Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 112 Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/112?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/112?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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08.12.2025 Ausfertigung
§ 112 eingefügt durch Artikel 27 1. 1. 2027 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319)
BGBl. 2025 I Nr. 319
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01.01.2025 in Kraft
§ 112 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 112 eingefügt durch Artikel 24 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 112 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3356 317)
BGBl. 2017 I S. 3356
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.