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Artikel 128 · BT-Drs. 18/10183 · S. 122
Zu Artikel 128 (Änderung der Anzeigenverordnung (7610-2-33))
Zu Artikel 128 (Änderung der Anzeigenverordnung (7610-2-33)) Die Änderung des § 14 Absatz 3 Satz 2 hat zur Folge, dass ein Prüfer, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, den Nachweis, dass das Anfangskapital einge- zahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht, mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch elektronisch erbringen kann. Das mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2546) eingefügte Erfordernis einer schriftlichen Bestätigung sollte gewährleisten, dass die Bestätigung des Prüfers dau- erhaft und lesbar erhalten bleibt. Jedoch ist dabei entscheidend, dass die Bestätigung fixiert wird, und nicht das Medium für diese Fixierung. Die Bestätigung kann daher künftig schriftlich oder auch elektronisch erbracht wer- den.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 392.051–392.980 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP