Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
Stand: 10.06.2019
Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 92b ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 11.08.2021 – 1 AZB 24/21Besetzung der Einigungsstelle - sofortige BeschwerdeZitiert von 1
- BVerwG, 09.07.2008 – 6 PB 17.08Zitiert von 5
- BAG, 24.06.2009 – 7 ABN 12/09Zitiert von 1
- BVerwG, 09.12.2009 – 6 PB 44.09
- BVerwG, 02.12.2009 – 6 PB 33.09Zitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 30.10.2024 – 21 TaBV 8/24
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 08.05.2024 – 2 TaBV 81/23
- LAG Niedersachsen, 27.03.2024 – 2 TaBV 44/23Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 14.02.2024 – 2 TaBV 4/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92b ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.