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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2645

BGBl. 2022 I S. 2645 · 178.170 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2645 — Originalseite als Abbildung
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                                          Dritte Verordnung
                              zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
                                            Vom 19. Dezember 2022

  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet

– auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4, auch in
  Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des
  Kreditwesengesetzes, von denen § 24 Absatz 4
  Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buch-
  stabe a und d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014
  (BGBl. I S. 2091), § 2c Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
  stabe bb des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I
  S. 470) und § 2c Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
  stabe cc des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I
  S. 470) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
  Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Be-
  fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
  die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zu-
  letzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom
  25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden
  ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
  bank und nach Anhörung der Spitzenverbände der
  Institute sowie
– auf Grund des § 22, auch in Verbindung mit § 212
  Absatz 1, § 219 Absatz 1, § 237 Absatz 1 sowie
  § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichts-
  gesetzes, von denen § 237 Absatz 1 durch Artikel 1
  Nummer 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018
  (BGBl. I S. 2672) neu gefasst und § 293 Absatz 1
  Satz 1 durch Artikel 14 Nummer 6 des Gesetzes
  vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert

  worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der

  Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
  Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes-
  anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom
  22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert
  worden ist:

                       Artikel 1

                   Änderung der
             Inhaberkontrollverordnung
   Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009
(BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 24
Absatz 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 104“ durch
    die Angabe „§ 17“ ersetzt.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen
          Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten
          direkter oder indirekter Beteiligungen an
          Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
          oder Pensionsfonds ist,“.

   b) Der Satzteil nach Nummer 5 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne
      des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder
      des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichts-
      gesetzes erworben, eine bestehende bedeu-
      tende Beteiligung verändert oder eine be-
      deutende Beteiligung aufgegeben werden soll
      oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich
      erworben, verändert oder aufgegeben wurde.“
 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 8“ durch die

      Angabe „Satz 10“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Versicherungs-
      unternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Ver-
      sicherungs-Holdinggesellschaft“ durch die Wör-
      ter „Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5“
      und die Wörter „§ 104 Absatz 1, 1b Satz 7 und
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       Absatz 3“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und 2
       sowie § 18 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „amtlich“ gestrichen.

4. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der ent-
  sprechenden Urkunde im Original oder als amtlich
  oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.“
5. In § 4 Absatz 1 und 2 werden im Satzteil vor Num-
   mer 1 jeweils die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 2
   letzter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder
       Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1,
       § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
       stabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3
       und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3
       sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu be-
       rücksichtigen. Einer Person, die einen Anteils-
       inhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapi-
       tals des Zielunternehmens hält, direkt oder
       indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile die-
       ses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen.
       Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile
       gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kredit-
       wesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter
       und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichts-
       gesetzes.“

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „mittelbaren“

     durch die Wörter „indirekt gehaltenen“ ersetzt.

7. In der Überschrift des Abschnittes 2 werden die
   Wörter „der Absicht“ gestrichen.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für die Anzeigen

       1. des beabsichtigten Erwerbs einer bedeuten-
          den Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1
          des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsauf-
          sichtsgesetzes,

       2. der beabsichtigten Erhöhung einer bedeuten-
          den Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6
          des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsauf-
          sichtsgesetzes sowie
       3. des unabsichtlichen Erwerbs oder der un-
          absichtlichen Erhöhung einer bedeutenden
          Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des
          Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1
          Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsauf-
          sichtsgesetzes
       ist das Formular „Erwerb-Erhöhung“ nach An-
       lage 1 zu verwenden. Für jeden Anzeigepflich-
       tigen ist ein gesondertes Formular zu ver-
       wenden.“

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:
        „(2) Bei komplexen Beteiligungsstrukturen
     sind der Anzeige zusätzlich beizufügen:
     1. das Formular „Komplexe Beteiligungsstruk-

        turen“ nach Anlage 2 sowie
     2. ein Schaubild der Beteiligungsstruktur vor
        und nach dem Erwerb oder der Erhöhung
        der bedeutenden Beteiligung unter Angabe
        der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und
        Stimmrechtsanteile in Prozent.
     Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbe-
     sondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig
     direkt und indirekt über ein oder mehrere Unter-

     nehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im
     Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhand-
     verhältnissen oder in anderen Fällen der Zu-
     rechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Ab-
     satz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes
     oder § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz
     des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in
     Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
     bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandels-
     gesetzes gehalten werden.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
     wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen“
         durch das Wort „Anzeigen“, werden die
         Wörter „§ 2c Absatz 1 Satz 7“ durch die
         Wörter „§ 2c Absatz 1 Satz 9“ und die Wör-
         ter „§ 104 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit
         Absatz 1a Satz 1“ durch die Wörter „§ 17
         Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1“

         ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird das Wort „Absichtsanzeigen“
         durch das Wort „Anzeigen“ ersetzt.

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
     Angabe „Satz 7“ wird durch die Angabe „Satz 9“
     ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort
     „Absicht“ ein Komma und die Wörter „des ange-
     zeigten Erwerbs“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 104 Absatz 1
         Satz 1 oder Satz 6 des Versicherungs-
         aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17
         Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des
         Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und die
         Wörter „des Satzes 2“ durch die Wörter
         „des Satzes 3“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige
         seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung
         am Zielunternehmen zu erwerben oder zu
         erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungs-
         zeitraums, aber vor dem Vollzug des Er-
         werbs oder der Erhöhung ändert.“
     cc) In dem neuen Satz 3 werden nach der
         Angabe „50 Prozent“ die Wörter „erreicht
         oder“ eingefügt, die Wörter „geplanten Er-
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          werb oder die geplante“ durch die Wörter
          „beabsichtigten Erwerb oder die beabsich-
          tigte“ ersetzt und die Wörter „§ 104 Absatz 1
          Satz 1 oder Satz 6“ durch die Wörter „§ 17
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für Anzeigen eines unabsichtlichen Er-
          werbs oder einer unabsichtlichen Erhöhung
          nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesen-
          gesetzes oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2
          Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsge-
          setzes gelten die Sätze 1 und 3 entspre-
          chend.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Absichtsanzeige“

          durch das Wort „Anzeige“ und die Angabe

          „§ 104 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 17

          Absatz 4“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nicht mehr

          fünf“ durch die Wörter „weniger als fünf,

          sofern es sich bei dem Zielunternehmen
          um ein CRR-Kreditinstitut handelt, weniger
          als 20“ ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
      „Absichtsanzeigen“ durch das Wort „Anzeigen“
      ersetzt.

   b) In Nummer 1 Buchstabe a und b und in Num-
      mer 2 werden jeweils nach dem Wort „amtlich“
      die Wörter „oder öffentlich“ eingefügt.

   c) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch
      ein Semikolon und die Wörter „bei natürlichen
      Personen haben die Angaben den vollständigen
      Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die
      Anschrift des ersten Wohnsitzes und die E-Mail-
      Adresse zu umfassen,“ ersetzt.

   d) In Nummer 6 werden die Wörter „beabsichtigten
      Erwerb“ durch die Wörter „Erwerb oder der
      Erhöhung“ ersetzt und wird das Wort „und“ am
      Ende gestrichen.

   e) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch die
      Wörter „oder weitere Geschäftsleiter zu be-
      stellen,“ ersetzt.

   f) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-
      fügt:

      „8. Angaben zu der Zeit, die Personen nach
          Nummer 7 jährlich und monatlich ihrer Funk-
          tion in dem Zielunternehmen widmen wer-
          den, und

      9. Aufstellungen über weitere Mandate als
         Geschäftsleiter oder als Mitglieder von Ver-
         waltungs- oder Aufsichtsorganen anderer
         Unternehmen, die Personen nach Nummer 7

         wahrnehmen.“

11. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                          „§ 8a
               Zusätzliche Unterlagen und
        Erklärungen bestimmter Anzeigepflichtiger
     (1) Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche
   Person und hat er seinen Sitz in einem Drittstaat,

   so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und
   Erklärungen beizufügen:
   1. eine von öffentlichen Stellen des Drittstaats
      ausgegebene Unbedenklichkeitsbescheinigung
      oder, sofern der Drittstaat keine Unbedenklich-
      keitsbescheinigungen ausstellt, eine gleich-
      wertige Bescheinigung, die von der Finanzauf-
      sichtsbehörde des Drittstaats in Bezug auf den
      Anzeigepflichtigen ausgestellt wurde,
   2. wenn verfügbar, eine Erklärung der Finanzauf-
      sichtsbehörde des Drittstaats, dass keine Hin-
      dernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der
      Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des
      Zielunternehmens erforderlichen Informationen

      vorliegen, und

   3. eine Zusammenfassung der für den Anzeige-

      pflichtigen geltenden aufsichtsrechtlichen Vor-

      schriften des Drittstaats.

      (2) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, so

   sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklä-

   rungen beizufügen:

   1. Angaben mit der genauen Bezeichnung des
      Ministeriums oder der Regierungsabteilung, die
      für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds

      zuständig ist,
   2. Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen
      Anlagebeschränkungen,

   3. der Name und die Funktionsbezeichnung der
      Personen, die die Anlageentscheidungen für
      den Fonds treffen, und

   4. Einzelheiten zu dem Einfluss, den das Minis-
      terium oder die Regierungsabteilung nach
      Nummer 1 auf das Tagesgeschäft des Fonds
      und das Zielunternehmen ausübt.

      (3) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-
   Fonds oder ein Hedgefonds, so sind den Anzeigen
   folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:

   1. eine detaillierte Beschreibung der Wertentwick-
      lung bedeutender Beteiligungen an Kredit-
      instituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Ver-
      sicherungsunternehmen oder Pensionsfonds,
      die der Anzeigepflichtige früher erworben hat,

   2. Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen
      Anlagebeschränkungen einschließlich Einzel-
      heiten zur Überwachung der Investitionen,

   3. Faktoren, die ihm als Grundlage für die Anlage-
      entscheidung in Bezug auf das Zielunternehmen
      dienen, und Faktoren, die zur Änderung seiner
      Erfolgsstrategie führen würden,

   4. seine Entscheidungsstrukturen einschließlich
      der Namen und Funktionsbezeichnungen der
      Personen, die die Anlageentscheidungen tref-
      fen, und

   5. eine detaillierte Beschreibung seiner Verfahren

      zur Bekämpfung von Geldwäsche einschließlich
      des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens.“
12. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder An-
      zeige das Formular „Angaben zur Zuverlässig-
      keit“ nach Anlage 3 einzureichen. Darin hat er
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       anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person
       nach § 8 Nummer 3, gegen einen Anteils-
       inhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen
       maßgeblichen Einfluss ausüben kann, oder, so-
       fern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person
       ist, gegen ein von ihm derzeit oder in den letzten
       zehn Jahren geleitetes oder kontrolliertes Unter-
       nehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige
       keine natürliche Person ist, gegen ein von ihm
       kontrolliertes Unternehmen
       1. ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem
          früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen
          eines Verbrechens oder Vergehens geführt
          worden ist,

       2. im Zusammenhang mit einer unternehmeri-

          schen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit

          ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein

          vergleichbares Verfahren nach einer anderen

          Rechtsordnung geführt wird oder mit einer

          Geldbuße oder sonstigen Sanktion abge-

          schlossen worden ist,

       3. ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur
          Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
          über die Vermögensverhältnisse oder ein ver-
          gleichbares Verfahren geführt wird oder zu
          einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist,
       4. eine Aufsichtsbehörde eine gewerberecht-
          liche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung
          oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass
          von Maßnahmen eingeleitet oder durchge-
          führt hat und
       5. eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitglied-

          schaft oder Gewerbeerlaubnis durch eine Be-
          hörde versagt oder aufgehoben worden ist
          oder eine dieser Personen oder eines dieser

          Unternehmen in sonstiger Weise vom Betrieb
          eines Gewerbes oder von der Vertretung und
          Führung von dessen Geschäften ausge-

          schlossen worden ist oder ein entsprechen-
          des Verfahren geführt wird.“

  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
     bis 5 eingefügt:
          „(2) Ebenso hat er im Formular „Angaben zur
       Zuverlässigkeit“ nach Anlage 3 anzugeben, ob
       er oder eine Person nach § 8 Nummer 3 oder
       ein Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflich-
       tigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben
       kann, einen Arbeitsplatz, eine Vertrauens-
       stellung, ein Treuhandverhältnis oder eine ver-
       gleichbare Position verloren hat.
          (3) Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren
       nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls
       anzuzeigen. Für jede natürliche Person und für
       jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes
       Formular zu verwenden. Angaben zur Zuverläs-
       sigkeit für vom Anzeigepflichtigen geleitete oder
       kontrollierte Unternehmen können in einem ein-
       zigen Formular unter Beifügung einer tabellari-
       schen Aufstellung der betroffenen Unternehmen
       gemacht werden, sofern diese Angaben glei-
       chermaßen auf alle aufgeführten Unternehmen
       zutreffen. Alle in den Formularen angegebenen
       Sachverhalte, Verfahren und Sanktionen sind zu

   erläutern. Amtlich oder öffentlich beglaubigte
   Kopien von Urteilen, Beschlüssen und anderen
   Sanktionen sind dem jeweiligen Formular beizu-
   fügen. Sind dem Anzeigepflichtigen Angaben
   nach Absatz 1 und 2 sowie Satz 1 aus zwingen-
   den rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist
   mit der Bundesanstalt oder der zuständigen
   Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustim-
   men, welche Erklärungen als Ersatz dafür abzu-
   geben sind. Sind Verfahren nach Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1 bis 3 noch nicht abgeschlossen, sind
   die Angaben zu diesen Verfahren mit einer
   eidesstattlichen Erklärung zu versehen.
      (4) Der Anzeigepflichtige hat für jede Person
   nach § 8 Nummer 7 das Formular „Angaben zu

   vorgesehenen Geschäftsleitern“ nach Anlage 4

   einzureichen. Die Absätze 1 bis 3 finden ent-

   sprechend Anwendung. In dem Formular sind

   außerdem Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit

   und zu weiteren Mandaten nach § 8 Nummer 8

   und 9 sowie zu Interessen und Geschäftsbezie-

   hungen nach § 12 Absatz 6 zu machen.
      (5) Ist das Zielunternehmen ein CRR-Kredit-
   institut, das eine der Bedingungen gemäß Arti-
   kel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung
   (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober
   2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im
   Zusammenhang mit der Aufsicht über Kredit-
   institute auf die Europäische Zentralbank (ABl.
   L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom
   19.8.2015, S. 82) erfüllt, sind abweichend
   von Absatz 4 ein von dem Anzeigepflichtigen
   ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der
   fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverläs-

   sigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbar-
   keit – durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen“
   nach Anlage 5 sowie ein von der Person nach

   § 8 Nummer 7 vollständig und wahrheitsgemäß
   ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der
   fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverläs-

   sigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfüg-
   barkeit – durch die Person nach § 8 Nummer 7
   InhKontrollV auszufüllen“ nach Anlage 6 bei-
   zufügen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und wird
   wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
       Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 1
       Satz 2 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter
       „entfernt oder getilgt wurde“ durch die Wör-
       ter „zu entfernen oder zu tilgen ist oder die
       nach § 53 des Bundeszentralregistergeset-
       zes nicht angegeben werden müssen“ er-
       setzt.
   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Strafverfahren, die vorläufig eingestellt
      worden sind oder nach den §§ 153 und 153a
      der Strafprozessordnung eingestellt worden
      sind, sind anzugeben.“
   cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
       „Bei“ die Wörter „den Angaben nach Ab-
       satz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren,
       die nach den §§ 153 und 153a der Straf-
       prozessordnung eingestellt worden sind,
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          sowie“ eingefügt, werden die Wörter „Ab-
          satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1
          Satz 2“ ersetzt, wird das Wort „Verurteilung“
          durch das Wort „Geldbuße“ ersetzt und
          werden nach dem Wort „sind“ die Wörter
          „oder die nach § 153 der Gewerbeordnung
          aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen
          sind“ eingefügt.

      dd) Folgender Satz wird angefügt:

          „Bei den Angaben nach Absatz 2 kann der
          Verlust einer Position unberücksichtigt
          bleiben, der sich vor mehr als fünf Jahren

          vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in

          dem die Anzeige eingereicht wird.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7 und des-
      sen Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen
      Formular nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ferner
      zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit, die Zu-
      verlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3
      oder Nummer 7 oder die Zuverlässigkeit eines
      Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen
      einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, als
      Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an
      einem Zielunternehmen oder als Geschäftsleiter
      eines Zielunternehmens durch eine andere
      Aufsichtsbehörde geprüft worden ist.“

   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und in
      Satz 1 werden die Wörter „Anzeigepflichtige
      natürliche Personen und Personen nach § 8
      Nummer 3 oder Nummer 7“ durch die Wörter
      „Anzeigepflichtige natürliche Personen, Perso-
      nen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und
      natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf
      den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen
      Einfluss ausüben können,“ ersetzt.

   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und in
      Satz 1 werden die Wörter „Anzeigepflichtige
      natürliche Personen und Personen nach § 8
      Nummer 3 oder Nummer 7“ durch die Wörter
      „Anzeigepflichtige natürliche Personen, Perso-
      nen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und
      natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf
      den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen

      Einfluss ausüben können,“ ersetzt.

13. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen“
      durch das Wort „Anzeigen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Name

          und Sitz“ durch die Wörter „der Name und

          der Sitz“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Art und
          Dauer“ durch die Wörter „die Art und die

          Dauer“ ersetzt.

      cc) In Buchstabe c wird vor dem Wort „Vertre-
          tungsmacht“ das Wort „die“ eingefügt.

14. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
      geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „Absichtsanzeigen“ durch das Wort „Anzei-
          gen“ ersetzt.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe c wird das Wort „und“
               am Ende gestrichen.
          bbb) Nach Buchstabe c wird folgender
               Buchstabe d eingefügt:

               „d) Angaben über die Geschäftsbezie-

                   hungen zu den zur Finanzbranche

                   gehörenden Konzernunternehmen
                   und zu den Konzernunternehmen,
                   die nicht zur Finanzbranche ge-
                   hören, und“.
          ccc) Die bisherigen Buchstaben d und e
               werden die Buchstaben e und f.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Konzernzugehörigkeit beurteilt sich
      nach § 18 des Aktiengesetzes.“
15. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                          „§ 11a
                  Auswirkungen der
            Gruppenstruktur auf die Aufsicht

      Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person,
   so ist der Anzeige eine Analyse des Umfangs der
   Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beizu-
   fügen. Dabei sind auch Angaben dazu zu machen,
   welche Unternehmen der Gruppe nach dem Er-
   werb oder der Erhöhung unter den Anwendungs-
   bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter
   Basis fallen würden oder fallen und auf welchen
   Ebenen innerhalb der Gruppe diese Beaufsichti-
   gung auf konsolidierter oder auf unterkonsolidierter
   Basis erfolgen würde oder erfolgt. Ebenso ist der
   Anzeige eine Analyse beizufügen, ob sich der Er-
   werb oder die Erhöhung auf die Fähigkeiten des
   Zielunternehmens auswirken würde oder auswirkt,
   der Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und
   genaue Informationen bereitzustellen.“
16. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen“

      durch das Wort „Anzeigen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
          fasst:
          „Diese Darstellung muss die Geschäftsbe-
          ziehungen beschreiben, die er, ein von ihm
          geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen,

          der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige

          gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3

          unterhält zu“.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

          „6. Mitgliedern des Verwaltungs- oder Auf-

              sichtsorgans des Zielunternehmens.“
      cc) Der Satzteil nach Nummer 6 wird ge-
          strichen.
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   c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
   d) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
      fügt:
          „(6) Die finanziellen und sonstigen Interessen
       oder Geschäftsbeziehungen von Personen nach
       § 8 Nummer 7 oder ihrer Angehörigen zu Ge-
       schäftsleitern und zu für Schlüsselfunktionen
       verantwortlichen Personen des Zielunterneh-
       mens, seines Mutterunternehmens, seiner
       Tochterunternehmen und zu Inhabern von min-
       destens 5 Prozent der Kapital- oder Stimm-

       rechtsanteile am Zielunternehmen sind ebenfalls

       darzustellen. Hierbei ist auch die Höhe der

       Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile anzu-
       geben.
          (7) Angehörige im Sinne dieser Vorschrift
       sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungs-
       verfahrensgesetzes genannten Personen.“
17. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-

      fügt:

         „(4) Ist der Anzeigepflichtige ein neu ge-
       gründetes Unternehmen, so hat er statt der in
       Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 ge-
       nannten Unterlagen Planbilanzen sowie Plan-
       gewinn- und Planverlustrechnungen für die
       nächsten drei Geschäftsjahre einschließlich der
       zugrunde gelegten Planungsannahmen ein-
       zureichen.“
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
      wie folgt gefasst:

          „(6) Handelt es sich bei dem Zielunterneh-
       men um ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3
       bis 5, das nicht der Aufsicht der Landesauf-
       sichtsbehörden unterliegt, und sind die Unter-
       lagen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht
       schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass
       die Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse
       des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstel-
       len, so kann die Bundesanstalt verlangen, dass
       der Anzeigepflichtige diese Unterlagen auf seine
       Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu
       bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen lässt.
       Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach
       Absatz 5.“
   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

18. § 14 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14

                Finanzierung, Offenlegung
                sämtlicher Vereinbarungen
      Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lücken-
   lose Darstellung und geeignete, lückenlose Nach-
   weise über das Vorhandensein und die Herkunft
   der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb
   oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder
   eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammen-
   hang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlos-
   senen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.“

19. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Das Wort „geplanten“ und das Wort
               „geplante“ werden gestrichen.
          bbb) Nach dem Wort „Beteiligung“ werden
               die Wörter „allein oder im Zusammen-
               wirken mit anderen die Mehrheit der
               Stimmrechte oder in sonstiger Weise“
               eingefügt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Beteiligungs-

          erwerbs“ durch die Wörter „Erwerbs oder

          der Erhöhung“ ersetzt.

      cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie
               folgt gefasst:
                 „Hierzu zählen insbesondere:“
          bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                 „1. die Beweggründe für den Erwerb

                     oder die Erhöhung,“

          ccc) In Nummer 2 wird das Wort „mittel-
               fristige“ durch die Wörter „die mittel-
               fristigen“ ersetzt:

          ddd) Nummer 3 wird aufgehoben.
          eee) Die bisherigen Nummern 4, 5 und 6
               werden die Nummern 3, 4 und 5.
          fff)   In Nummer 5 wird das Wort „Synergie-
                 effekte“ durch das Wort „Wechsel-
                 wirkungen“ ersetzt.

      dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Die Angaben zur geplanten Entwicklung
          der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
          umfassen die Planbilanzen sowie Plan-
          gewinn- und Planverlustrechnungen für die
          nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Er-
          werb oder der Erhöhung der bedeutenden
          Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen
          als auch für den Konzern sowie Aussagen
          zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Ziel-
          unternehmen künftig weiteres Kapital zur
          Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig
          wird.“

      ee) Satz 6 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
               Wort „geplanten“ gestrichen.
          bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                 „1. die prognostizierten aufsichts-
                     rechtlichen Kapitalanforderungen
                     und Solvabilitätskennziffern oder
                     -quoten,“

      ff) Satz 7 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Aus-
               wirkungen“ das Wort „die“ eingefügt.
          bbb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern
               „Änderungen der Rechnungslegungs-
               methode“ das Wort „die“ eingefügt,
               werden nach dem Wort „Revision“ ein
               Komma und das Wort „Geldwäsche-
               prävention“ eingefügt und werden die
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               Wörter „leitenden Mitarbeitern mit
               Schlüsselfunktion“ durch die Wörter
               „für Schlüsselfunktionen verantwort-
               lichen Personen“ ersetzt.
          ccc) In Nummer 3 wird das Wort „wesent-
               liche“ durch die Wörter „die wesent-
               lichen“ ersetzt.
          ddd) In Nummer 4 wird vor dem Wort „Aus-
               wirkungen“ das Wort „die“ eingefügt
               und werden die Wörter „Delegation
               und“ gestrichen.
      gg) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Ist das Zielunternehmen ein Lebensversi-
          cherungsunternehmen oder ein Pensions-
          fonds, so sind die Angaben nach den
          Sätzen 5 und 6 für die nächsten 15 Ge-
          schäftsjahre zu machen. Die Bundesanstalt
          oder die zuständige Landesaufsichts-
          behörde kann im Einzelfall einen kürzeren
          Zeitraum zulassen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Wenn durch den Erwerb oder die Er-
      höhung der bedeutenden Beteiligung an dem
      Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechts-
      anteile im Umfang von mindestens 20 Prozent
      vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder
      von diesem auf das Zielunternehmen ein maß-
      geblicher Einfluss ausgeübt werden kann und
      der Anzeigepflichtige nach dem Erwerb oder
      der Erhöhung keine Kontrolle über das Ziel-
      unternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen
      beizufügen, die folgende Informationen be-

      inhalten:

      1. aussagekräftige Angaben zur geplanten

         strategischen Entwicklung nach Absatz 1

         Satz 3 und 4 und

      2. aussagekräftige Angaben nach Absatz 3, die
         zusätzlich detaillierte Aussagen über die
         Art der beabsichtigten zukünftigen Einfluss-
         nahme auf die finanzielle Ausstattung sowie
         die Kapitalallokation des Zielunternehmens

         beinhalten müssen.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das
          Wort „geplanten“ und das Wort „geplante“
          jeweils gestrichen und wird das Wort „Doku-
          mente“ durch das Wort „Unterlagen“ er-
          setzt.

      bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort

          „Erwerb“ jeweils die Wörter „oder der Er-

          höhung“ eingefügt.

      cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. Aussagen zur Bereitschaft und zur
              Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig
              weiteres Kapital zur Verfügung zu
              stellen, sofern dies notwendig wird.“
20. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und
          Erklärungen nicht erneut einreichen, die er

       innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
       aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach
       1. § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des
          Kreditwesengesetzes oder
       2. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2,
          Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder
          Absatz 2 des Versicherungsaufsichts-
          gesetzes
       eingereicht hat, es sei denn, die in den
       Unterlagen und Erklärungen enthaltenen
       Angaben treffen nicht mehr zu.“
   bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
       eingefügt:
       „Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und
       Erklärungen nach Satz 1 ohne zeitliche Ein-
       schränkung nicht erneut einreichen, sofern
       durch einen Erwerb lediglich eine be-
       stehende indirekte bedeutende Beteiligung
       zu einer direkten bedeutenden Beteiligung
       würde oder wurde, es sei denn, die in den
       Unterlagen und Erklärungen enthaltenen
       Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen
       sämtliche in den Unterlagen und Erklärun-
       gen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch
       zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem
       Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben.“
   cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
       „1 und 3“ durch die Angabe „1, 3 und 5“ und
       werden die Wörter „§ 104 Absatz 1a Satz 3
       bis 9“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 3
       bis 9“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2

   bis 9 ersetzt:

      „(2) Ist der Anzeigepflichtige der Bund, die

   Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselb-

   ständiges Sondervermögen des Bundes oder
   eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder
   ein Gemeindeverband, so müssen die Unter-
   lagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15
   nicht beigefügt werden.

      (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelasse-

   nes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut,
   Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen
   oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils
   mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungs-
   gesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20
   und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanla-
   gegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen
   und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und

   den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung

   und die Nachweise über das Vorhandensein und

   die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel nach
   § 14 nicht beigefügt werden.
      (4) Ist der Anzeigepflichtige eine Finanz-
   holding-Gesellschaft oder eine gemischte
   Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35
   des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit
   Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder 21 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
   über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
   und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
   Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176
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       vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,
       S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
       21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3),
       die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
       2022/676 (ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1) ge-
       ändert worden ist, und liegen der Bundesanstalt
       die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Ab-
       satz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen
       die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9
       und 10 nicht beigefügt werden.
          (5) Ist der Anzeigepflichtige eine Versiche-
       rungs-Holdinggesellschaft nach § 7 Nummer 31
       des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine ge-
       mischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7
       Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgeset-
       zes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4
       des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen
       der Bundesanstalt oder der zuständigen Lan-
       desaufsichtsbehörde die Unterlagen und Er-
       klärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung
       mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsauf-
       sichtsgesetzes vor, so müssen die Unterlagen

       und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht

       beigefügt werden.

         (6) Ist der Anzeigepflichtige eine Zentral-
       regierung, eine Zentralnotenbank, eine Regio-
       nalregierung oder eine örtliche Gebietskörper-
       schaft eines Mitgliedstaates der Europäischen

       Union oder eines anderen Vertragsstaates
       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum oder die Europäische Zentralbank,
       so müssen die Unterlagen und Erklärungen
       nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden.

          (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem

       Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

       einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

       über den Europäischen Wirtschaftsraum zu-

       gelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapier-

       institut, E-Geld-Institut, Versicherungsunter-

       nehmen oder zugelassener Pensionsfonds, so

       müssen die Unterlagen und Erklärungen nach

       den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. Bei

       den Unterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Num-

       mer 5 sind Angaben zu den konkreten Abteilun-

       gen innerhalb der Gruppenstruktur, auf die sich

       die Transaktion auswirkt, ausreichend.

           (8) Wird der Anzeigepflichtige in einem ande-

       ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
       einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum nach
       Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
       2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
       tungsvorschriften betreffend bestimmte Orga-
       nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
       ren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32;
       L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch
       die Richtlinie (EU) 2021/2261 (ABl. L 455 vom
       20.12.2021, S. 15) geändert worden ist, oder
       nach Maßgabe der Richtlinie 2011/61/EU des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom
       8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
       Investmentfonds und zur Änderung der Richt-
       linien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der
       Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)

   Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1;
   L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch
   die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom
   5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84;
   L 214 vom 17.6.2021, S. 74) geändert worden
   ist, beaufsichtigt, so müssen die Unterlagen
   und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht
   beigefügt werden.
      (9) Ist der Anzeigepflichtige ein Unternehmen
   eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige
   angehören, und ist der Bundesanstalt eine voll-
   ständige Anzeige nach § 6 von einem dieser An-
   zeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden,
   so müssen die Unterlagen und Erklärungen
   nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Num-
   mer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5
   und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit
   der andere konzernangehörige Anzeigepflich-
   tige verpflichtet war, diese einzureichen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 10 und wird
   wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „diese Informa-

       tionen für die Prüfung des Erwerbers in die-

       sem Einzelfall nicht erforderlich sind“ durch
       die Wörter „sie am Zielunternehmen nur
       indirekt beteiligt wären und nicht an der
       Spitze des Konzerns stehen“ ersetzt.

   bb) Folgende Sätze werden angefügt:

      „Die in Satz 1 genannten Anzeigepflichtigen
      sind unabhängig vom Grad ihrer Beteiligung
      im Rahmen des § 15 nur zur Beifügung von
      Unterlagen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet.
      Handelt es sich um einen Erwerbsvorgang

      innerhalb eines Konzerns, so muss der An-

      zeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen

      nur einreichen, soweit diese Angaben zu

      Personen und Unternehmen sowie der

      Gruppenstruktur enthalten, die nicht aus

      früheren Anzeigen nach § 2c Absatz 1

      Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes

      oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2,

      Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Ab-

      satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

      bekannt sind oder soweit frühere Angaben

      nicht mehr zutreffen.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 11 und wird

   wie folgt gefasst:

     „(11) Den Anzeigen können statt der Arbeits-
   zeugnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 4 eine Liste
   von Referenzpersonen mit Angabe der E-Mail-
   Adresse sowie Empfehlungsschreiben beigefügt
   werden, wenn das Zielunternehmen ein Unter-
   nehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 ist.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 12 und wird
   wie folgt geändert:
   aa) Das Wort „Absichtsanzeigen“ wird durch
       das Wort „Anzeigen“ ersetzt und nach der
       Angabe „Absatz 4“ wird die Angabe „und 5“
       eingefügt.

   bb) Folgende Sätze werden angefügt:
      „Den Anzeigen müssen auch die Unterlagen
      und Erklärungen nach §§ 13 Absatz 3 Num-
      mer 1 und 2 sowie 15 Absatz 1 Satz 6
BGBl. 2022, Seite 2653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2653
          Nummer 1 nicht beigefügt werden, wenn
          das Zielunternehmen ein Finanzdienstleis-
          tungsinstitut ist, das ausschließlich Finanz-
          dienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2
          Nummer 9 und 10 des Kreditwesenge-
          setzes erbringt. Ist das Zielunternehmen
          ein Finanzdienstleistungsinstitut, das aus-
          schließlich Finanzdienstleistungen nach § 1
          Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des
          Kreditwesengesetzes erbringt, brauchen An-
          zeigepflichtige, die konzernangehörig sind,
          auch sonstige Unterlagen und Erklärungen
          nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen,
          soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt
          beteiligt wären und nicht an der Spitze des
          Konzerns stehen oder soweit es sich um
          einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Kon-

          zerns handelt.“

   f) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

        „(13) Für die Absätze 2 bis 9, Absatz 10
      Satz 3 und 4 und Absatz 12 gilt Absatz 1 Satz 6
      entsprechend.“
21. In der Überschrift des Abschnittes 3 werden das
    Semikolon und das Wort „Übergangsvorschrift“
    gestrichen.

22. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ab-
      sicht“ gestrichen.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für die Anzeigen
      1. der beabsichtigten Verringerung einer be-
         deutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3
         Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17
         Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versiche-
         rungsaufsichtsgesetzes,

      2. der beabsichtigten Aufgabe einer bedeuten-
         den Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1
         des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1
         Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsauf-
         sichtsgesetzes sowie
      3. der unabsichtlichen Aufgabe oder der unab-
         sichtlichen Verringerung einer bedeutenden
         Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 2
         des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1
         Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsauf-
         sichtsgesetzes

      ist das Formular „Aufgabe-Verringerung“ nach
      Anlage 7 zu verwenden. Auf die Anzeigen über
      die absichtliche oder unabsichtliche Verringe-
      rung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Ab-
      satz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzu-
      wenden.“

   c) In Absatz 2 werden dem Satz 1 die Wörter „oder
      übertragen hat“ angefügt.

   d) In Absatz 3 wird das Wort „Absichtsanzeigen“
      durch das Wort „Anzeigen“ und die Angabe
      „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 10“ er-
      setzt.

23. § 18 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 18

                Anzeige von Änderungen
       beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
      (1) Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des
   Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 2 des Ver-
   sicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu be-
   stellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen
   und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen.
      (2) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
   der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich
   unselbständiges Sondervermögen des Bundes
   oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder
   ein Gemeindeverband, so ist die Anzeige nach
   Absatz 1 entbehrlich.

      (3) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung

   ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleis-
   tungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsun-
   ternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds,
   jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapital-
   verwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach
   den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des
   Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige
   nach Absatz 1 entbehrlich.
      (4) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
   eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine ge-
   mischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Ab-
   satz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung
   mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21
   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und liegen der
   Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen
   nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor,
   so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
      (5) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
   eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
   des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichts-
   gesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesell-
   schaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versiche-
   rungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im
   Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungs-
   aufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt
   oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die
   Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1
   in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Ver-
   sicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die An-
   zeige nach Absatz 1 entbehrlich.
      (6) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
   eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine
   Regionalregierung oder eine örtliche Gebiets-
   körperschaft eines Mitgliedstaates der Euro-
   päischen Union oder eines anderen Vertrags-
   staates des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentral-
   bank, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehr-
   lich.“

24. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach
          dem Wort „Kreditinstitut“ das Wort „oder“
          durch ein Komma ersetzt und werden nach
          dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut“ ein
          Komma und das Wort „Wertpapierinstitut“
          eingefügt.
BGBl. 2022, Seite 2654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2654
       bb) In Nummer 1 und 3 wird jeweils das Wort
           „Wertpapierhandelsunternehmen“ durch das
           Wort „Wertpapierinstitut“ ersetzt.

       cc) In Nummer 2 wird das Wort „Wertpapier-
           handelsunternehmens“ durch das Wort
           „Wertpapierinstituts“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Wertpapierhandels-
      unternehmen“ durch das Wort „Wertpapier-
      institut“ ersetzt.
25. Die Anlage wird durch die Anlagen 1 bis 7 ersetzt.
    Diese erhalten die aus dem Anhang zu dieser
    Verordnung ersichtliche Fassung.

                      Artikel 2
                  Folgeänderung

   In § 14 Absatz 5 Satz 1 der Anzeigenverordnung
vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November
2022 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 9 bis 11“ durch die Angabe „§§ 8a bis 11a“
ersetzt.

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Bonn, den 19. Dezember 2022

                                       Der Präsident
                    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                       Mark Branson
BGBl. 2022, Seite 2655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2655

                                                                                                                    Anlage 1
                                                                                                     (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)


Formular – Erwerb-Erhöhung                                                               FRISTSACHE
                                                                                                 IEE

                                                                 Eingangsdatum:
Adressatenfeld 1




                                                                              Ident-Nr. Zielunternehmen




                                                                              Ident-Nr. Anzeigepflichtiger




                                                                            Wird von der Behörde ausgefüllt



Hiermit zeige ich /Hiermit zeigen wir

              die Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung

              die Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

              den unabsichtlichen Erwerb einer bedeutenden Beteiligung

              die unabsichtliche Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

an dem folgenden

                        Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut

                        Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder Unternehmen nach § 1 Nr. 5
                        InhKontrollV

an:


                                       Firma Zeile 1

 Firma
 (laut Registereintragung)             Firma Zeile 2



 Rechtsform

 Sitz mit Postleitzahl

 Anschrift der Hauptniederlassung

      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

                                                       Seite 1

BGBl. 2022, Seite 2656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2656



        Rechtsträgerkennung 2, 3


       Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen:
          Ja.               Nein.




                                                  Seite 2

BGBl. 2022, Seite 2657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2657


1.      Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1     Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.

 Familienname
 Geburtsname
 Sämtliche Vornamen
 Geburtsdatum
 Geburtsort, Geburtsstaat
 Staatsangehörigkeit
 Anschrift des Hauptwohnsitzes
      Straße, Hausnummer
      Postleitzahl 4
      Ort
      Staat
 E-Mail-Adresse
 Angaben zur Firma, sofern vorhanden

                                      Firma Zeile 1
      Firma
      (laut Registereintragung)       Firma Zeile 2


                                  4
      Sitz mit Postleitzahl
      Sitzstaat
 Wirtschaftszweig 5
 Ordnungsmerkmale
 Registereintragung 3


1.2     Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.

                                      Firma Zeile 1
 Firma
 (laut Registereintragung)            Firma Zeile 2


 Rechtsform
 Sitz mit Postleitzahl 4
 Sitzstaat
 Anschrift der Hauptniederlassung
      Straße, Hausnummer
      Postleitzahl 4
      Ort
      Staat
 E-Mail-Adresse
 Wirtschaftszweig 5



                                                      Seite 3

BGBl. 2022, Seite 2658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2658



        Ordnungsmerkmale
        Registereintragung 3
        Rechtsträgerkennung 3


       2.  Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne
       Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:

       (Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den
       Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein
       elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2
       VwVfG.)


       2.1    Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.

        Familienname
        Sämtliche Vornamen
        Geburtsdatum
        Anschrift
             Straße, Hausnummer
             Postleitzahl
             Ort
        E-Mail-Adresse


       2.2    Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.

                                          Firma Zeile 1
        Firma
        (laut Registereintragung)         Firma Zeile 2


        Rechtsform
        Sitz mit Postleitzahl
        Anschrift
             Straße, Hausnummer
             Postleitzahl
             Ort
        E-Mail-Adresse
        Ordnungsmerkmale
        Registereintragung 3
        Rechtsträgerkennung 3




                                                          Seite 4

BGBl. 2022, Seite 2659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2659
3.   Die Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
dem Mutterunternehmen zugerechnet werden oder werden diesem zugerechnet:

           Nein.              Ja.       Wenn „ja“
                                        der Nr. _

angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
_ 6 beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 5
                                        InhKontrollV diejenigen, denen die Anteile zugerechnet werden
                                        würden bzw. werden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung
                                        der Anteile ist ebenfalls anzugeben.

4.     Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen
4.1    Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der
       zuständigen Landesaufsichtsbehörde:

      Nein, weiter mit 4.2.
      Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1.

      Der Anzeigepflichtige ist:
          Kreditinstitut
          E-Geld-Institut

          Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Wertpapierinstitut

          Erstversicherungsunternehmen

          Versicherungs-Holdinggesellschaft

          Pensionsfonds

          gemischte Finanzholding-Gesellschaft

 Finanzdienstleistungsinstitut
 Zahlungsinstitut

Investmentvermögen in
Gesellschaftsform
 Versicherungs-Zweckgesellschaft

 Rückversicherungsunternehmen

 Unternehmen nach § 293 Abs. 4 VAG

 Finanzholding-Gesellschaft

sonstiges beaufsichtigtes
Unternehmen
4.2    Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
       Unternehmen der Finanzbranche:

             Nein, weiter mit 4.3.

             Ja, nachfolgende Auswahl treffen und

             Der Anzeigepflichtige ist:
                   CRR-Kreditinstitut
                   Erstversicherungsunternehmen
                   OGAW-Verwaltungsgesellschaft

                   sonstiges beaufsichtigtes
                   Unternehmen

dann weiter mit 4.3.

                Wertpapierinstitut
                Rückversicherungsunternehmen
                AIF-Verwaltungsgesellschaft

Seite 5
BGBl. 2022, Seite 2660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2660



                      Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:



                      Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender Identitätsnummer:




       4.3 Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
       CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-
       oder AIF-Verwaltungsgesellschaft:

                      Nein, weiter mit 5.1.

                      Ja.      Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 6
                               beizufügen, in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.
                                  Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp
                                  (CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen,
                                  OGAW- oder AIF-Verwaltungsgesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen
                                  Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten Unternehmens und die Identitätsnummer,
                                  unter der das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.



       5.     Angaben zur bedeutenden Beteiligung

       5.1 Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte bzw. kann, obwohl weniger als 20% oder
       keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen bzw. werden, ein maßgeblicher Einfluss
       ausgeübt werden.

                      Nein.              Ja.          Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
                                                      der Nr. _ _ 6 beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.


       5.2    Darstellung der Beteiligungshöhe nach Erwerb bzw. Erhöhung der bedeutenden Beteiligung am
       Zielunternehmen 7, 8

         wird durch die Behörde                  Firma9, Rechtsform und Sitz               Kapitalanteil10,11   Kapital des     Stimm-     Verhältnis
               ausgefüllt             (lt. Registereintragung) mit PLZ4 und Sitzstaat;                            Unter-        rechts-       zum
        Ident-Nr. des Beteiligungs-       Ordnungsmerkmale Registereintragung3,                                 nehmens12        anteil    Zielunter-
              unternehmens            Wirtschaftszweig5; Ident-Nr. (falls bekannt), bei      in        Tsd.                   in Prozent    nehmen
                                                                                                                 Tsd. Euro
                                           natürlichen Personen neben Firma (falls        Prozent      Euro                       13           14

                                            vorhanden) vollständiger Name9 und
                                            Geburtsdatum, Rechtsträgerkennung3




                                                                      Seite 6

BGBl. 2022, Seite 2661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2661
     Die durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen nach Erwerb bzw. Erhöhung der
bedeutenden Beteiligung beträgt __Prozent.

6.    Beizufügende Anlagen

6.1   Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage
      Hauptformular bei:

diesem
            Ja.             Nein.    Wenn „nein“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
                                     der Nr. _ _ 6 beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen
                                     sind und die Gründe dafür anzugeben sind.

6.2   Auf die Einreichung einzelner Anlagen kann der Anzeigepflichtige
      nach § 16 Abs. 1 bis 9 und 12 InhKontrollV verzichten und reicht diese deshalb
      nicht ein:

            Nein.           Ja.      Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem

Formular eine Anlage mit der
                                     Nr. _ _ 6 beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen
                                     sind und jeweils anzugeben ist, welche
                                     genommen werden kann.
Verzichtsregel in Anspruch
6.3   Auf Unterlagen und Erklärungen kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen gemäß
      § 16 Abs. 10 InhKontrollV verzichtet werden 15:

            Nein.           Ja.

6.4   Liste der Anlagen

 Kurzbezeichnung der Anlage                                        Anzahl

 Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe der
 Gründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars

 Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit
 Angabe der Verzichtsregel nach Nummer 6.2 dieses Formulars

 Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 17 Abs. 1 Satz 1
 Nr. 1 VAG, von welcher Person oder welchem Unternehmen die
 Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden

 Original oder Kopie der Bevollmächtigung des
 Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 3 Satz 2
 InhKontrollV

 Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 6 Abs. 2 Satz
 1 Nr. 1 InhKontrollV oder nach Fußnote 7 dieses Formulars

 Schaubild der Beteiligungsstruktur vor Erwerb oder Erhöhung der
 bedeutenden Beteiligung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
 InhKontrollV

                                                 Seite 7

Anlage liegt bei

      nicht erforderlich
      ja
      wird nachgereicht

      nicht erforderlich
      ja
      wird nachgereicht

      nicht erforderlich
      ja

      wird nachgereicht

      nicht erforderlich
      ja

      wird nachgereicht

      nicht erforderlich
      ja
      wird nachgereicht

      nicht erforderlich
      ja

      wird nachgereicht
BGBl. 2022, Seite 2662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2662
       Kurzbezeichnung der Anlage

       Schaubild der Beteiligungsstruktur nach Erwerb oder Erhöhung
       der bedeutenden Beteiligung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
       InhKontrollV

       Nachweis über die Identität oder Existenz des Anzeigepflichtigen
       nach § 8 Nr. 1 InhKontrollV

       Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung,
       des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen
       Vereinbarung nach § 8 Nr. 2 InhKontrollV

       Liste der persönlich haftenden Gesellschafter,
       Vertretungsberechtigten und der weiteren Personen nach § 8 Nr.
       3 InhKontrollV

       Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen
       nach § 8 Nr. 4 InhKontrollV

       Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen
       nach § 8 Nr. 5 InhKontrollV

       Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden außerhalb der
       Finanzbranche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
       Erhöhung nach § 8 Nr. 6 InhKontrollV

       Erklärung zum beabsichtigten Austausch von Geschäftsleitern
       oder zur Bestellung weiterer Geschäftsleiter des
       Zielunternehmens nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV

       Angaben zu der Zeit, die Personen nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV
       jährlich und monatlich ihrer Funktion in dem Zielunternehmen
       widmen werden nach § 8 Nr. 8 InhKontrollV

       Aufstellungen über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder
       Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anderer
       Unternehmen, die Personen nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV
       wahrnehmen, nach § 8 Nr. 9 InhKontrollV

       Unbedenklichkeitsbescheinigung oder gleichwertige
       Bescheinigung nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 InhKontrollV

       Erklärung der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats, dass keine
       Hindernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung
       der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen
       Informationen vorliegen, nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 InhKontrollV

       Zusammenfassung der für den Anzeigepflichtigen geltenden
       aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Drittstaats nach § 8a Abs. 1
       Nr. 3 InhKontrollV

       Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsabteilung, die
       für die Festlegung der Anlagepolitik des Staatsfonds zuständig
       ist, nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 InhKontrollV

                                                          Seite 8

Anzahl   Anlage liegt bei

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht
BGBl. 2022, Seite 2663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2663
Kurzbezeichnung der Anlage

Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen
Anlagebeschränkungen nach § 8a Abs. 2 Nr. 2 InhKontrollV

Name und Funktionsbezeichnung der Personen, die die
Anlageentscheidungen des Staatsfonds treffen, nach § 8a Abs. 2
Nr. 3 InhKontrollV

Einzelheiten zu dem Einfluss, den das Ministerium oder die
Regierungsabteilung auf das Tagesgeschäft des Staatsfonds und
das Zielunternehmen ausübt, nach § 8a Abs. 2 Nr. 4 InhKontrollV

Beschreibung der Wertentwicklung bedeutender Beteiligungen
nach § 8a Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV

Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen
Anlagebeschränkungen nach § 8a Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV

Faktoren, die als Grundlage für Anlagebeschränkungen dienen,
und Faktoren, die zur Änderung seiner Erfolgsstrategie führen
würden, nach § 8a Abs. 3 Nr. 3 InhKontrollV

Entscheidungsstrukturen einschließlich Namen und
Funktionsbezeichnungen der Personen, die die
Anlageentscheidungen treffen, nach § 8a Abs. 3 Nr. 4
InhKontrollV

Beschreibung des Verfahrens zur Bekämpfung von Geldwäsche
und des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens nach § 8a Abs. 3
Nr. 5 InhKontrollV

Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit“ nach
§ 9 InhKontrollV

Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen nach § 9
InhKontrollV entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 7 Satz 3
und 4 InhKontrollV

Führungszeugnisse nach § 9 Abs. 8 InhKontrollV

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister nach § 9 Abs. 9
InhKontrollV

Lebensläufe nach § 10 InhKontrollV

                                                 Seite 9

Anzahl   Anlage liegt bei

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht
BGBl. 2022, Seite 2664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2664
       Kurzbezeichnung der Anlage

       Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten bzw. Liste von
       Referenzpersonen und Empfehlungsschreiben nach § 10 Abs. 2
       Satz 4 bzw. § 16 Abs. 11 InhKontrollV

       Darstellung der Konzernstruktur nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
       a InhKontrollV

       Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 11 Abs. 1
       Nr. 1 Buchstabe b InhKontrollV

       Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach §
       11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV

       Angaben über die Geschäftsbeziehungen zu
       Konzernunternehmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d
       InhKontrollV

       Angaben zur Führung von Geschäften nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
       Buchstabe e Doppelbuchstabe aa InhKontrollV

       Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
       Buchstabe e Doppelbuchstabe bb InhKontrollV

       Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
       Buchstabe f InhKontrollV

       Liste nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 InhKontrollV

       Liste über Anteilseigner etc. des Anzeigepflichtigen nach § 11
       Abs. 1 Nr. 3 InhKontrollV

       Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung des
       Zielunternehmens und der Gruppe nach § 11a InhKontrollV

       Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen nach § 12
       InhKontrollV

       Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit

               den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten
               drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 InhKontrollV

                                                           Seite 10

Anzahl   Anlage liegt bei

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereich

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereich

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht
BGBl. 2022, Seite 2665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2665
Kurzbezeichnung der Anlage

       den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der
       letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 2
       InhKontrollV

       den Kapitalflussrechnungen und
       Segmentberichterstattungen der letzten drei
       Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 InhKontrollV

       einer Aufzählung und Beschreibung der
       Einkommensquellen des Anzeigepflichtigen nach § 13
       Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV

       Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV

       einer Vermögensaufstellung nach
       § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV

       Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV

       den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten
       drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen
       kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren
       Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3
       Nr. 3 InhKontrollV

       den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der
       letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen
       kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren
       Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3
       Nr. 4 InhKontrollV

       den Planbilanzen und Plangewinn- und
       verlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre
       nach § 13 Abs. 4 InhKontrollV

       den Konzernabschlüssen der letzten drei Geschäftsjahre
       nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 InhKontrollV

       den Berichten über die Konzernabschlussprüfung der
       letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 5 Nr. 2
       InhKontrollV

       den Ratings über die Bonität des Anzeigepflichtigen nach
       § 13 Abs. 7 Satz 1 InhKontrollV

       den Ratings über die Bonität des Konzerns nach § 13 Abs.
       7 Satz 2 InhKontrollV

                                                Seite 11

Anzahl   Anlage liegt bei

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
              ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereich

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht
BGBl. 2022, Seite 2666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2666
        Kurzbezeichnung der Anlage

                     den Ratings über die Bonität der nicht
                     konzernangehörigen Unternehmen nach § 13 Abs. 7 Satz
                     2 InhKontrollV

        Darstellung der für den Erwerb oder die Erhöhung erforderlichen
        Eigen- und Fremdmittel nach § 14 Halbsatz 1 InhKontrollV

        Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit dem
        Erwerb oder der Erhöhung nach § 14 Halbsatz 2 InhKontrollV

        Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und Pläne
        nach § 15 InhKontrollV

        Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars

        Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars

        Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars

        ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen

        ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen

        ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen

        ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen

       7.         Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:

                     Familienname
                     Vorname
                     Telefonnummer
                     (mit Vorwahl)
                     E-Mail-Adresse

       8.         Unterschrift(en)

       8.1         Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden
                  bestätigt, dass

  Anzahl   Anlage liegt bei

                 nicht erforderlich
                 ja

                 wird nachgereicht

                 nicht erforderlich
                 ja
                 wird nachgereicht

                 nicht erforderlich
                 ja
                 wird nachgereicht

                 nicht erforderlich
                 ja
                 wird nachgereicht

                 nicht erforderlich
                 ja
                 wird nachgereicht

                 nicht erforderlich
                 ja
                 wird nachgereicht

                 nicht erforderlich
                 ja
                 wird nachgereicht

Unterschriften wird
             ”       der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und

                                                                   Seite 12
BGBl. 2022, Seite 2667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2667

      ”    der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden
           entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige
           für den Anzeigepflichtigen abzugeben.


8.2       Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:



               Nein, bitte weiter mit 8.3.
               Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige
                       einreichen.




            Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen


8.3       Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend
          ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
          abzugeben: 16

           Familienname
           Sämtliche Vornamen
           Geburtsdatum




           Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



           Familienname
           Sämtliche Vornamen
           Geburtsdatum




           Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



           Familienname
           Sämtliche Vornamen
           Geburtsdatum




           Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten


                                                 Seite 13

BGBl. 2022, Seite 2668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2668


       Familienname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum




       Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



       Familienname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum




       Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



       Familienname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum




       Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                          Seite 14

BGBl. 2022, Seite 2669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2669

Fußnoten
1     Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an
      die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der
      Deutschen Bundesbank zu adressieren.
      Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, einen
      Pensionsfonds oder ein Unternehmen nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV, ist lediglich entweder eine
      Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige
      Länderaufsichtsbehörde zu adressieren.
      Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2     Legal Entity Identifier.
3     Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
4     Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
5     Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
      Bankenstatistik“ einzutragen.
6     Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
      einzutragen.
7     Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen
         - bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
         - bei indirekten Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
         - wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens
           nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
      Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 4 der
      Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
8     Für indirekt gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit
      den jeweiligen direkt gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
      Die Kette beginnt mit der direkt gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit
      dem Zielunternehmen.
9     Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen
      vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer
      1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen
      muss lediglich die Firma eingetragen werden.
10    Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
      Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch
      den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit
      einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der
      Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des
      Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen
      Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den
      Gründungsstock einzutragen.
11    Direkter Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier
      genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
12    Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in
      ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages
      umzurechnen.



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BGBl. 2022, Seite 2670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2670


       13    Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
             dem Komma.
       14    Ist der Anzeigepflichtige oder der die Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem
             Erwerb oder der Erhöhung ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter"
             einzutragen. Ist der die Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein
             Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester" einzutragen. Ansonsten ist das
             Feld nicht auszufüllen.
       15    Kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen auf sämtliche Unterlagen und Erklärungen verzichtet
             werden, weiter mit 7. Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die
             zuständige Landesaufsichtsbehörde bei ihrer Beurteilung zu einem anderen Ergebnis, sind die
             Angaben nach Nr. 6.4 nachzuholen.
       16    Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen
             Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren
             Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu
             ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die
             Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.




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BGBl. 2022, Seite 2671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2671
Formular – Komplexe Beteiligungsstrukturen

                             Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen 2

Unternehmensliste 3

wird durch die Behörde ausgefüllt     Nr.                  Firma4, Rechtsform und Sitz
   Ident-Nr. des Unternehmens                   (lt. Registereintragung) mit PLZ5 und Sitzstaat;
                                                    Ordnungsmerkmale Registereintragung6,
                                               Wirtschaftszweig7; Ident-Nr. (falls bekannt), bei
                                             natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden),

                                                    vollständiger Name4 und Geburtsdatum,
                                                             Rechtsträgerkennung6, 8

      Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt __Prozent.

Beteiligungsstruktur 11

                             Anlage 2
    (zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

                   Anlage Nr. _ _ 1
                                          IKB

   Kapital des Unternehmens9              Verhältnis
                                             zum
                    Fremdwährung          Zielunter-
                                           nehmen
                   Währung        Tsd.          10

Tsd. Euro
   Beteiligtes Unternehmen          Beteiligungsunternehmen          besonderer        Art         Kapitalanteil13, 14,              Stimm-        beherr-
                                                                     Vermittler12      12

                                                                                                in

                                                                                             Prozent

                                                              Seite 1

                        rechts-     schender
                         anteil      Einfluss
Tsd. Euro                                 16
                      in Prozent
                        13, 15
BGBl. 2022, Seite 2672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2672


       Fußnoten

       1    Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
            einzutragen.

       2    Führt eine indirekte Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom
            Anzeigepflichtigen zum Zielunternehmen, so ist nur ein Formular „Komplexe
            Beteiligungsstrukturen“ zu verwenden. In diesem sind alle vorhandenen Beteiligungsketten
            darzustellen.

       3    In der „Unternehmensliste“ ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile
            das Zielunternehmen aufzuführen. Bei Stimmrechtszurechnung sind dazwischen in einer
            logischen Reihenfolge alle vermittelnden Unternehmen, alle sonstigen Vermittler von Kapital-
            oder Stimmrechtsanteilen nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG und § 7 Nr. 3 zweiter Teilsatz VAG
            einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende
            Beteiligung gehalten werden soll oder gehalten wird, aufzuführen. Die Anzahl der Zeilen in der
            „Unternehmensliste“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.

       4    Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter
            Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name
            (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder
            im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen
            bzw. dem auf der jeweiligen Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich die Firma
            eingetragen werden.

       5    Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.

       6    Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.

       7    Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
            Bankenstatistik“ einzutragen.

       8    Legal Entity Identifier.

       9    Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in
            ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages
            umzurechnen.

       10   Ist der Anzeigepflichtige oder der die Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein
            Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter" einzutragen. Ist der die Kapital- oder
            Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist
            „Schwester" einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.



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BGBl. 2022, Seite 2673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2673

11    Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim
      Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis hin zum Zielunternehmen, sind in
      logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen.
      Dabei ist in einer Zeile der Beteiligungsstruktur jeweils nur eine Beteiligungsbeziehung zwischen
      zwei Parteien darzustellen. Die Anzahl der Zeilen in der „Beteiligungsstruktur“ ist bei Bedarf
      beliebig erweiterbar.
      In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige
      und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen einzutragen, das
      Anteile an dem ihm nachfolgenden zweiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen
      vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verkettung) zwischen dem ersten und
      dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste
      Beteiligungsunternehmen an die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite
      Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsunternehmens
      (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis
      hin zum Zielunternehmen, das stets in Spalte 2 einzutragen ist.
      Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine
      sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG oder § 7 Nr. 3 zweiter Teilsatz VAG
      oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken
      mit anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige,
      der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung die betreffenden Anteile direkt hält, ist in
      der Spalte „besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet
      werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist
      aus technischen Gründen vorzunehmen und ermöglicht getrennte Auswertungen durch die
      Behörde.




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BGBl. 2022, Seite 2674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2674
       12      Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer
               Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen,
               die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der
               Spalte „Art“ ist der entsprechende
Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu
               vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.

                 Verhältnis

                 § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

                 § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG

                 § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG

                 § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG

                 § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG

                 § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG

                 § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG

                 § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG

                 Unterbeteiligungsverhältnis

                 Zusammenwirken in sonstiger
                 Weise

besonderer Vermittler                     Spalte Art

Dritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1        „T“
Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)
Sicherungsnehmer                               „S“

Nießbrauchsgeber                               „N“

Erklärungsempfänger                            „E“

Vertretener im Sinne des § 34 Abs. 1           „V“
Satz 1 Nr. 6 WpHG
Auf Grund einer Vereinbarung zur               „A“
Ausübung der Stimmrechte
Berechtigter im Sinne des § 34 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 WpHG
Verwahrer im Sinne des § 34 Abs. 1            „W“
Satz 1 Nr. 8 WpHG
Dritter im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1        „D“
WpHG
Hauptbeteiligter                               „H“

Vermittelnder                                  „Z"
        13     Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
               Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den
               Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer
               Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert
               in ausländischer Währung (in Tsd.)
               umzurechnen.

        14     Direkter Anteil des vorhergehenden
anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages

Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten
               Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
        15     Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
               dem Komma.

                                            Diese

Seite ist nicht einzureichen.
BGBl. 2022, Seite 2675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2675

16   Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten
     Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils
     herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in
     jedem Fall zu machen.




                                 Diese Seite ist nicht einzureichen.

BGBl. 2022, Seite 2676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2676

Anlage 3
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)


       Formular – Angaben zur Zuverlässigkeit                                                               Anlage Nr. …..1

                                                                                                                                    IAZ


                                               Angaben zur Zuverlässigkeit 2
       Angaben des Anzeigepflichtigen


           zum Anzeigepflichtigen selbst

           zu einem vom Anzeigepflichtigen derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleiteten Unternehmen

           zu einem vom Anzeigepflichtigen derzeit oder in den letzten zehn Jahren kontrollierten
       Unternehmen

           zu einem persönlich haftenden Gesellschafter 3
           zu einer Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV
           zu einem Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben
       kann

       (Bitte nachfolgend die Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen, des, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist,
       vom Anzeigepflichtigen derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleiteten oder kontrollierten Unternehmens oder des, sofern
       der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmens, des persönlich
       haftenden Gesellschafters, der Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV oder des Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen einen
       maßgeblichen Einfluss ausüben kann, eintragen.)


                                          Bei einer natürlichen Person sind anzugeben:

       Familienname
       Geburtsname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum
       Geburtsort
       Staatsangehörigkeit(en)
       Anschrift des Hauptwohnsitzes
           Straße, Hausnummer
           Postleitzahl 4
           Ort
           Staat
       E-Mail-Adresse

                                                      Andernfalls sind anzugeben:

       Firma                                     Firma Zeile 1



                                                                   Seite 1

BGBl. 2022, Seite 2677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2677

(laut Registereintragung)
                                Firma Zeile 2


Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl 4
Sitzstaat
E-Mail-Adresse
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 5
Rechtsträgerkennung 5, 6




                                                Seite 2

BGBl. 2022, Seite 2678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2678


       1.     Angaben nach § 9 Abs. 1 InhKontrollV
       1.1    Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem
              früheren Zeitpunkt gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens
              geführt? 7

                   Nein.
                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 8


                     1.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                                       Nr. _ _ 9.


                     2.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                                       Nr. _ _ 9.




       1.2    Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen
              oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares
              Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches Verfahren gegen
              ihn mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen? 10

                   Nein.
                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 8


                     1.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                                       Nr. _ _ 9.


                     2.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                                       Nr. _ _ 9.




       1.3    Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe
              einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares
              Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt geführt?

                   Nein.
                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 8




                                                     Seite 3

BGBl. 2022, Seite 2679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2679
              1.

              2.

Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.

Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
1.4     Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche
        Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von
        Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt? 10

            Nein.
            Ja.
              Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und

              1.

              2.

1.5     Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft

Sanktionen zu erläutern. 8

                 Siehe auch Anlage
                 Nr. _ _ 9.

                 Siehe auch Anlage
                 Nr. _ _ 9.

oder Gewerbeerlaubnis des auf
        Seite 1 Angegebenen durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger
        Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und
Führung dessen Geschäfte
        ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein entsprechendes Verfahren geführt? 10

            Nein.
            Ja.
              Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und

              1.

              2.

2.      Angaben nach § 9 Abs. 2 InhKontrollV 11

Sanktionen zu erläutern. 8

                 Siehe auch Anlage
                 Nr. _ _ 9.

                 Siehe auch Anlage
                 Nr. _ _ 9.
        Hat der auf Seite 1 Angegebene einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein
        Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Position verloren? 12

            Nein.

                                               Seite 4
BGBl. 2022, Seite 2680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2680


                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist der Verlust der Position zu erläutern. 8


                     1.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                          Nr. _ _ 9.


                     2.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                          Nr. _ _ 9.




       3.      Angaben nach § 9 Abs. 7 InhKontrollV 11

       3.1     Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden
               Beteiligung an einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen,
               Pensionsfonds oder einem Unternehmen nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV oder als Geschäftsleiter
               eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts, Versicherungsunternehmens,
               Pensionsfonds oder eines Unternehmens nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV durch eine andere
               Aufsichtsbehörde geprüft?

                   Nein.
                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die
                     Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das
                     Ergebnis der Prüfung anzugeben. 8

                     1.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                          Nr. _ _ 9.


                     2.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                          Nr. _ _ 9.




       3.2     Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 3.1 durch eine andere Behörde in Bezug auf den auf
               Seite 1 Angegebenen erfolgt?

                   Nein.
                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die
                     Bezeichnung der Behörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis
                     der Prüfung anzugeben. 8

                     1.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                          Nr. _ _ 9.



                                                      Seite 5

BGBl. 2022, Seite 2681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2681
                 2.

Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 9.
4.      Erklärung und Unterschrift(en)

Ich versichere die Richtigkeit

und Vollständigkeit meiner Angaben. Über nachträglich auftretende
Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt oder der zuständigen
Landesaufsichtsbehörde berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in
der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.

_______________________
Ort

______________________
                 Datum
________________________________________________________
Unterschrift(en)
________________________________________________________
Name
________________________________________________________
Funktion/Titel

Seite 6
BGBl. 2022, Seite 2682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2682


       Fußnoten
       1    Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
            einzutragen.
       2    Für den Anzeigepflichtigen, für jede Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV, für jeden Anteilseigner,
            der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, und für jedes vom
            Anzeigepflichtigen derzeit oder früher geleitete oder kontrollierte Unternehmen ist ein
            gesondertes Formular zu verwenden. Sofern es sich um natürliche Personen handelt, müssen sie
            das Formular eigenhändig unterschreiben. Sofern es sich nicht um natürliche Personen handelt,
            muss das Formular von (einer) vertretungsberechtigten Person(en) eigenhändig unterschrieben
            werden.
       3    Ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sind lediglich die Zeilen
            „Firma“, „Rechtsform“ und „Sitz mit Postleitzahl“ auszufüllen.
       4    Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
       5    Nur anzugeben, sofern eine Eintragung oder Rechtsträgerkennung vorliegt.
       6    Legal Entity Identifier.
       7    Bei den Angaben können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden
            Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch
            beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister zu
            entfernen oder zu tilgen ist oder die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
            Strafverfahren, die vorläufig eingestellt wurden oder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt
            wurden, sind anzugeben. Bei den Angaben zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a StPO
            eingestellt wurden, können die Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf
            Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, eingestellt wurden.
            Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde
            oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind.
       8    Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
       9    Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9
            Abs. 3 Satz 5 und Abs. 7 Satz 3 InhKontrollV) zu einer in § 6 Abs. 1 InhKontrollV genannten
            Anzeige oder zur Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 5 KWG oder § 17 Abs. 2 VAG ist einzutragen.
       10   Bei den Angaben können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren
            vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Geldbuße, Sanktion
            oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind oder die gemäß § 153 GewO aus dem
            Gewerbezentralregister zu tilgen sind.
       11   Im Formular zur Zuverlässigkeit eines derzeit oder früher vom Anzeigepflichtigen geleiteten oder
            kontrollierten Unternehmens ist diese Nummer nicht auszufüllen.
       12   Bei den Angaben kann ein Verlust von Positionen unberücksichtigt bleiben, der sich vor mehr als
            fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in dem die Anzeige eingereicht wird.




                                        Diese Seite ist nicht einzureichen.

BGBl. 2022, Seite 2683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2683

                                                                                            Anlage 4
                                                                             (zu § 9 Absatz 4 Satz 1)


Formular – Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern              Anlage Nr. …...1

                                                                                            IAG


Angaben zu als Geschäftsleiter des Zielunternehmens vorgesehenen Personen2



Angaben zur Identität der Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV



Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit(en)
Anschrift des Hauptwohnsitzes
   Straße, Hausnummer
   Postleitzahl 3
   Ort
   Staat
E-Mail-Adresse




                                            Seite 1

BGBl. 2022, Seite 2684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2684


       1.      Angaben nach § 9 Abs. 1 InhKontrollV
       1.1     Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem
               früheren Zeitpunkt gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens
               geführt? 4

                   Nein.
                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 5


                     1.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                        Nr. _ _ 6.


                     2.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                        Nr. _ _ 6.




       1.2     Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen
               oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares
               Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches Verfahren gegen
               ihn mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen? 7

                   Nein.
                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 5


                     1.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                        Nr. _ _ 6.


                     2.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                        Nr. _ _ 6.




       1.3     Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe
               einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares
               Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt geführt?

                   Nein.
                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 5


                     1.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                        Nr. _ _ 6.




                                                      Seite 2

BGBl. 2022, Seite 2685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2685


              2.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                   Nr. _ _ 6.




1.4     Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche
        Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von
        Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt? 7

            Nein.
            Ja.
              Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 5


              1.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                   Nr. _ _ 6.


              2.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                   Nr. _ _ 6.




1.5     Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis des auf Seite
        1 Angegebenen durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger
        Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte
        ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein entsprechendes Verfahren geführt? 7

            Nein.
            Ja.
              Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 5


              1.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                   Nr. _ _ 6.


              2.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                   Nr. _ _ 6.




2.      Angaben nach § 9 Abs. 2 InhKontrollV
        Hat der auf Seite 1 Angegebene einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein
        Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Position verloren? 8

            Nein.
            Ja.
              Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist der Verlust der Position zu erläutern. 5



                                               Seite 3

BGBl. 2022, Seite 2686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2686
                     1.

                     2.

       3.      Angaben nach § 9 Abs. 7 InhKontrollV

Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6

Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
       3.1     Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden
               Beteiligung an einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen,
               Pensionsfonds oder einem Unternehmen nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV oder als Geschäftsleiter
               eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts, Versicherungsunternehmens,
               Pensionsfonds oder eines Unternehmens nach § 1 Nr.
               Aufsichtsbehörde geprüft?

                   Nein.
                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend
5 InhKontrollV durch eine andere

zu dem Prüfungsverfahren die
                     Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das
                     Ergebnis der Prüfung anzugeben. 5

                     1.

                     2.

       3.2     Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 3.1 durch
               Seite 1 Angegebenen erfolgt?

                   Nein.
                   Ja.
                     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend

                       Siehe auch Anlage
                       Nr. _ _ 6.

                       Siehe auch Anlage
                       Nr. _ _ 6.

eine andere Behörde in Bezug auf den auf

zu dem Prüfungsverfahren die
                     Bezeichnung der Behörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis
                     der Prüfung anzugeben. 5

                     1.

                     2.

                                                      Seite 4

Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.

Siehe auch Anlage
Nr. _ _ 6.
BGBl. 2022, Seite 2687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2687

4.     Angaben nach § 12 Abs. 6 InhKontrollV
       Bestehen finanzielle oder sonstige Interessen oder Geschäftsbeziehungen zwischen dem auf
       Seite 1 Angegebenen oder seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG zu
       Geschäftsleitern oder zu Inhabern von Schlüsselfunktionen des Zielunternehmens, seines
       Mutterunternehmens, seiner Tochterunternehmen oder zu Inhabern von mindestens 5 % der
       Kapital- oder Stimmrechtsanteile?

           Nein.
           Ja.
             Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind Art und Umfang der Interessen oder Beziehungen,
             Name des Angehörigen und Art des Angehörigenverhältnisses, das betreffende
             Unternehmen und sein Verhältnis zum Zielunternehmen sowie der Anteilsinhaber und
             die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile anzugeben. 5


             1.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                               Nr. _ _ 6.


             2.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                               Nr. _ _ 6.




5.     Angaben nach § 8 Nummer 8 und 9 InhKontrollV
1.     Übt der auf Seite 1 Angegebene weitere Mandate als Geschäftsleiter oder Mitglied des
       Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens aus?

           Nein.
           Ja.
             Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind Name und Sitz des Unternehmens, das Organ, in dem
             die Tätigkeit ausgeübt wird, und die Funktion in diesem Organ anzugeben. 5


             1.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                               Nr. _ _ 6.


             2.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                               Nr. _ _ 6.




2.     Der auf Seite 1 Angegebene wird seiner Funktion in dem Zielunternehmen jährlich und
       monatlich folgende Zeit widmen:




                                             Seite 5

BGBl. 2022, Seite 2688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2688




       6.      Erklärung und Unterschrift

       Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über nachträglich auftretende
       Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt oder der zuständigen
       Landesaufsichtsbehörde berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in
       der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.


       _______________________           ______________________
       Ort                                                Datum




       ________________________________________________________

       Unterschrift der als Geschäftsleiter des Zielunternehmens vorgesehenen Person




                                                         Seite 6

BGBl. 2022, Seite 2689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2689

Fußnoten
1    Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
     einzutragen.
2    Für jede Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
3    Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
4    Bei den Angaben können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden
     Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch
     beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister zu
     entfernen oder zu tilgen ist oder die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
     Strafverfahren, die vorläufig eingestellt wurden oder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt
     wurden, sind anzugeben. Bei den Angaben zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a StPO
     eingestellt wurden, können die Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf
     Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, eingestellt
     wurden.Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen
     Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind.
5    Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
6    Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9
     Abs. 3 Satz 5 und Abs. 7 Satz 3 InhKontrollV) zu einer in § 6 Abs. 1 InhKontrollV genannten
     Anzeige oder zur Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 5 KWG oder § 17 Abs. 2 VAG ist einzutragen.
7.   Bei den Angaben können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren
     vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Geldbuße, Sanktion
     oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind oder die gemäß § 153 GewO aus dem
     Gewerbezentralregister zu tilgen sind.
8.   Bei den Angaben kann ein Verlust von Positionen unberücksichtigt bleiben, der sich vor mehr als
     fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in dem die Anzeige eingereicht wird.




                              Diese Seite ist nicht einzureichen.

BGBl. 2022, Seite 2690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2690
Anlage 5




                                                                                                                                           2690
(zu § 9 Absatz 5)

(zu § 9 Absatz 5)                                                                                                                  IPVFA




                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
– durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen –
Anlage Nr. …..

____________________________________________________      ____________________________________________________
Zielunternehmen                                           Name der Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV



1. Angaben zur Tätigkeit
 a. Bitte geben Sie an, welche Tätigkeit die Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV innehaben soll
        Geschäftsleiter(in)
        Vorsitzende(r) des Vorstands / des Geschäftsleitungsorgans
        stellvertretende(r) Geschäftsleiter(in)
        Verhinderungsvertreter (nach Sparkassenrecht)
        Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts

        sonstige Position (bitte näher erläutern)
 b. Bitte geben Sie möglichst genau an, mit welchen Hauptaufgaben und Verpflichtungen die Tätigkeit in dem Zielunternehmen verbunden ist
    und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Person unterstellt sein werden



 Bitte geben Sie an, ob und welchen Ausschüssen/Unterausschüssen des Vorstands die Person angehören wird und beschreiben Sie diese:



 c.   Bitte geben Sie nachfolgende Informationen zur Bestellung der Person:
 Bestellung zum:                                                                   (Planmäßige) Amtszeit:
                                                                                            JA
 Wird die bestellte Person eine andere Person ersetzen?
                                                                                            NEIN

BGBl. 2022, Seite 2691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2691
 Falls JA, wen und warum?
 In welchem Verhältnis stehen die Person und das Zielunternehmen nach der Bestellung zueinander?
         Dienstvertragsverhältnis




                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
         Arbeitnehmer/in
         Sonstiges – bitte erläutern –



 d. Wird die Person vor Aufnahme der Tätigkeit oder im ersten Jahr ihrer                JA
      Tätigkeit eine spezielle Schulung erhalten?                                       NEIN
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:

                                        Veranstalter (interne Schulung oder
 Schulungsinhalte                                                             Beginn:                                Ende:
                                        Name des externen Veranstalters)




2. Interessenkonflikte
 Wenn die Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV in dem „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und
 ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch die Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV auszufüllen“ Erklärungen zu potentiellen Interessenkonflikten
 abgegeben hat, teilen Sie bitte mit, durch welche Maßnahmen der Interessenkonflikt (unabhängig davon, ob dieser als wesentlich oder nicht wesentlich zu
 betrachten ist) verhindert, abgeschwächt oder gelöst werden soll. Bitte fügen Sie entsprechende Unterlagen (z. B. Satzung, Geschäftsordnung) bei.




                                                                                                                                                           2691

BGBl. 2022, Seite 2692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2692
                                                                                                                                                           2692
3. Kollektive Eignung
 1. Wie ist die Person im Hinblick auf die kollektive Eignung der Geschäftsleitung des Zielunternehmens einzuordnen? Bitte erläutern Sie, warum die
    beabsichtigte Bestellung die kollektive Eignung des Organs ergänzt. Bitte nehmen Sie dabei ggf. auf das Ergebnis der jüngsten Selbsteinschätzung der
    kollektiven Eignung des Organs Bezug.




                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
 2.   Bitte erläutern Sie allgemein die Schwächen, soweit diese in Bezug auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung festgestellt wurden:




 3.   Wie wird die Person dazu beitragen, einige oder alle unter Nummer 2 genannten Schwächen zu beheben?




4. Weitere Informationen/Anmerkungen

BGBl. 2022, Seite 2693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2693
Erklärung des Anzeigepflichtigen

Der Unterzeichner / die Unterzeichnerin bestätigt, dass




                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
        die im vorliegenden Fragebogen getätigten Angaben nach seinem/ ihrem besten Wissen und Gewissen zutreffend und vollständig sind;

        der Anzeigepflichtige die Bundesanstalt bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bezüglich der getätigten Angaben unverzüglich informieren wird;

        der Anzeigepflichtige sämtliche zur Beurteilung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit der Person notwendigen
Informationen angefordert und bei der Entscheidung, die Person als fachlich geeignet, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar zu betrachten, ausreichend
berücksichtigt hat;

          die Beschreibung der Funktion, die die Person innehaben soll, diejenigen Aspekte der Aktivitäten des Zielunternehmens, für die die Person zuständig sein
soll, zutreffend wiedergibt;

        der Anzeigepflichtige auf Grundlage sorgfältiger Erkundigungen und unter Bezugnahme auf die in § 25c Abs. 1 und 2 KWG geregelten Eignungskriterien
der Auffassung ist, dass die angezeigte Person fachlich geeignet, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar ist;

       der Anzeigepflichtige die Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV auf die gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Funktion, die die Person innehat /
innehaben soll, hingewiesen hat.




_____________________________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift




                                                                                                                                                                     2693

BGBl. 2022, Seite 2694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2694
                                                                                                                                                                2694
Erläuterungen:
Allgemeines:
- Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der
    beaufsichtigten Unternehmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der




                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
    der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen. Der vorliegende Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Aufsichtsgremium der Europäischen
    Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit“. Unbeschadet
    der Harmonisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der Beurteilung der
    fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit der Leitungsorgane deutscher Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen des
    Kreditwesengesetzes zugrunde.
- Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.
- Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist der Anzeige nach § 2c Abs. Satz 1, 6 oder 7 KWG beizufügen. Eine separate Einreichung ist grundsätzlich möglich.
Zu 1. Angaben zur Tätigkeit:
Zu c: Informationen zur Bestellung der Person:
- In der Regel handelt es sich bei den Verträgen der Geschäftsleiter um Dienstverträge. Soweit eine andere Vertragsgestaltung vorliegt, ist „Sonstiges“ zu
    wählen und entsprechend zu erläutern.
Zu Erklärung des Anzeigepflichtigen:
- Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Person
    nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV auswirken kann.

BGBl. 2022, Seite 2695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2695
Anlage 6
(zu § 9 Absatz 5)
   (zu § 9 Abs. 5)

   Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen
   – durch die Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV auszufüllen
   Anlage Nr. …..

                                                             IPVFP

                                                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
   ____________________________________________________   ____________________________________________________
   Zielunternehmen                                        Name der Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV
   –

   1. Angaben zur Person
    Name

    Akademischer Titel

    Name

    Vorname

    Weitere Vornamen

    Wohnsitz

    Straße

    Postleitzahl, Ort

    Land

    Dort gemeldet seit:

    Geburtsdatum

    Geburtsort

Bei Namensänderung

Früherer akademischer Titel

Früherer Name

Früherer Vorname

Frühere weitere Vornamen

Datum und Grund der Namensänderung

Weiterer Wohnsitz

Straße

Postleitzahl, Ort

Land

Dort gemeldet seit:

Personalausweisnummer/Reisepassnummer

Ausgestellt in (Land):

                                                                       2695
                                                                   1
BGBl. 2022, Seite 2696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2696
Staatsangehörigkeit                                                    Gültig bis:
Telefonnummer
2696
(einschl.                                                              E- Mail- Adresse

Ländervorwahl)


Frühere im Finanzsektor im In- und Ausland erteilte/nicht erteilte Genehmigungen und durchgeführte Beurteilungen der fachlichen Qualifikation,
persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit

                      Beteiligtes                                Beginn der
Beteiligte Behörde                       Tätigkeit/Funktion
                      Unternehmen                                Tätigkeit/Funktion

                                      Ergebnis der
Ende der             Datum der
                                      Beurteilung
Tätigkeit/Funktion   Beurteilung
Bitte erläutern Sie die Gründe für die oben angeführte Nichterteilung oder negative Beurteilungen:

2
BGBl. 2022, Seite 2697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2697
2. Angaben zur Zuverlässigkeit
 a. Wird derzeit gegen Sie ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren,
      Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines Verbrechens oder
      Vergehens geführt oder wurde zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges

      Verfahren geführt und vorläufig eingestellt oder geführt und mit einer
      Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO
      abgeschlossen?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz,
 der Verurteilung oder Einstellung, Führung seit dem Delikt, Einsicht in Bezug auf das

 b. Wird derzeit gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder
      vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unternehmerischen

      oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt oder wurde zu einem

      früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit einer Geldbuße oder
      sonstigen Sanktion abgeschlossen?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz,

       JA

                                                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
       NEIN

Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, (voraussichtliche) Strafe, Datum
Verhalten, sonstige mildernde oder erschwerende Umstände

       JA

       NEIN

Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, (voraussichtliche) Höhe des
 Bußgeldes oder Art der Sanktion, Datum des Verfahrensabschlusses, Führung seit dem Verfahrensabschluss, Einsicht in Bezug auf das Verhalten, sonstige
 mildernde oder erschwerende Umstände

 c.   Wurden Ihnen in der Vergangenheit Disziplinarmaßnahmen auferlegt oder
      drohen Ihnen aktuell Disziplinarstrafen? Dies schließt das Verbot der
      Ausübung einer Geschäftsführerfunktion und die Entlassung aus einer
      Vertrauensposition ein.
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:

 d. Waren oder sind Sie oder ein von Ihnen geleitetes Unternehmen als
    Schuldner/in in ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer
    Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder ein vergleichbares Verfahren
    verwickelt?

JA
NEIN

JA
NEIN

                                                                         3

                                                                             2697
BGBl. 2022, Seite 2698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2698
                                                                                              2698
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



e.   Wurde eines oder wurden mehrere der in Abschnitt 2 erwähnten




                                                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
                                                                                   JA
     Verfahren außergerichtlich oder im Rahmen einer alternativen
                                                                                   NEIN
     Streitbeilegung (z. B. durch Mediation) geregelt?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



f.   Wurden Sie Ihres Wissens nach jemals in einem Verzeichnis
     unzuverlässiger Schuldner geführt? Haben Sie Ihres Wissens nach bei           JA
     einer anerkannten Kreditauskunftsdatei einen Negativeintrag? Ist ein          NEIN
     Vollstreckungstitel wegen derartiger Schulden gegen Sie ergangen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



g. Wurde in der Vergangenheit eine durch eine öffentliche Stelle auf Sie oder
     auf ein von Ihnen geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende
     Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung),
     Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben,                   JA
     zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht oder wurde Ihnen in                  NEIN
     sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes
     oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt? Wird nach
     Ihrem Wissen derzeit ein entsprechendes Verfahren geführt?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



h.   Hat in der Vergangenheit oder gegenwärtig eine Aufsichtsbehörde eine
     gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein
                                                                                   JA
     aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder
                                                                                   NEIN
     durchgeführt? Bitte nennen Sie Verfahren, soweit sie unter 1. nicht bereits
     angegeben wurden.



                                                                                          4

BGBl. 2022, Seite 2699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2699
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher: Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz, Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, Ergebnis der Prüfung, Art der
Maßnahme




                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
i.   Hat die Geschäftsleitung oder das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des
                                                                                            JA
     Zielunternehmens sich Ihres Wissens nach jemals in Bezug auf kritische
                                                                                            NEIN
     Aspekte ihrer Zuverlässigkeit beraten?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher: Bitte geben Sie dabei den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen an.




                                                                                                                                                                 5




                                                                                                                                                                     2699

BGBl. 2022, Seite 2700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2700
3. Erfahrung
 a. Ausbildung/Studium

 Offizieller Abschluss / Nachweis der
                                            Studiengang/ Ausbildung

 beruflichen Qualifikation

 b. Praktische Erfahrungen im Bank-/Finanzbereich

                                        Organisation,
 Position           Hauptaufgaben                       Größe
                                        Unternehmen

 c.  Sonstige relevante Erfahrungen in leitender Position außerhalb
     Führungsebene)

                                      Organisation,
 Position          Hauptaufgaben                        Größe
                                      Unternehmen
                                                                                        2700

                                           Ausbildungsstätte (Universität,

                   Datum des Abschlusses   Hochschule, berufsbildende

                                                                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022

                                           Einrichtung usw.)

  Anzahl der
                       Wesentliche    Tätig von      Tätig bis       Grund des
  unterstellten
                       Inhalte        (Monat/Jahr)   (Monat/Jahr)    Ausscheidens
  Mitarbeiter(innen)

des Finanzsektors (als Mitglied eines Leitungsorgans oder der ersten oder zweiten

Anzahl der
                    Wesentliche        Tätig von    Tätig bis      Grund des
unterstellten
                    Inhalte            (Monat/Jahr) (Monat/Jahr) Ausscheidens
Mitarbeiter/innen)

                                                                                    6
BGBl. 2022, Seite 2701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2701
d. Sonstige relevante Erfahrungen außerhalb des Finanzsektors (z. B. wissenschaftliche oder juristische Tätigkeit, Tätigkeit im Bereich IT, Ingenieurs-
    oder Personalwesen, politische Ämter, sonstige nicht gewerbliche Tätigkeit)
                                                                   Anzahl der
                                    Organisation,                                     Wesentliche
Position         Hauptaufgaben                         Größe       unterstellten

                                    Unternehmen                                       Inhalte
                                                                   Mitarbeiter(innen)

Tätig von       Tätig bis     Grund des

                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
(Monat/Jahr) (Monat/Jahr) Ausscheidens
Allgemeine Erfahrung im Bankwesen gemäß EBA- Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von
Schlüsselfunktionen vom 26. September 2017 (EBA/GL/2017/12)
                                                                               umfassend
       1. Finanzmärkte
                                                                               eher gering
                                                                               umfassend
       2. Regulierungsrahmen und Regulierungsanforderungen
                                                                               eher gering
       3. Strategische Planung und Verständnis der Geschäftsstrategie
                                                                               umfassend
           eines Kreditinstituts oder seines Geschäftsplans und dessen
                                                                               eher gering
           Umsetzung
       4. Risikomanagement (Ermittlung, Beurteilung, Überwachung,
                                                                               umfassend
           Kontrolle und Minderung der wichtigsten Risikotypen eines
                                                                               eher gering
           Kreditinstituts, einschließlich Ihrer Verantwortlichkeiten)
       5. Beurteilung der Wirksamkeit von Vorkehrungen eines
                                                                               umfassend
           Kreditinstituts, um eine wirksame Governance, Aufsicht und
                                                                               eher gering
           Kontrolle zu schaffen
       6. Interpretation der Finanzinformationen eines Kreditinstituts und
           die auf diese Informationen gestützte Ermittlung von                umfassend
           Themenschwerpunkten sowie von geeigneten Kontrollen und             eher gering
           Maßnahmen

e. Sonstiges Fachwissen (bitte ausführen)

eher umfassend

gering
eher umfassend

gering

eher umfassend

gering

eher umfassend

gering

eher umfassend

gering

eher umfassend
gering

                                                      7

                                                          2701
BGBl. 2022, Seite 2702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2702




                                                                                                8

BGBl. 2022, Seite 2703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2703
4. Interessenkonflikte
 a. Haben Sie eine enge persönliche Beziehung
           - zu einem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs-
               oder Aufsichtsorgans des Zielunternehmens oder dessen Mutter-                JA




                                                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
               oder Tochterunternehmen?                                                     NEIN
           - zu einer Person, die eine bedeutende Beteiligung an dem
               Zielunternehmen innehat?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



 b. Betreiben Sie oder ein von Ihnen geleitetes Unternehmen in
                                                                                            JA
      bedeutendem Umfang Geschäfte mit dem Zielunternehmen oder dessen
                                                                                            NEIN
      Mutter- oder Tochterunternehmen?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Art und Gegenstand des Geschäfts sowie die beiderseitigen Verpflichtungen; Name des
 Unternehmens; Zeitraum der Geschäftsbeziehung



 c.   Treten Sie als Partei (direkt oder indirekt) in einem Gerichtsverfahren
                                                                                            JA
      gegen das Zielunternehmen oder dessen Mutter- oder
                                                                                            NEIN
      Tochterunternehmen auf?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Gegenstand und Stand der Gerichtsverfahren, beteiligte Unternehmen



 d. Haben oder hatten Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person in
      den letzten zwei Jahren berufliche oder bedeutende geschäftliche                         JA
      Beziehungen zu dem Zielunternehmen, dessen Mutter- oder                                  NEIN
      Tochterunternehmen oder einem Konkurrenzunternehmen?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie im Falle einer aktiven Geschäftsbeziehung an, welchen (finanziellen) Wert die Beziehung für das
 betreffende Unternehmen des Mitglieds oder seine engen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen hat.




                                                                                                                                                             9




                                                                                                                                                                 2703

BGBl. 2022, Seite 2704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2704
e.   Haben Sie (persönlich oder durch ein eng mit Ihnen verbundenes
     Unternehmen) oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person ein
     wesentliches finanzielles Interesse (z. B. durch Beteiligungen, durch
     sonstiges Investment) an dem Zielunternehmen, dessen Mutter- oder

     Tochterunternehmen, einem Kunden oder einem Konkurrenzunternehmen
     des Zielunternehmens?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
                                                                        2704

JA
NEIN

                                                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022

                              Umfang des finanziellen Interesses
                              Hauptgeschäftsfelder des                 Beziehung zwischen den                          (in % des Kapitals und der
Name des Unternehmens
                              Unternehmens                             Unternehmen

f.   Vertreten Sie in irgendeiner Weise einen Anteilseigner des
     Zielunternehmens oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
Name des Anteilseigners                               Beteiligung (in % des Kapitals
                                                      Stimmrechte)

g. Haben Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person wesentliche

     finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Zielunternehmen, dessen

     Mutter- oder Tochterunternehmen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:

Name des Anteilseigners                               Beteiligung (in % des Kapitals
                                                      Stimmrechte)
           relevanter Zeitraum
                                  Stimmrechte oder Höhe der
                                  Investition)

    JA
    NEIN

oder der           Art der Vertretung

    JA

    NEIN

oder der           Art der Vertretung

                                                                       10
BGBl. 2022, Seite 2705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2705
                                                                                                                                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
h.   Haben oder hatten Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person in
                                                                                           JA
     den letzten zwei Jahren eine Position mit hohem politischem Einfluss inne
                                                                                           NEIN
     (auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene)?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:

Art der Position, Name des Inhabers (soweit es sich    Spezifische, mit dieser Position verbundene            Verhältnis zwischen der Position (oder der
um eine andere Person als Sie selbst handelt)          Befugnisse und Verpflichtungen                         Organisation oder dem Unternehmen, in dem die
                                                                                                              Position bekleidet wird) und dem Zielunternehmen,
                                                                                                              dessen Mutter- oder Tochterunternehmen




i.   Haben Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person weitere
     Verbindungen oder Engagements oder Positionen inne, die von den                          JA
     vorstehenden Fragen nicht erfasst werden und die den Interessen des                      NEIN
     Zielunternehmens schaden könnten?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei z. B. Art, Gegenstand, Zeitraum, Verhältnis zu dem Zielunternehmen an:




                                                                                                                                                              11




                                                                                                                                                                   2705

BGBl. 2022, Seite 2706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2706
5. Zeitliche Verfügbarkeit und Mandatsbeschränkungen
 a.   Welcher Zeitaufwand ist für die angezeigte Tätigkeit erforderlich?

 b. Wurde Ihnen durch eine zuständige Behörde die Genehmigung erteilt, ein
      zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben?
                                                                 2706

                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
JA
NEIN
 c. Übersicht über Geschäftsleitermandate, Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und sonstige berufliche Tätigkeiten.
 Bitte geben Sie zuerst das angezeigte Mandat an, danach alle Geschäftsleitermandate, Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und zuletzt alle sonstigen
 beruflichen Tätigkeiten.
 a)             b)      c)           d)           e)               f)

g)            h)           i)          j)           k)          l)
 Unterneh-      Land    Beschrei-    Größe des    Funktion in-     Privilegierte Zähl- Zusätzliche   Zeitauf-     Mandats-    Zusätzliche Anzahl       Zusätz-
 men (bitte             bung des     Unterneh-    nerhalb des      weise oder Nicht-
Verpflich-      wand pro     dauer       Anmerkun- der Sit- liche Infor-
 markieren              Geschäfts- mens           Unterneh-        berücksichtigung tungen (z. B. Woche (in       (von - bis) gen          zungen mationen
 Sie börsen-            feldes des                mens: Ge-        des Mandats
 notierte               Unterneh-                 schäftslei-
 Unterneh-              mens                      ter(in) / Ver-
 men mit ei-                                      waltungs-
 nem *)                                           oder Auf-
                                                  sichtsorgan /
                                                  Sonstiges
                                                  (bitte be-
                                                  schreiben)

 d. Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Geschäftsleitermandate (unter
    Anwendung der privilegierten Zählweise, ohne Einbezug nicht zu
    berücksichtigender Mandate)
 e. Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Mandate in Verwaltungs- und
    Aufsichtsorganen (unter Anwendung der privilegierten Zählweise, ohne Einbezug
    nicht zu berücksichtigender Mandate)
Mitglied-     Stunden)                              pro
schaft in     und pro                               Jahr
Ausschüs-     Jahr (in Ta-
sen, Vorsitz- gen) unter
funktion)     Einrech-
              nung zu-
              sätzlicher
              Verpflich-
              tungen

                                                                12
BGBl. 2022, Seite 2707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2707
f.   Bitte erläutern Sie bei Anwendung der privilegierten Zählweise, ob zwischen den Unternehmen Synergien bestehen und ob es darauf gründende
     Überschneidungen in Bezug auf den Zeitaufwand für die Ausübung der Mandate gibt:




                                                                                                                                                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
g. Gesamtaufwand pro Woche in Stunden für alle Mandate, ohne das angezeigte
   Mandat
h.   Gesamtaufwand pro Jahr in Tagen für alle Mandate, ohne das angezeigte
     Mandat




                                                                                                                                                 13




                                                                                                                                                      2707

BGBl. 2022, Seite 2708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2708
                                                                                                                                                                  2708
6. Weitere Informationen/Anmerkungen




                                                                                                                                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Erklärung der Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV

Der Unterzeichner / die Unterzeichnerin

        bestätigt, dass die Angaben nach seinem/ihrem besten Wissen und Gewissen zutreffend und vollständig sind;

        bestätigt, dass er/sie das Zielunternehmen bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bezüglich der getätigten Angaben unverzüglich informiert;

        bestätigt, dass er/sie sich der Verpflichtungen bewusst ist, die sich aus den für seine/ ihre Funktion relevanten europäischen und nationalen
Rechtsvorschriften sowie internationalen Standards ergeben, einschließlich der Verordnungen, Leitfäden, Leitlinien sowie sonstige von der Europäischen
Zentralbank, der Bundesanstalt und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Regelungen oder Richtlinien. Er/ sie bestätigt seine/ ihre
Absicht, diese stets nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten.




_____________________________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift




                                                                                                                                                             14

BGBl. 2022, Seite 2709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2709
Erläuterungen:
Allgemeines:
- Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der
    beaufsichtigten Unternehmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der




                                                                                                                                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
    der Beurteilung zugrundeliegenden Informationen. Der vorliegende Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Aufsichtsgremium der Europäischen
    Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit“. Unbeschadet
    der Harmonisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der Beurteilung der
    fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der Leitungsorgane deutscher Unternehmen die Regelungen
    des Kreditwesengesetzes zugrunde.
- Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.
- Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist der Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 1, 6 oder 7 KWG beizufügen; eine separate Einreichung ist grundsätzlich möglich.
Zu 1. Angaben zur Person:
- Zum Finanzsektor zählen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen und weitere, durch die national
    zuständige Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen.
- Soweit Sie über frühere Beurteilungen der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit nicht persönlich
    schriftlich informiert wurden, sind die Felder nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen.
Zu 2. Angaben zur Zuverlässigkeit:
- Soweit Verfahren oder Sachverhalte anzugeben sind, sind Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente zu den Verfahren beizufügen.
- In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben
        - die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
        - die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
        - die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
        - bei denen eine ergangene Eintragung im BZR zu entfernen oder zu tilgen ist oder
        - die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellte Strafverfahren sowie vorläufig eingestellte Strafverfahren sind dagegen anzugeben. Strafverfahren, die nach den
§§ 153 und 153a StPO eingestellt wurden, können dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die
Anzeige eingereicht wird, eingestellt wurden.
- Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
- Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.
- Soweit die unter 2.f anzugebenden Eintragungen entfernt oder getilgt sind, können sie unberücksichtigt bleiben.
Zu 4. Interessenkonflikte:




                                                                                                                                                            15




                                                                                                                                                                  2709

BGBl. 2022, Seite 2710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2710
                                                                                                                                                                     2710
-   Die unter 4.d anzugebenden und zu erläuternden beruflichen Beziehungen umfassen z. B. leitende oder gehobene Tätigkeiten in den betreffenden
    Unternehmen.
- Eine enge persönliche Beziehung (4.a) und eine persönlich nahestehende Person (4.d, 4.e, 4.g bis 4.i) umfassen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner,




                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
    Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte, mit denen Sie in einem Haushalt leben
- Die Wesentlichkeit eines finanziellen Interesses oder einer finanziellen Verpflichtung (4.e, 4.f) hängt davon ab, welchen (finanziellen) Wert das Interesse oder
    die Verpflichtung für die finanziellen Ressourcen der Person darstellt. Als nicht wesentlich werden grundsätzlich die folgenden Interessen und Verpflichtungen
    erachtet:
        - alle nicht bevorrechtigten (d. h. unter standardmäßigen Marktbedingungen der betreffenden Bank) besicherten persönlichen Kredite (wie private
             Hypotheken), die ordnungsgemäß bedient werden
        - alle sonstigen nicht bevorrechtigten ordnungsgemäß bedienten Kredite unter 200 000 €, besichert oder unbesichert
        - aktuelle Beteiligungen von höchstens 1 % oder sonstige Investments von entsprechendem Wert
Zu 5. Zeitliche Verfügbarkeit und Mandatsbeschränkungen:
- Bei der Angabe des zeitlichen Aufwands sind bei Mandaten in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nicht nur die reinen Sitzungszeiten, sondern auch Zeiten
    für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, die Mitarbeit in Ausschüssen und ggf. Reisezeiten zu veranschlagen. Ferner ist in die Betrachtung
    einzubeziehen, dass eine Tätigkeit als Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglied auch außerhalb der regelmäßigen Sitzungen zeitlichen Aufwand verursacht,
    der sich in besonderen Situationen des Unternehmens unvorhersehbar erhöhen kann.
- Soweit Mandate privilegiert gezählt oder bei der höchstens zulässigen Anzahl an Mandaten nicht zu berücksichtigen sind, sind in der Tabelle zu 5.c die
    Gründe anzugeben und durch Beifügung weiterer Unterlagen (z. B. aussagekräftige Darstellung der Struktur einer Institutsgruppe, Kopie der Satzung) zu
    belegen.
Zu Erklärung der Person:
- Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der
    angezeigten Person auswirken kann. Soweit die Änderung nicht in Erfüllung der Anzeigepflichten nach dem KWG gemeldet wird (z. B. die Annahme eines
    weiteren Mandats), erfolgt die Information grundsätzlich durch das Zielunternehmen.




                                                                                                                                                                16

BGBl. 2022, Seite 2711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2711

                                                                                                                          Anlage 7
                                                                                                                 (zu § 17 Absatz 1)


Formular – Aufgabe-Verringerung                                                                                 IAV



 Adressatenfeld 1                                               Eingangsdatum:




                                                                                 Ident-Nr. Zielunternehmen




                                                                                 Ident-Nr. Anzeigepflichtiger




                                                                             Wird von der Behörde ausgefüllt




    Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die

                  Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung

                  Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung

                  unabsichtliche Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung

                  Unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung

    an dem folgenden

                           Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut

                           Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder Unternehmen nach § 1 Nr. 5
                           InhKontrollV

    an:


                                          Firma Zeile 1

    Firma
    (laut Registereintragung)             Firma Zeile 2



    Rechtsform

    Sitz mit Postleitzahl

    Anschrift der Hauptniederlassung

          Straße, Hausnummer

          Postleitzahl

          Ort
                                                          Seite 1

BGBl. 2022, Seite 2712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2712



       Rechtsträgerkennung 2, 3

       Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Zielunternehmen:
       (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

           Ja.                    Nein.




                                                               Seite 2

BGBl. 2022, Seite 2713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2713
1.       Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1      Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.

Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Staatsangehörigkeit

Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Anschrift des Hauptwohnsitzes Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
      Straße, Hausnummer
      Postleitzahl 4
      Ort
      Staat
E-Mail-Adresse

Angaben zur Firma, sofern vorhanden Kein Eintrag

      Firma
      (laut Registereintragung)

                                     4
      Sitz mit Postleitzahl
      Sitzstaat
Wirtschaftszweig 5

Ordnungsmerkmale
Registereintragung 3

    Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

    Firma Zeile 1

    Firma Zeile 2

    Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben

    Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
1.2      Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.

Firma
(laut Registereintragung)

Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl 4
Sitzstaat

Firma Zeile 1

Firma Zeile 2
Anschrift der Hauptniederlassung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
      Straße, Hausnummer
      Postleitzahl 4
      Ort
      Staat
E-Mail-Adresse

Wirtschaftszweig 5

Ordnungsmerkmale
Registereintragung 3

Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

                        Seite 3
BGBl. 2022, Seite 2714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2714



       Rechtsträgerkennung 3          Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.




       (Hinweis:     Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung oder der
                     unabsichtlichen Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind die Nummern 2 bis 4
                     nicht auszufüllen.)




                                                              Seite 4

BGBl. 2022, Seite 2715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2715

2.      Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne
        Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
         (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)


            Der mit der letzten Anzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist weiterhin
            Empfangsbevollmächtigter des Anzeigepflichtigen und dessen Personalien, insbesondere
            dessen Anschrift, haben sich seitdem nicht verändert:
               Ja, weiter mit 3.
               Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2.


(Hinweis:            Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den
                     Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur
                     Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung
                     als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)

2.1     Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.

Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
      Straße, Hausnummer
      Postleitzahl
      Ort
E-Mail-Adresse


2.2     Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.

                                           Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung)                  Firma Zeile 2


Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
      Straße, Hausnummer
      Postleitzahl
      Ort
E-Mail-Adresse
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 3
Rechtsträgerkennung 3




                                                           Seite 5

BGBl. 2022, Seite 2716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2716


       3. Die Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
          dem Mutterunternehmen zugerechnet werden oder werden diesem zugerechnet:
             (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

                     Nein, weiter mit 4.
                     Ja, nachfolgende Auswahl treffen.

                     Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben sich im
                     Vergleich zur letzten Anzeige verändert oder es wären Anteile einem bisher nicht
                     Angezeigten zuzurechnen:

                             Nein, weiter mit 4.
                             Ja.      Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 6
                                      beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 5 InhKontrollV diejenigen,
                                      denen Anteile zugerechnet werden würden bzw. werden, anzugeben sind. Der
                                      Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben.


       4.      Angaben zur bedeutenden Beteiligung
               (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

       4.1     Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte bzw. kann, obwohl weniger als 20 % oder
               keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen bzw. werden, ein maßgeblicher
               Einfluss ausgeübt werden.

                     Nein, weiter mit 4.2.
                     Ja, nachfolgende Auswahl treffen.

                          Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Anzeige verändert oder es besteht
                          nunmehr die Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben:

                                Nein, weiter mit 4.2.

                                Ja.       Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _
                                          _ 6 beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.



       4.2     Darstellung der Beteiligungshöhe nach der Verringerung der bedeutenden Beteiligung am
               Zielunternehmen 7, 8

        wird durch die Behörde                   Firma9, Rechtsform und Sitz               Kapitalanteil10,11   Kapital des     Stimm-     Verhältnis
              ausgefüllt              (lt. Registereintragung) mit PLZ4 und Sitzstaat;                            Unter-        rechts-       zum
       Ident-Nr. des Beteiligungs-        Ordnungsmerkmale Registereintragung3,                                 nehmens12        anteil    Zielunter-
             unternehmens             Wirtschaftszweig5; Ident-Nr. (falls bekannt), bei      in        Tsd.                   in Prozent    nehmen
                                                                                                                 Tsd. Euro
                                           natürlichen Personen neben Firma (falls        Prozent      Euro                      11,13         14

                                            vorhanden), vollständiger Name9 und
                                            Geburtsdatum, Rechtsträgerkennung3




                                                                       Seite 6

BGBl. 2022, Seite 2717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2717




Die durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen nach der Verringerung der
bedeutenden Beteiligung beträgt __Prozent.




                                      Seite 7

BGBl. 2022, Seite 2718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2718

       5.        Liste der Anlagen

        Kurzbezeichnung der Anlage                                                        Anlage liegt bei

        Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 17 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 6         nicht erforderlich
        Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InhKontrollV oder nach Fußnote 7 dieses Formulars                   ja
                                                                                                wird nachgereicht

        Erklärung nach § 17 Abs. 2 InhKontrollV                                                 ja
                                                                                                wird nachgereicht

        Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars                                                   nicht erforderlich
                                                                                                ja
                                                                                                wird nachgereicht

        Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars                                                 nicht erforderlich
                                                                                                ja
                                                                                                wird nachgereicht


        ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen




        ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen




        ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen




       6.        Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:

        Familienname
        Vorname
        Telefonnummer
        (mit Vorwahl)
        E-Mail-Adresse


       7.        Unterschrift(en)
       7.1. Mit der nachfolgenden Unterschrift/ Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
             ”       der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und

             ”       der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden
                     entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige
                     für den Anzeigepflichtigen abzugeben.




                                                                   Seite 8

BGBl. 2022, Seite 2719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2719

7.2. Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:



          Nein, bitte weiter mit 7.3.
          Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige
                  einreichen.




       Datum, Ort und Unterschrift des Anzeigepflichtigen


7.3. Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer
     Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben: 15

       Familienname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum




       Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



       Familienname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum




       Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



       Familienname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum




       Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                             Seite 9

BGBl. 2022, Seite 2720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2720


       Familienname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum




       Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



       Familienname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum




       Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



       Familienname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum




       Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                           Seite 10

BGBl. 2022, Seite 2721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2721

Fußnoten

1    Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind eine Ausfertigung an
     die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der
     Deutschen Bundesbank zu adressieren.

     Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, einen
     Pensionsfonds oder ein Unternehmen nach § 1 Nr. 5 InhKontrollV ist lediglich entweder eine
     Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige
     Länderaufsichtsbehörde zu adressieren.

     Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.

2    Legal Entity Identifier.

3    Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.

4    Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.

5    Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
     Bankenstatistik“ einzutragen.

6    Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
     einzutragen.

7    Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen

       - bei komplexen Beteiligungsstrukturen,

       - bei indirekten Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und

       - wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens
         nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.

     Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 4 der
     Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.

8    Für indirekt gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit
     den jeweiligen direkt gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
     Die Kette beginnt mit der direkt gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit
     dem Zielunternehmen.




                                     Diese Seite ist nicht einzureichen.

BGBl. 2022, Seite 2722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2722


       9    Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen
            vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer 1.2
            angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss
            lediglich die Firma eingetragen werden.

       10   Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
            Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den
            Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer
            Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert
            in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages
            umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf
            Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen.

       11   Direkter Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten
            Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).

       12   Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in
            ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages
            umzurechnen.

       13   Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
            dem Komma.

       14   Ist der Anzeigepflichtige oder der die noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile
            Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter" einzutragen. Ist der die
            noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des
            Zielunternehmens, ist „Schwester" einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.

       15   Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen
            Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren
            Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu
            ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die
            Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.




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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2645. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7969923b1bca1873….