Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter
- OVG NRW, 24.10.2019 – 1 B 1051/19Zitiert von 12
- LAG Hessen, 25.10.2012 – 9 TaBV 129/12Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/34#abs-1 (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/34#abs-2 (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.