Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 25 Anfechtung der Wahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/25#abs-1 (1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/25#abs-2 (2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt der Personalrat die Geschäfte weiter. Wird die Wahl für ungültig erklärt, bleiben die vorher gefassten Beschlüsse des Personalrats in Kraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/25#abs-3 (3) Die Dienststellenleitung hat unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen. Der Wahlvorstand hat in diesem Fall unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. § 20 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/25#abs-4 (4) Wird die Wahl nur für eine Gruppe rechtskräftig angefochten, findet § 27 Absatz 4 entsprechende Anwendung. Der von der Dienststellenleitung unverzüglich zu bestellende Wahlvorstand nimmt die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten im Personalrat bis zur Wiederholungswahl wahr. § 20 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 25 SächsPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.02.2018 – 5 PB 6.17Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21/10Personalratswahl; Antragsrecht eines Berufsverbandes
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16.10Zitiert von 19
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 21.10Zitiert von 4
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16/10Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Wahlanfechtung und Statusfeststellung; hilfsweise WahlanfechtungZitiert von 2
- BVerwG, 11.10.2010 – 6 P 16.09Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2014 – 20 A 1888/13.PVLZitiert von 1
- BVerwG, 11.10.2010 – 6 P 16/09Erstattungspflicht der Dienststelle; außergerichtliche Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens; Abtretung nach Einleitung des Beschlussverfahrens; aussichtslose oder mutwillige Rechtsverfolgung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SächsPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.