Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 36 Vorsitzende
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
- BVerfG, 06.03.1952 – 1 BvO 1/51Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung über die Frage der Fortgeltung von Recht als Bundesrecht gemäß Art. 126 GG, § 89 BVerfGG
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12Wahlanfechtung - Widerruf einer KandidaturZitiert von 46
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.