Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 19 Ständige Vertretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LAG Hamm, 01.10.2015 – 18 Sa 157/15Zitiert von 9
- LAG Hessen, 11.09.2023 – 16 TaBV 56/23
- LAG Hamm, 24.03.2010 – 10 TaBVGa 7/10Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 19 ArbGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/19#abs-1 (1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/19#abs-2 (2) Wird an einem Arbeitsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung. In Eilfällen kann an Stelle des Präsidiums der Präsident des Landesarbeitsgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.