§ 1 Mindestlohn
Stand: 06.07.2022
Wird zitiert von 190
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 10.05.2017 – 4 K 73/15Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 544/16Zitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 2644/16Zitiert von 5
- LAG Hamm, 25.05.2016 – 4 Sa 1620/15
- ArbG Hamburg, 02.03.2016 – 27 Ca 443/15
- BAG, 24.06.2021 – 5 AZR 505/20Mindestlohn - Bereitschaft - ausländische BetreuungskräfteZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
- BAG, 19.03.2026 – 2 AZR 53/25Kündigung - Rechtswahl - Klauselkontrolle
- OVG NRW, 02.03.2026 – 18 B 518/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 MiLoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/1#abs-1 (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/1#abs-2 (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/1#abs-3 (3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.