Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 – 1 SHa 17/13Zitiert von 8
- BAG, 19.08.2004 – 1 AS 6/03Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2013 – 5 P 13/12
- LAG Thüringen, 08.01.2020 – 4 SHa 6/19
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.08.2017 – 3 Sa 479/16Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.04.2010 – 6 SHa-EhRi 7006/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/22#abs-1 (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/22#abs-2 (2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber können auch berufen werden
1.
bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
2.
Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Personalleiter, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist;
3.
bei dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;
4.
Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.