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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 319
BGBl. 2025 I Nr. 319 · 42.103 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2025 Nr. 319
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften über die Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung
von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
Vom 8. Dezember 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 32 Absatz 1 und 1a wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform
weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form
weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem
1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von
anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder allgemein
bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.“

Artikel 3
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
zum 1. Januar 2026
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“ gestrichen.
2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können die Akten ohne gesonderte
Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform angelegt oder elektronisch angelegte Akten in Papierform geführt
oder weitergeführt werden, wenn Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden ihre Ermittlungs
vorgänge im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung
1. in Papierform übermitteln und die elektronische Aktenführung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden
wäre oder
2. in elektronischer Form übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können elektronisch angelegte Akten ohne
gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform geführt oder weitergeführt werden, wenn Gerichte oder
Strafverfolgungsbehörden die Akten zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbeitung übermitteln und eine
Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre.“
Artikel 4
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
zum 1. Januar 2027
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2. Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich
31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026
übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf
einzelne Gerichte oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch
übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1
genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.“

Artikel 6
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in
Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in
elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist
aktenkundig zu machen.
(1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt
sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform
geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder allgemein bestimmte
Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.“
2. Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen.
Artikel 7
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird gestrichen.
2. Absatz 1b wird zu Absatz 1a.
Artikel 8
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036
Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a Absatz 1a wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis
einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember
2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf
einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungs
vorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt
oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder
Landesministerien übertragen.“

Artikel 10
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform
weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form
weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu
machen.
(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechts
verordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember
2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte
elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne
Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder
elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landes
regierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
Bundes- oder Landesministerien übertragen.“
2. Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen.
Artikel 11
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird gestrichen.
2. Absatz 1b wird zu Absatz 1a.
Artikel 12
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 110a Absatz 1a wird gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 335a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 110a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 110a Absatz 1“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 110a
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 298a wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der
Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landes
regierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die
Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundes
regierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der
Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.“
Artikel 15
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Akten abweichend von § 298a Absatz 1a der Zivilprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember
2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte
elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte
oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in
Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen.“
Artikel 16
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
zum 1. Januar 2026
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 43 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 17
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
zum 1. Januar 2027
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 43
Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz
und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“.
2. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
3. Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Absatz 4a bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform
angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt
werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren
Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen
können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landes
behörden übertragen.“
Artikel 19
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmen
bedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der
einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
2. Die Absätze 4 und 4a werden durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
„(4) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der
Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.

(4a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Absatz 1 bis einschließlich 31. Dezember
2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte
elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
3. Absatz 6 wird gestrichen.
4. Absatz 7 wird zu Absatz 6.
5. Absatz 8 wird gestrichen.
6. Absatz 9 wird zu Absatz 7.
Artikel 20
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 4a wird gestrichen.
Artikel 21
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird gestrichen.
2. Absatz 7 wird zu Absatz 6.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni
1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 32 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 23
Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“ durch
die Angabe „§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“ ersetzt.

Artikel 24
Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
zum 1. Januar 2036
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“
gestrichen.
Artikel 25
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 112 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Akten abweichend von § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2026
geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis
einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt
werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungs
vorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt
oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen
können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
Artikel 26
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 46a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 689 Absatz 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Akten elektronisch geführt werden
können.“
2. § 46e wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der
Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die für die
Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der
Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.“
3. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“
gestrichen.

Artikel 27
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 112 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 112
Übergangsregelungen“.
2. Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 28
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 211 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Akten abweichend von § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2026
geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis
einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt
werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung
kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien
übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
Artikel 29
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 65b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der
Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der
Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform
geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck
unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.“
2. § 211 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“
gestrichen.

Artikel 30
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 211 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 31
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 55b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem
bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der
Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem
elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden
Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die
Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.“
Artikel 32
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 52b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem
bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der
Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem
elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden
Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die
Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.“

Artikel 33
Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Am 1. Januar 2028 treten in Kraft:
1. Artikel 3
2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie
3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3.“
Artikel 34
Änderung des Stiftungsregistergesetzes
Das Stiftungsregistergesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) wird wie folgt geändert:
§ 20 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, müssen spätestens bis zum
31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs angemeldet werden. Dies gilt nicht für bestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2028
aufgelöst oder aufgehoben wurden.“
2. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2028 wirksam geworden
sind, nicht nach § 85b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Stiftungsregister anmelden.“
3. Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben der Registerbehörde
unverzüglich nach dem 31. Dezember 2028 eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des
bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar 2028
errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, zu übermitteln.“
Artikel 35
Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 55 der
Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
oder § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen
sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt.“

Artikel 36
Änderung der Handelsregisterverordnung
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 1937 S. 515), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 37
Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz
und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12 Nummer 1
sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 werden gestrichen.
2. Artikel 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Artikel 12 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) wird wie folgt
geändert:
1. Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 15, 18, 19, 21, 23 und 26 werden gestrichen.
2. Artikel 50 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 8 Nummer 4 sowie die Artikel 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(4) Die Artikel 4, 12, 16, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Artikel 4 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.“

Artikel 40
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Die Artikel 4, 7, 11, 17, 20, 23, 27 und 30 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(4) Artikel 34 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
(5) Die Artikel 8, 12, 21 und 24 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Stefanie Hubig
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 319. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 182bc789546349d2….