Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 43 Ehrenamtliche Richter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/43#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/43#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/43#abs-3 (3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind im übrigen die Vorschriften der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 43 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 19.08.2004 – 1 AS 6/03Zitiert von 3
- BAG, 21.09.1999 – 1 AS 6/99Zitiert von 4
- BVerfG, 14.10.1970 – 1 BvR 307/68Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung der AngestelltenZitiert von 16
- BAG, 07.11.2012 – 7 AZR 646/10 (A)Gesetzlicher Richterausschluss - Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters - Rechtssekretär als Prozessvertreter in vergleichbaren Verfahren
- BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)Zitiert von 242
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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28.10.1996 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I 1548, 2022)
BGBl. 1996 I S. 1548
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.