§ 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Bankgeschäfte oder der in § 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Finanzdienstleistungen die Erlaubnis beantragt wird. Den Anträgen sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen. Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes ist eine Bestätigung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bundesanstalt auch erbracht werden durch eine schriftliche oder elektronische Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über die vorhandenen Eigenmittel, die nach den für Institute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sein müssen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,
einzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/14?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,
einzureichen.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/14?asof=2019-06-10#abs-6a (6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit und der Einhaltung der Mandatsbegrenzungen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind,
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/14?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes beizufügende Geschäftsplan hat folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/14?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.
Änderungsverlauf
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19.11.2025 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2025 (BGBl. I Nr. 277)
BGBl. 2025 I Nr. 277
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645 615)
BGBl. 2022 I S. 2645
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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16.10.2018 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I 1725)
BGBl. 2018 I S. 1725
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 128 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2796; 2017 I 793)
BGBl. 2016 I S. 2796
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 562)
BGBl. 2009 I S. 562
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.