Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 13.10.2010 – 5 AZN 861/10Besetzung des Gerichts - GeschäftsverteilungZitiert von 2
- BAG, 18.09.2019 – 5 AZB 20/19Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils - Unterschriften der mitwirkenden Richter - vorschriftsmäßige BesetzungZitiert von 1
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12Wahlanfechtung - Widerruf einer KandidaturZitiert von 46
- BAG, 06.06.2007 – 4 AZR 411/06Tarifrecht: Fehlen des Feststellungsinteresses einer Tarifvertragspartei an der Feststellung des Bestands eines beendeten Tarifvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 770/24Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Zweifel an Entscheidung des LArbG über außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgebrachtes Ablehnungsgesuch ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter - Verfassungsbeschwerde allerdings mangels hinreichender Begründung unzulässig - zudem kein offensichtlicher VerfassungsverstoßZitiert von 4
- BAG, 15.05.2012 – 7 AZN 423/12Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln durch das Revisionsgericht
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 – 1 SHa 34/14
- LAG Köln, 29.06.2012 – 10 Ta 364/11
- BAG, 05.10.2010 – 5 AZB 10/10Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden - Versäumung der BerufungsbegründungsfristZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/35#abs-1 (1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/35#abs-2 (2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/35#abs-3 (3) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entsprechend.