Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 17 Bildung von Kammern
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/17#abs-1 (1) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/17#abs-2 (2) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Rechtsverordnungen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen Regelungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. § 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/17#abs-3 (3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 – 6 Sa 763/22Zitiert von 1
- BAG, 13.10.2010 – 5 AZN 861/10Besetzung des Gerichts - GeschäftsverteilungZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 17 geändert, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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