Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 34 Verwaltung und Dienstaufsicht

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/34#abs-1 (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/34#abs-2 (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 33 § 35