Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 36 Vorsitzende
Stand: 10.06.2019
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 36 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- BVerfG, 06.03.1952 – 1 BvO 1/51Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung über die Frage der Fortgeltung von Recht als Bundesrecht gemäß Art. 126 GG, § 89 BVerfGG
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12Wahlanfechtung - Widerruf einer KandidaturZitiert von 47
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 36 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 36 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2312)
BGBl. 1988 I S. 2312
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