Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/7#abs-1 (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/7#abs-2 (2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 7 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 18.09.2026 – 8 AZB 6/26Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen
- BAG, 03.12.2025 – 4 AZR 36/25Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit - GruppenleiterZitiert von 1
- BAG, 24.01.2024 – 4 AZR 114/23Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit - GruppenleiterinZitiert von 21
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 · Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGBZitiert von 51
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 70/18Zitiert von 1
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 27/18
Zuletzt entschieden
- LAG Thüringen, 16.12.2024 – 4 Ta 48/24Zitiert von 1
- LAG Hamm, 11.12.2024 – 3 SLa 727/24Zitiert von 1
- SG Detmold, 05.03.2014 – S 2 SF 52/14 EZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 7 Abs. 1 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.