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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3356

BGBl. 2017 I S. 3356 · 53.247 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3356
                                              Gesetz
                    zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
                          und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
                                                          Vom 1. September 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1

                         Gesetz
                   zur Sicherung der
       tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
                 (Zweites Sozialkassen-
       verfahrensicherungsgesetz – SokaSiG2)*

                      Inhaltsübersicht

                             Abschnitt 1
                  Maler- und Lackiererhandwerk
§ 1 Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhand-
    werk

§ 2 Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk

§ 3 Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk

                             Abschnitt 2

                       Dachdeckerhandwerk

§ 4 Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk
§ 5 Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dach-
     deckerhandwerk
§ 6 Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk
§ 7 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk
§ 8 Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk

§ 9 Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk

§ 10 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im

     Dachdeckerhandwerk

                             Abschnitt 3
                      Gerüstbauer-Handwerk
§ 11   Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk
§ 12   Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk
§ 13   Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk
§ 14   Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk
§ 15   Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk

                             Abschnitt 4

             Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
§ 16 Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbild-
     hauerhandwerk

* Die Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
  (Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkas-
  senverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) werden
  als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgege-
  ben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforde-
  rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außer-
  halb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.

§ 17 Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
§ 18 Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauer-
     handwerk
§ 19 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im
     Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
§ 20 Betrieblicher Anwendungsbereich

                          Abschnitt 5
          Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland

§ 21 Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nord-
     westdeutschland
§ 22 Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im Beton-
     steingewerbe Nordwestdeutschland

                          Abschnitt 6

                Steine- und Erden-Industrie,

      Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern

§ 23 Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-
     Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie
     in Bayern

§ 24 Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steine-
     und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der
     Ziegelindustrie in Bayern
§ 25 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und
     Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegel-
     industrie in Bayern
§ 26 Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleisten-
     den in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonstein-

     handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

§ 27 Betrieblicher Anwendungsbereich

                          Abschnitt 7
                       Bäckerhandwerk
§ 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk
§ 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im
     Bäckerhandwerk
§ 30 Betrieblicher Anwendungsbereich

                          Abschnitt 8

                Brot- und Backwarenindustrie

§ 31 Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie
§ 32 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und
     Backwarenindustrie

                          Abschnitt 9

                       Tageszeitungen

§ 33 Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Re-
     dakteure an Tageszeitungen
BGBl. 2017, Seite 3357 — Originalseite als Abbildung
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                          Abschnitt 10
           Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

§ 34 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

§ 35 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
     im Beitrittsgebiet

                          Abschnitt 11

                   Land- und Forstwirtschaft
§ 36 Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirt-
     schaft
§ 37 Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen
§ 38 Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen

                       Abschnitt 12
        Schlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften
§ 39   Beendigung des Tarifvertrags

§ 40   Persönlicher Anwendungsbereich

§ 41   Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
§ 42   Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifver-
       tragsgesetz

                       Abschnitt 1
       M a l e r- u n d L a c k i e re r h a n d w e r k

                              §1

             Zusätzliche Altersversorgung
           im Maler- und Lackiererhandwerk

  (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zu-
sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackierer-
handwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus
der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den
Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zur Beendigung des
Tarifvertrags.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum

31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-

vertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Ma-

ler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in

der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Ma-
ler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 3
ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in sei-
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer.
   (4) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über den Be-
ginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetrieb-
liche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben
des Beitrittsgebiets im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 23. November 1992 gelten in der aus der Anlage 4
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum
vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifver-
trags.

                              §2

                  Urlaubsregelungen
           im Maler- und Lackiererhandwerk
  (1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6,
des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23

bis 24a, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35
bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifver-
trags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und

Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 gelten in der

aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für
den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung
des Tarifvertrags.

  (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des § 3
Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13,
17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der
§§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarif-
vertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler-
und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der aus

der Anlage 6 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-

bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
   (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis
zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des
§ 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9,
13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5,
der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmen-
tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ma-
ler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der
aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. August 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3
Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9,
13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5,
der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmen-
tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ma-
ler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der
aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf

Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansäs-

sigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten

Arbeitnehmern.

                         §3

              Sozialkassenverfahren
         im Maler- und Lackiererhandwerk
   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das
Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im
Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005
gelten in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in
seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur
Beendigung des Tarifvertrags.
    (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
30. September 2011 gelten die Rechtsnormen des Ta-
rifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die
Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 10
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zu-
satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der
aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 23. No-
BGBl. 2017, Seite 3358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3358
vember 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit-
geber und Arbeitnehmer.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansäs-
sigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten
Arbeitnehmern.

                    Abschnitt 2

            Dachdeckerhandwerk

                          §4

                   Zusätzliche

    Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk

   (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Ar-
beitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978
in der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in sei-
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer.

   (2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-
denbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978
in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fassung in sei-
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer.

   (3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
trags über eine überbetriebliche Alters- und Invaliden-
beihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in
der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fassung in seinem

Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
   (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe
im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in der aus
der Anlage 15 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                          §5

           Ergänzende überbetriebliche
    Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk

   (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters-
und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom
8. März 1977 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters-
und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom
8. März 1977 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.

                         §6
             Beschäftigungssicherung
             im Dachdeckerhandwerk

  (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk

während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in

der aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                         §7
              13. Monatseinkommen
             im Dachdeckerhandwerk

   (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-
natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im
Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus
der Anlage 22 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-

natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im
Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus
der Anlage 23 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
   (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-
natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im
Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus
der Anlage 24 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
                         §8

                  Berufsbildung
             im Dachdeckerhandwerk
  (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis
zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des
Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdecker-
BGBl. 2017, Seite 3359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3359
handwerk vom 19. Juni 2012 in der aus der Anlage 25
ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Ab-
satz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum
31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
trags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk
in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung vom
19. Juni 2012 mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1
bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungs-

bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis
zum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhand-
werk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 27
ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Ab-
satz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (4) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
31. August 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
trags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk
vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 28
ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Ab-
satz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom
8. November 1989 in der aus der Anlage 29 ersicht-
lichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1
bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im
Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978 in der aus
der Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                         §9
               Sozialkassenverfahren
              im Dachdeckerhandwerk
  (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis
zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des
Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dach-
deckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der
Anlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
trags über die Sozialkassenverfahren im Dachdecker-
handwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der An-
lage 32 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-
reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-
ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der
Anlage 33 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-

ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der
Anlage 34 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  (5) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum
31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-
ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der
Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum

31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhand-
werk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 36
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                         § 10

         Bemessungsgrundlagen für die
 Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk

   (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen der §§ 3,
4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20,
22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 43 bis 46, 48, 50, 52
und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeit-
nehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und
Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus
der Anlage 37 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen der §§ 3,
4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20,
22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 44 bis 46, 48, 50, 52
und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeit-
nehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und
Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus
der Anlage 38 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
§ 38 Nummer 4 der Anlage 38 gilt mit der Maßgabe,
dass die Winterbeschäftigungsumlage bis zum 31. De-
zember 2012 insgesamt 2,5 Prozent der umlagefähigen
Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer
beträgt. Die Rechtsnormen des § 43 des Rahmentarif-
vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-
handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
vom 27. November 1990 gelten in der aus der Anlage 38
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum
vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.

   (3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,
10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35
bis 41, 44 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-
vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-
handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 39
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rechtsnormen
des § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Ar-
beitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand-
und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 gel-
ten in der aus der Anlage 39 ersichtlichen Fassung in
seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
31. Dezember 2012.
BGBl. 2017, Seite 3360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3360
   (4) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum
31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,
10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35
bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-
vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-
handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 40
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,
10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 33, 35
bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-
vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-
handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 41

ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für

alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                    Abschnitt 3

           G e r ü s t b a u e r-H a n d w e r k

                          § 11
                   Zusätzliche
    Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk

   Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum

31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im

Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus
der Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                          § 12
                Urlaubsregelungen
             im Gerüstbauer-Handwerk

  (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum

31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3

Nummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4

Nummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3

des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk

vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen

Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom 1. Januar
2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechts-
normen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rah-
mentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom
27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsver-
hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-
beitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-
nehmern.

                          § 13

                  Lohnausgleich

             im Gerüstbauer-Handwerk

  Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
30. November 2016 gelten die Rechtsnormen des
Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der
Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk
während der Winterperiode vom 15. August 1983 in

der aus der Anlage 44 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                         § 14
                  Berufsbildung
             im Gerüstbauer-Handwerk

   Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Oktober 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhand-
werk vom 3. Dezember 1996 in der aus der Anlage 45
ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 3, 5 bis 9
und 11 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.

                         § 15

               Sozialkassenverfahren

             im Gerüstbauer-Handwerk

  (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüst-
bauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der aus der
Anlage 46 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsver-
hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-
beitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-

nehmern.

                    Abschnitt 4

               Steinmetz- und
          Steinbildhauerhandwerk

                         § 16
           Zusätzliche Altersversorgung
    im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine

überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Stein-

metz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994

gelten in der aus der Anlage 47 ersichtlichen Fassung in

seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-

nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zur

Beendigung des Tarifvertrags.

   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-
denbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 48 ersicht-
lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer.
   (3) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-
denbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 49 ersicht-
lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-

beitgeber und Arbeitnehmer.

   (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum

31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
trags über eine überbetriebliche Alters- und Invaliden-
beihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 50 ersicht-
lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer.
BGBl. 2017, Seite 3361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3361
                         § 17

                 Berufsbildung im
      Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

   (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum

31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-

trags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Stein-

bildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der

Anlage 51 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des

§ 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus
der Anlage 52 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus
der Anlage 53 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus
der Anlage 54 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
   (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus
der Anlage 55 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                         § 18

             Sozialkassenverfahren
    im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

   (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum

31. Juli 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags

über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die

Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-

werk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 56

ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für

alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung
und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-
hauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der
Anlage 57 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  (3) Für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung
und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-
hauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der

Anlage 58 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  (4) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
31. Oktober 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-

vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung

und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-

hauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der

Anlage 59 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-

bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
trags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und
für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauer-
handwerk vom 12. September 1994 in der aus der An-
lage 60 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-
reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                         § 19

              Bemessungsgrundlagen
           für die Sozialkassenverfahren
    im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

   (1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5
bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des
§ 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des
§ 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmen-
tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai
2000 gelten in der aus der Anlage 61 ersichtlichen Fas-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010
bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des § 3
Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Num-
mer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6
und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9
sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die ge-
werblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbild-
hauerhandwerk vom 24. Mai 2000 in der aus der An-
lage 62 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-
reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-

mer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1

bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8,

der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie

des § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen

Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-

werk vom 24. Mai 2000 in der aus der Anlage 63

ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                         § 20

                   Betrieblicher
                Anwendungsbereich

   Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16
Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3, in § 18 Absatz 1
bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten
nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine
Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzohersteller-
handwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.
BGBl. 2017, Seite 3362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3362
                    Abschnitt 5

             Betonsteingewerbe
            Nordwestdeutschland

                          § 21

          Zusätzliche Altersversorgung

   im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland

   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die
überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteinge-
werbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonstein-
handwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986
gelten in der aus der Anlage 64 ersichtlichen Fassung
in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis
zur Beendigung des Tarifvertrags.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung
im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie
und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom
1. April 1986 in der aus der Anlage 65 ersichtlichen
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.

                          § 22
                   Verfahren der
          zusätzlichen Altersversorgung
   im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
   Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfah-
ren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Beton-
steingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Be-
tonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April
1986 gelten in der aus der Anlage 66 ersichtlichen Fas-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006
bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

                    Abschnitt 6

             Steine- und

 Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk

     und Ziegelindustrie in Bayern

                          § 23

           Zusätzliche Altersversorgung

   in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-

steinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der

Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk

und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus

der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar

2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber

und Arbeitnehmer mit Ausnahme des § 5 Abschnitt V

Nummer 7 und Abschnitt VII für den Zeitraum vom

1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und
Abschnitt VII des Tarifvertrags über eine überbetrieb-
liche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Er-
den-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Zie-
gelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67
ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer

für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zur Beendigung
des Tarifvertrags.

   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-
denbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie

im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie

in Bayern mit Ausnahme des § 5 Abschnitt II Nummer 2
Buchstabe g und Abschnitt V in der aus der Anlage 68
ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die
Rechtsnormen des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buch-
stabe g des Tarifvertrags über eine überbetriebliche
Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-
Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der
Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der An-
lage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in sei-
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
20. Mai 2010.

                         § 24
            Ergänzende zusätzliche
        Altersversorgung in der Steine-
      und Erden-Industrie, im Betonstein-
  handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine er-
gänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine-
und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in
der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der An-
lage 69 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in
seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur
Beendigung des Tarifvertrags.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine ergänzende Alters- und Invaliden-
beihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine-
und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in
Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der

Anlage 70 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in

seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-

nehmer.

                         § 25

               Verfahren für die

       Zusatzversorgung in der Steine-

      und Erden-Industrie, im Betonstein-
  handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das

Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und

Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Zie-

gelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 71

ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem

Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer

für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendi-

gung des Tarifvertrags.

  (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung in
der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonstein-
handwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in
der aus der Anlage 72 ersichtlichen Fassung vom
BGBl. 2017, Seite 3363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3363
5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit-
geber und Arbeitnehmer.

                         § 26

                  Verfahren für die
    Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden
   in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-
steinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das
Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleis-
tenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-

steinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gel-
ten in der aus der Anlage 73 ersichtlichen Fassung vom
20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung
der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie
sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-
industrie in Bayern in der aus der Anlage 74 ersicht-
lichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                         § 27
                   Betrieblicher
                Anwendungsbereich

    (1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in

den §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Be-

triebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen In-

dustrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwen-
den.

    (2) Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem je-

weiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Be-

triebe des Transportbetongewerbes im Land Bayern.

                   Abschnitt 7
               Bäckerhandwerk

                         § 28
                     Aus- und
         Weiterbildung im Bäckerhandwerk
   Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errich-
tung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des
Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der An-
lage 75 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002
in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis
zur Beendigung des Tarifvertrags.

                         § 29
           Einzug der Beiträge für die
   Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk
  Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags zum
Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswer-
kes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhand-
werks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen
Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den
Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des
Tarifvertrags.

                         § 30
                   Betrieblicher
                Anwendungsbereich

   Die §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mit-
glied einer Konditorinnung sind.

                   Abschnitt 8

                 Brot- und
             Backwarenindustrie

                         § 31

             Zusatzversorgung in der
           Brot- und Backwarenindustrie
   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Er-
richtung einer Zusatzversorgungskasse für die Be-
schäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom
20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979
sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und
vom 4. September 2008 gelten in der aus der Anlage 77
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum
vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
trags über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
kasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwa-
renindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags
vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom

28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der

aus der Anlage 78 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-

tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

   (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-

vertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-

kasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwa-

renindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags
vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom
28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der
aus der Anlage 79 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

                         § 32
         Verfahren für die Zusatzversorgung
        in der Brot- und Backwarenindustrie
   (1) Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags
vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli
1979 gelten in der aus der Anlage 80 ersichtlichen Fas-
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2009
bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
   (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Verfahrens-
tarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifver-
trags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 81
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
    (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Ver-
fahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Ta-
rifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 82
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
BGBl. 2017, Seite 3364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3364
                    Abschnitt 9

                 Ta g e s z e i t u n g e n

                           § 33

                     Zusätzliche

        Altersversorgung für Redakteurinnen
         und Redakteure an Tageszeitungen

   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die
Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure
an Tageszeitungen sowie der Protokollnotizen gelten
in der aus der Anlage 83 ersichtlichen Fassung vom
15. Dezember 1997 in seinem Geltungsbereich für alle
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

   (2) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in
Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht in den Bundes-
ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen.

                   Abschnitt 10

                Garten-,
     Landschafts- und Sportplatzbau

                           § 34

             Berufsbildung im Garten-,

          Landschafts- und Sportplatzbau

   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Be-
rufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatz-
bau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
Berlin (West) ohne das Beitrittsgebiet vom 1. April 1977
sowie der Protokollnotiz vom 11. März 1991 gelten in
der aus der Anlage 84 ersichtlichen Fassung mit Aus-
nahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum
vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifver-
trags.
   (2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige
Betriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarif-
vertrag für Arbeiter des Baugewerbes vom 4. Juli 2002
in der Fassung vom 29. Juli 2005 erfasst werden.

                           § 35
                  Berufsbildung
             im Garten-, Landschafts-

        und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet

   (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Be-
rufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatz-
bau der Bundesrepublik Deutschland – nur Beitrittsge-
biet – vom 11. März 1991 gelten in der aus der An-
lage 85 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2
Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006
bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

   (2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige

Betriebsabteilungen, die von dem Tarifvertrag über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezem-
ber 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 er-
fasst werden.

                    Abschnitt 11

         Land- und Forstwirtschaft

                            § 36
            Zusätzliche Altersversorgung

          in der Land- und Forstwirtschaft

   Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Zusatz-
versorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft gelten in der aus der Anlage 86 ersichtlichen
Fassung vom 28. November 2000 in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den
Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des
Tarifvertrags.

                            § 37
               Berufsbildung in der
        Land- und Forstwirtschaft in Hessen

   Die Rechtsnormen des Tarifvertrags „Qualifizierung
der Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ gelten in der

aus der Anlage 87 ersichtlichen Fassung vom 31. Mai
2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006
bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

                            § 38

                Berufsbildung in der

          Forstwirtschaft in Niedersachsen
   Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Qualifi-
zierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der
forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunter-
nehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und
Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitar-
beitsplätze in der Forstwirtschaft gelten in der aus der
Anlage 88 ersichtlichen Fassung vom 1. Januar 2002 in
seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur
Beendigung des Tarifvertrags.

                    Abschnitt 12
           Schlussbestimmungen,
          a l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                            § 39
            Beendigung des Tarifvertrags

   (1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes,

wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch
einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst
wird.
   (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht
die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger
bekannt.

                            § 40
                    Persönlicher

                 Anwendungsbereich

  Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter
den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarif-
vertrags fallenden Personen.
BGBl. 2017, Seite 3365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3365
                          § 41
                     Geltung der
          tarifvertraglichen Rechtsnormen

  (1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in
den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig da-
von, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wur-
den.
  (2) Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur
Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung blei-
ben von diesem Gesetz unberührt.

                          § 42
                   Verhältnis zur
              Allgemeinverbindlichkeit
            nach dem Tarifvertragsgesetz

  Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechts-

normen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
              Arbeitsgerichtsgesetzes

   Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 22 des Gesetzes

vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 98 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
   davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung
   oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat
   das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungs-
   rechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinver-
   bindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat
   das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des

   Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5
   auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen
   nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungs-

   anspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat
   das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vor-
   läufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung un-
   terbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbind-
   licherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem
   bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich
   unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht,
   dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht
   zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Ent-
   scheidung über die vorläufige Leistungspflicht fin-
   den die Vorschriften über die Aussetzung entspre-
   chend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstre-
   ckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der
   Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Be-
   schwerdeverfahrens können die Parteien die Ände-
   rung oder Aufhebung der Entscheidung über die vor-
   läufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im

   ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht

   geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht
   nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung,
   gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im
   Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechts-
   streits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Ab-
   satz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.“

2. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:

                         „§ 113

                    Berichterstattung
     Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
   Bundestag bis zum 8. September 2020 über die
   Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach
   § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung
   dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.“

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 1. September
verkünden.

2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und
Soziales
                                                Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3356. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 18ccf299bae2565f….