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Artikel 2 · BT-Drs. 18/12510 · S. 876

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Die Vorschrift zur Aussetzung von gerichtlichen Streitigkeiten im Hinblick auf das besondere arbeitsgerichtliche
Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) über die Wirksamkeit einer Allgemein-
verbindlicherklärung oder einer der dort genannten Rechtsverordnungen insbesondere über Mindestentgelte wird
neu gefasst. Klarstellend wird in Satz 1 die schon bisher zu beachtende Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-
richts gesetzlich niedergelegt, wonach eine gerichtliche Streitigkeit nur ausgesetzt werden darf, wenn das Gericht
ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung hat. Die
ernsthaften Zweifel des Gerichts an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverord-
nung müssen nichtverfassungsrechtlicher Art sein. Die Aussetzung nach § 98 Absatz 6 Satz 1 ArbGG kann nur
im Hinblick auf die Überprüfung der einfachgesetzlichen Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung
oder der Rechtsverordnung erfolgen. Kommt es für die Entscheidung auf die Wirksamkeit der einschlägigen
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage an, so kann ihre Verfassungsgemäßheit durch das Gericht nur über einen
Vorlagebeschluss nach Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz einer Klärung zugeführt werden.
Mit dem neu eingefügten Satz 2 wird für die Gerichte für Arbeitssachen die Möglichkeit vorgesehen, auf Antrag
einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 4 Absatz 2 TVG die Aussetzungsent-
scheidung mit der Anordnung einer vorläufigen Leistungspflicht zu verbinden. Diese spezifische Möglichkeit
einer besonderen gerichtlichen Regelung für den Zeitraum bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage ergänzt
und effektiviert die Rechtsschutzmöglich

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.023 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/12510, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 2.039.715–2.046.738 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 3bfc2d7121a8591a….

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