Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BAG, 11.08.2021 – 1 AZB 24/21Besetzung der Einigungsstelle - sofortige BeschwerdeZitiert von 1
- BAG, 24.06.2009 – 7 ABN 12/09Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 30.10.2024 – 21 TaBV 8/24
- LAG Niedersachsen, 08.05.2024 – 2 TaBV 81/23
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Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet keine Anwendung.