Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/35#abs-1 (1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/35#abs-2 (2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/35#abs-3 (3) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entsprechend.

§ 34 § 36