Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/7#abs-1 (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/7#abs-2 (2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.

§ 6a § 8