Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 112 Übergangsregelungen

ArbeitsrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/112?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/112?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

§ 110 § 111