Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 110 Aufhebungsklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/110#abs-1 (1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/110#abs-2 (2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/110#abs-3 (3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/110#abs-4 (4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 110 ArbGG →
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Nach Gewicht
- BAG, 28.09.2016 – 7 AZR 128/14Aufhebungsklage - NichtverlängerungsmitteilungZitiert von 20
- LAG Köln, 03.06.2014 – 12 Sa 911/13Zitiert von 1
- LAG Köln, 28.01.2014 – 12 Sa 679/13Zitiert von 1
- BAG, 15.02.2012 – 7 AZR 626/10Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs aufgrund der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren - Tarifauslegung - Ende der Spielzeit iSv § 61 Abs 3 NV-BühneZitiert von 13
- LAG Köln, 13.02.2014 – 7 Sa 641/13
- BAG, 16.12.2010 – 6 AZR 487/09Bühnenschiedsgericht - Kontrollmaßstab - Kunstfreiheit - NV Bühne - "kleinere Partie"Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 11.09.2025 – 8 SLa 61/25
- LAG Köln, 03.07.2025 – 8 SLa 609/24
- BAG, 29.02.2024 – 8 AZR 359/22Schadensersatz - Nichtbeschäftigung als EishockeyspielerZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.