation und Gestaltung der
  Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeits-
  stätten.

     (10) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion,

  Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstät-

  ten zum Erhalt des baulichen und technischen Zu-

  standes.

      (11) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand
  fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Be-
  triebsweisen, der die praktische Eignung einer
  Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und
  zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ge-
  sichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des
  Stands der Technik sind insbesondere vergleich-
  bare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
  heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
  worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an
  die Arbeitsmedizin und die Hygiene.

     (12) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung
  einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe
  erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforde-

  rungen an die Fachkunde sind abhängig von der

  jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen

  zählen eine entsprechende Berufsausbildung,

  Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte ent-
  sprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkennt-
  nisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf
  aktuellem Stand zu halten.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Ge-
         fährdungen der Sicherheit und der Gesund-
         heit der Beschäftigten zu beurteilen und da-
         bei die Auswirkungen der Arbeitsorganisa-
         tion und der Arbeitsabläufe in der Arbeits-
         stätte zu berücksichtigen.“

     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

         „Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die
         physischen und psychischen Belastungen
         sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbe-
         sondere die Belastungen der Augen oder
         die Gefährdung des Sehvermögens der Be-
         schäftigten zu berücksichtigen.“

     cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Schutz-
         maßnahmen“ durch die Wörter „Maßnahmen
         zum Schutz der Beschäftigten“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig

         von der Zahl der Beschäftigten“ gestrichen.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
         Angabe „Satz 4“ ersetzt.

5. § 3a wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
     Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben
     werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit
     und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst
     vermieden und verbleibende Gefährdungen
     möglichst gering gehalten werden. Beim Einrich-

     ten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Ar-

     beitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1

     durchzuführen und dabei den Stand der Technik,

     Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen
     Anforderungen sowie insbesondere die vom
     Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach
     § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und
     Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung
     der bekannt gemachten Regeln ist davon auszu-
     gehen, dass die in dieser Verordnung gestellten
     Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wen-
     det der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so
     muss er durch andere Maßnahmen die gleiche
     Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesund-
     heit der Beschäftigten erreichen.
BGBl. 2016, Seite 2683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2683
        (2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit
     Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzu-
     richten und zu betreiben, dass die besonderen
     Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die
     Sicherheit und den Schutz der Gesundheit be-
     rücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für
     die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen,
     Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kan-
     tinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften so-
     wie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen,
     Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orien-

     tierungssystemen, die von den Beschäftigten mit

     Behinderungen benutzt werden.“
  b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform
     oder elektronisch übermittelt werden.“

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Anforderungen in anderen Rechtsvor-
     schriften, insbesondere im Bauordnungsrecht
     der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die
     Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ist die

     Arbeit insoweit einzustellen“ durch die Wörter
     „hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten
     Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstel-
     len“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsein-
     richtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
     tung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen,
     Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter
     sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu
     halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre
     Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
         Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge
         ständig freigehalten werden, damit sie jeder-
         zeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vor-
         kehrungen so zu treffen, dass die Beschäftig-
         ten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit
         bringen und schnell gerettet werden können.“
     bb) In Satz 5 werden die Wörter „dieses Planes“
         durch die Wörter „diesem Plan“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „hat“ die

     Wörter „beim Einrichten und Betreiben von Ar-
     beitsstätten“ eingefügt und die Wörter „ersten
     Hilfe“ durch die Wörter „Ersten Hilfe“ ersetzt so-
     wie das Wort „diese“ gestrichen.
7. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat
  der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von
  Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entspre-
  chende und der Art der Beschäftigung angepasste
  technische oder organisatorische Maßnahmen
  nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden
  Beschäftigten zu treffen.“
8. § 6 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 6
            Unterweisung der Beschäftigten

     (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten aus-
  reichende und angemessene Informationen anhand
  der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Be-
  schäftigten verständlichen Form und Sprache zur
  Verfügung zu stellen über
  1. das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeits-
     stätte,

  2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fra-

     gen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,

  3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicher-
     heit und zum Schutz der Gesundheit der Be-
     schäftigten durchgeführt werden müssen, und

  4. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbeson-
     dere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bild-
     schirmgeräten,
  und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.

    (2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich
  auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbe-
  sondere auf

  1. die Bedienung von Sicherheits- und Warnein-

     richtungen,

  2. die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel
     und Einrichtungen und
  3. den innerbetrieblichen Verkehr.
     (3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich
  auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhal-
  tensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbeson-
  dere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notaus-
  gänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der
  Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitge-
  ber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen
  zu unterweisen.
      (4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme
  der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindes-
  tens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für
  die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache
  zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu
  wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäf-
  tigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und
  Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Be-
  triebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verän-
  dern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefähr-
  dungen verbunden ist.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeits-
              hygiene“ durch das Wort „Hygiene“ er-
              setzt.
         bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt
              gefasst:
               „2. Regeln und Erkenntnisse zu ermit-
                   teln, wie die Anforderungen dieser
                   Verordnung erfüllt werden können,
                   sowie Empfehlungen für weitere
                   Maßnahmen zur Gewährleistung
                   der Sicherheit und zum Schutz der
BGBl. 2016, Seite 2684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2684
                    Gesundheit der Beschäftigten aus-
                    zuarbeiten und
                3. das Bundesministerium für Arbeit
                   und Soziales in allen Fragen der
                   Sicherheit und der Gesundheit der
                   Beschäftigten in Arbeitsstätten zu

                   beraten.“

       bb) Die folgenden Sätze werden nach Satz 4 an-
           gefügt:

          „Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht
          öffentlich. Beratungs- und Abstimmungser-
          gebnisse des Ausschusses sowie Nieder-

          schriften der Untergremien sind vertraulich

          zu behandeln, soweit die Erfüllung der Auf-

          gaben, die den Untergremien oder den Mit-
          gliedern des Ausschusses obliegen, dem
          nicht entgegenstehen.“
   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erkennt-
      nisse“ die Wörter „sowie Empfehlungen“ einge-
      fügt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „errichtet“ durch
           das Wort „eingerichtet“ ersetzt.
       bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
           Wörter „gelten hierfür nur“ durch die Wörter
           „gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020
           mindestens“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Bestimmungen in den vom Ausschuss für
       Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundes-
       ministerium für Arbeit und Soziales im Gemein-
       samen Ministerialblatt bekannt gemachten Re-
       geln für Arbeitsstätten, die Anforderungen an
       den Arbeitsplatz enthalten, gelten unter Berück-
       sichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeits-
       platzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverord-
       nung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die
       zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom
       31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
       den ist, solange fort, bis sie vom Ausschuss für

12. Der Anhang wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        Arbeitsstätten überprüft und erforderlichenfalls
        vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
        im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt
        gemacht worden sind.“
11. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1

    Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
    vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurtei-
       lung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig dokumentiert,

    2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,

       dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschrie-

       benen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,

    3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
       Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs einen dort
       genannten Toilettenraum oder eine dort ge-
       nannte mobile, anschlussfreie Toilettenkabine
       nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
       zur Verfügung stellt,

    4. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
       Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs einen dort
       genannten Pausenraum oder einen dort genann-
       ten Pausenbereich nicht oder nicht in der vorge-
       schriebenen Weise zur Verfügung stellt,
    5. entgegen § 3a Absatz 2 eine Arbeitsstätte nicht
       in der dort vorgeschriebenen Weise einrichtet
       oder betreibt,
    6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,
       dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätig-
       keit unverzüglich einstellen,
    7. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
       dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notaus-
       gänge freigehalten werden,

    8. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Ein-
       richtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung
       stellt,
    9. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
       dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätig-
       keit unterwiesen werden.“
                                                           „A n h a n g
                           Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“.
   b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe zu Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
           „Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden“.
       bb) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte“.
       cc) Die Angabe zu Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
           „Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze“.
       dd) Die Angabe zu Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
           „Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“.
       ee) Die Angabe zu Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
           „Baustellen“.
BGBl. 2016, Seite 2685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2685

     ff) Folgende Angaben werden angefügt:
        „6     Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
        6.1    Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
        6.2    Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
        6.3    Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an
               Arbeitsplätzen
        6.4    Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplät-
               zen
        6.5    Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen“.
c) Die Erläuterung nach der Inhaltsübersicht und vor Nummer 1 wird gestrichen.
d) Die Überschrift der Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
     „1.1 Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden“.
e) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsräume“ die Wörter „, Sanitär-, Pausen- und Bereitschafts-
         räume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte“ und nach dem Wort „Wohlbefindens“ werden die
         Wörter „die Räume nutzen oder“ eingefügt.
     bb) In Absatz 2 werden die Wörter „aller weiteren“ durch das Wort „der“ ersetzt.
     cc) In Absatz 3 werden die Wörter „körperlichen Beanspruchung“ durch die Wörter „physischen Belas-
         tung“ ersetzt.
f)   Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
     aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu
        berücksichtigen.“
     bb) Absatz 3 wird aufgehoben.
g) In Nummer 1.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
     „Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und
     betrieben werden, dass die Beschäftigten vor dem direkten oder indirekten Berühren spannungsführender
     Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen.“
h) Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
     aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie
        den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind.
        Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen
        eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen
        Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume
        und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine aus-
        reichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen.“
     bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände in Arbeitsräumen oder
        im Bereich von Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein. Sie müssen entweder aus
        bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze in Arbeitsräumen oder die Ver-
        kehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen
        und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.“
     cc) In Absatz 4 werden die Wörter „vorhanden sind“ durch die Wörter „benutzt werden“ ersetzt.
i)   In Nummer 1.7 Absatz 8 wird das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
j)   In Nummer 1.8 Absatz 6 wird das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
k) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
     „2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
     (1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des
     Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern,
     dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind auf-
     grund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen
     Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame
     Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter.
     (2) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Schutzvorrichtungen
     versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte in die Gefahrenbereiche gelangen.

BGBl. 2016, Seite 2686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2686

       (3) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege nach den Absätzen 1 und 2 müssen gegen unbefugtes Betreten
       gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereiche gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese
       Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.“
  l)   Nummer 3.3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern keine Umklei-
       deräume vorhanden sind.“
  m) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:
       aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend
          Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.
          Dies gilt nicht für
          1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sicht-
             verbindung nach außen entgegenstehen,
          2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen län-
             geren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbeson-
             dere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,
          3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche
             Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume
             handelt,
          4. Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufs-
             zentren,
          5. Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere
             bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.“
       bb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:
          „(2) Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht
          beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollen möglichst ausreichend
          Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.
          (3) Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begon-
          nen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen
          ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder
          umgebaut werden.
          (4) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit
          reguliert werden können.
          (5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche
          Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten
          gewährleistet sind.“
       cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6 und 7 und wie folgt gefasst:
          „(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und
          die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
          (7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten ge-
          fährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.“
  n) Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
       aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die
          Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der
          Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche
          Raumtemperatur haben.“
       bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
          „(2) Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen
          während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks eine gesund-
          heitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.“
       cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
          „(3) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der
          Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.“
  o) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
       aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

BGBl. 2016, Seite 2687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2687

          „(1) In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und
          Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren,
          der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Per-
          sonen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.“
     bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Eine Störung muss“ durch die Wörter „Bei raumlufttechnischen
         Anlagen muss eine Störung“ ersetzt.
     cc) In Absatz 3 werden die Wörter „Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen“ durch die
         Wörter „raumlufttechnische Anlagen“ ersetzt.
p) Die Überschrift der Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4     S a n i t ä r- , P a u s e n - u n d B e rei t s c h a f t s rä u m e,   Kantinen,   Erste-Hilfe-
            R ä u m e u n d U n t e r k ü n f t e “.
q) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
     aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und
          Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind
          mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgele-
          genheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in
          der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei
          Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toiletten-
          kabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.“
     bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
               „Der Arbeitgeber hat – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern –
               Waschräume zur Verfügung zu stellen. Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten
               oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit
               wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend.“
          bbb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
               aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
               bbbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des Arbeitsplatzes“ durch die Wörter „von Arbeitsräu-
                     men“ ersetzt.
               cccc) In Buchstabe b wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.
          ccc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
     cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
               „Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten
               bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist,
               sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt
               einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.“
          bbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3“ gestrichen.
          ccc) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „die“ eingefügt.
r)   Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
     aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
          „(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es
          erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfü-
          gung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeits-
          räumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause
          gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder
          Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume
          für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der
          Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen
          hinlegen und ausruhen können.“
     bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6
         Abs. 3 Satz 1“ gestrichen.
     cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „nach § 6 Abs. 3 Satz 3“ werden gestrichen.

BGBl. 2016, Seite 2688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2688

  s) Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
       aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
            „(1) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Bereiche sind entsprechend der Art der Gefährdungen in der
            Arbeitsstätte oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der auszuübenden Tätigkeiten sowie der räum-
            lichen Größe der Betriebe zur Verfügung zu stellen.“
       bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Angabe „nach § 6 Abs. 4“ wird gestrichen.
       cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Einrichtungen und Materialien
           zur ersten Hilfe“ durch die Wörter „Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ ersetzt.
       dd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
            „Darüber hinaus sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen
            zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein.“
  t)   Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
       aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
            „(1) Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebe-
            nenfalls auch außerhalb der Arbeitsstätte, wenn es aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der
            Gesundheit erforderlich ist. Die Bereitstellung angemessener Unterkünfte kann insbesondere wegen
            der Abgelegenheit der Arbeitsstätte, der Art der auszuübenden Tätigkeiten oder der Anzahl der im
            Betrieb beschäftigten Personen erforderlich sein. Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterkünfte nicht
            zur Verfügung stellen, hat er für eine andere angemessene Unterbringung der Beschäftigten zu
            sorgen.“
       bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
       cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
            „(3) Wird die Unterkunft von Männern und Frauen gemeinsam genutzt, ist dies bei der Zuteilung der
            Räume zu berücksichtigen.“
  u) Die Überschrift der Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5     Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeits-
              s t ä t t e n u n d A r b e i t s p l ä t z e “.
  v) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
            „5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“.
       bb) In Satz 1 werden die Wörter „und im Freien sind so zu gestalten“ durch die Wörter „und Arbeitsplätze
           im Freien sind so einzurichten und zu betreiben“ ersetzt.
       cc) In Satz 2 wird nach dem Wort „dass“ das Wort „diese“ eingefügt.
  w) Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
            „5.2   Baustellen“.
       bb) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3“ gestrichen und in Satz 3
           Buchstabe e werden die Wörter „körperlichen Beanspruchung“ durch die Wörter „physischen Belas-
           tungen“ ersetzt.
       cc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
            „(2) Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
            auf Baustellen verhindern, müssen vorhanden sein:
            1. unabhängig von der Absturzhöhe bei
              a) Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in
                 denen man versinken kann,
              b) Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken
                 kann,
            2. bei mehr als 1 Meter Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen
               sowie
            3. bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.
            Bei einer Absturzhöhe bis zu 3 Metern ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und
            Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Nei-
            gung und nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich quali-
            fizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten beson-
            ders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.“
       dd) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

BGBl. 2016, Seite 2689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2689

   ee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 2 werden die Wörter „für den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen“ durch die Wörter
              „Montage- oder Demontagearbeiten“ ersetzt.
         bbb) In Satz 3 Buchstabe b wird das Wort „Ausschachtungen“ durch das Wort „Aushubarbeiten“ und
              werden die Wörter „geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen“ durch die Wörter
              „die Erd- oder Felswände so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig so zu sichern, dass sie
              während der einzelnen Bauzustände standsicher sind“ ersetzt.
         ccc) In Satz 3 Buchstabe c werden die Wörter „Gefahr von“ durch die Wörter „Gefährdung durch“
              ersetzt.
         ddd) In Satz 3 Buchstabe e wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
              stabe f angefügt:
              „f) bei Arbeiten, bei denen mit Gefährdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahr-
                  zeugen zu rechnen ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen.“
         eee) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
              „Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten, insbesondere der Auf- oder Abbau von
              Stahl- oder Betonkonstruktionen, die Montage oder Demontage von Verbau zur Sicherung von
              Erd- oder Felswänden oder Senkkästen sind fachkundig zu planen und nur unter fachkundiger
              Aufsicht sowie nach schriftlicher Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung durchzuführen;
              die Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung muss die erforderlichen sicherheitstechni-
              schen Angaben enthalten; auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweiligen
              Abbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben nicht
              erforderlich sind.“
   ff) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
x) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
   „6      Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
   6.1     Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
   (1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der
   Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirm-
   arbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Be-
   schäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.
   (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten ins-
   besondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.
   (3) Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vor-
   zusehen.
   (4) Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden
   Reflexionen und Blendungen sind.
   (5) Die Arbeitstische oder Arbeitsflächen müssen eine reflexionsarme Oberfläche haben und so aufgestellt
   werden, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.
   (6) Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf
   der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des
   Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auf-
   legen der Handballen ermöglichen.
   (7) Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Ver-
   fügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht
   werden kann.
   (8) Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäf-
   tigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu ge-
   währleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung
   der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den
   sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
   (9) Werden an einem Arbeitsplatz mehrere Bildschirmgeräte oder Bildschirme betrieben, müssen diese
   ergonomisch angeordnet sein. Die Eingabegeräte müssen sich eindeutig dem jeweiligen Bildschirmgerät
   zuordnen lassen.
   (10) Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am
   Arbeitsplatz führen.
   6.2     Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
   (1) Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und
   dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand

BGBl. 2016, Seite 2690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2690

       müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell
       eingestellt werden können.
       (2) Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen auf-
       weisen.
       (3) Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bild-
       schirm müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. Sie müssen den Verhältnissen
       der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können.
       (4) Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.
       (5) Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten
       werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
       6.3   Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an
             Arbeitsplätzen
       (1) Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über reflexionsarme Oberflächen ver-
       fügen. Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn
       dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist.
       (2) Tastaturen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:
       1. sie müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,
       2. sie müssen neigbar sein,
       3. die Oberflächen müssen reflexionsarm sein,
       4. die Form und der Anschlag der Tasten müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergono-
          mische Bedienung ermöglichen,
       5. die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshal-
          tung gut lesbar sein.
       (3) Alternative Eingabemittel (zum Beispiel Eingabe über den Bildschirm, Spracheingabe, Scanner) dürfen
       nur eingesetzt werden, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine
       zusätzlichen Belastungen für die Beschäftigten entstehen.
       6.4   Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeits-
             plätzen
       (1) Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend ange-
       messen sein.
       (2) Tragbare Bildschirmgeräte müssen
       1. über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen und
       2. so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist.
       (3) Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbeson-
       dere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurz-
       zeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten aus-
       geführt werden können.
       (4) Tragbare Bildschirmgeräte mit alternativen Eingabemitteln sind den Arbeitsaufgaben angemessen und
       mit dem Ziel einer optimalen Entlastung der Beschäftigten zu betreiben.
       (5) Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die
       Anforderungen nach Nummer 6.1.
       6.5   Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
       (1) Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz
       den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereit-
       zustellen.
       (2) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der
       Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können.
       (3) Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen.
       (4) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dialogabläufe zu
       beeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung
       mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
       (5) Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen
       der Beschäftigten nicht durchgeführt werden.“

BGBl. 2016, Seite 2691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2691

                                        Artikel 2
                                  Änderung der
            Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
      Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli
    2010 (BGBl. I S. 960), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November
    2016 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
         „Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R,
         3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen
         Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu be-
         stellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben er-
         forderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch
         die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch
         Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten.“
       b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
         „Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
         1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefähr-
            dungsbeurteilung nach § 3 und bei der Durchführung der notwendigen
            Schutzmaßnahmen nach § 7;
         2. die Gewährleistung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.“
    2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermit-
       telt werden.“
    3. § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a er-
       setzt:
       „5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht
           schriftlich bestellt,
       5a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt,
           der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse ver-
           fügt,“.

                                        Artikel 3
                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
    die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841,
    1843), die zuletzt durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
    S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.



      Der Bundesrat hat zugestimmt.


      Berlin, den 30. November 2016

                              Die Bundeskanzlerin
                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                             Die Bundesministerin
                            für Arbeit und Soziales
                                 Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2681. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9d40f6ee792998af….