Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/21#abs-1 (1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/21#abs-2 (2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/21#abs-3 (3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/21#abs-4 (4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/21#abs-5 (5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/21#abs-6 (6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ist.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 21 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 15.05.2012 – 7 AZN 423/12Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln durch das Revisionsgericht
- OVG Bremen, 10.01.2020 – 6 F 7/20
- LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 – 1 SHa 17/13Zitiert von 8
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.04.2010 – 6 SHa-EhRi 7006/10
- LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 – 1 SHa 34/14
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 228/23Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.01.2026 – 16 F 50/25
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 – 2 SHa-EhRi 7013/22
- LAG Thüringen, 08.01.2020 – 4 SHa 6/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
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