Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- BAG, 03.12.2025 – 4 AZR 36/25Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit - GruppenleiterZitiert von 1
- BAG, 24.01.2024 – 4 AZR 114/23Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit - GruppenleiterinZitiert von 21
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 · Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGBZitiert von 44
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 70/18Zitiert von 1
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 27/18
- BAG, 13.11.2007 – 3 AZN 449/07Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LAG Thüringen, 16.12.2024 – 4 Ta 48/24Zitiert von 1
- LAG Hamm, 11.12.2024 – 3 SLa 727/24Zitiert von 1
- SG Detmold, 05.03.2014 – S 2 SF 52/14 EZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/7#abs-1 (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/7#abs-2 (2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.