Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 277

BGBl. 2025 I Nr. 277 · 134.857 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025                                    Nr. 277

                                    Verordnung
           zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter
                                 Personenanzeigen

                                           Vom 19. November 2025


  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund
– des § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
  die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
  durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 73) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, und
– des § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
  die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:


                                                   Artikel 1

                                  Änderung der Inhaberkontrollverordnung
  Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
     „(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank sind Anzeigen und Unterlagen
  elektronisch einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank informieren jeweils auf ihren
  Internetseiten über die elektronischen Einreichungswege.“
2. Nach § 8 Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
  „10. Für sonstige Anzeigepflichtige bzw. Anzeigepflichtige, die keine natürlichen Personen sind, mit Sitz in der
       Bundesrepublik Deutschland, entfällt die Verpflichtung, die Kopie eines Dokuments amtlich oder öffentlich
       beglaubigen zu lassen, wenn das Dokument aus dem von den Landesjustizverwaltungen bestimmten
       elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern
       abrufbar sind, zugänglich ist; eine Kopie des Dokuments aus dem Handelsregister ist ausreichend.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
       „(8) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche
     Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können,
     haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage
     bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das
     Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist
     das Ausstellungsdatum. Personen, die einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland angehören
     oder deren Wohnsitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland liegt, haben Dokumente aus
     dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen oder
     zumindest gleichwertig sind. Satz 4 gilt nicht, soweit etwaige Eintragungen in den Strafregistern dieser
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     Staaten bereits aus einem Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes hervorgehen
     würden. Werden im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat Dokumente nach Satz 4 nicht ausgestellt, so ist der
     Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichts­
     behörde abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten,
     müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen. In Fällen des Satzes 7
     gilt Satz 5 im Hinblick auf den jeweiligen Staat entsprechend.“
  b) Absatz 9 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche
     Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können,
     haben, wenn sie in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatten oder in
     den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, bei der
     Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
     gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen.“
4. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „eigenhändig unterzeichneter“ gestrichen.
5. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „und Absatz 3 Nummer 3 und 4“ gestrichen.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er der
     Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde in der Vergangenheit bereits eingereicht hat,
     soweit die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben noch zutreffen, es sei denn, die
     Unterlagen und Erklärungen liegen bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde
     nicht mehr vor. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben
     noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 zu bestätigen. Die Bundesanstalt
     oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen
     jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 17 Absatz 4
     Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern. Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit
     nach § 9 Absatz 8 und 9, müssen neu eingereicht werden, wenn sie seit der Ausstellung älter als zwölf Monate
     sind oder wenn vor Ablauf dieser zwölf Monate Änderungen eingetreten sind.“
  b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Wertpapierinstitut,“ die Angabe „E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne
     des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ eingefügt.
  c) In Absatz 7 Satz 1 wird nach der Angabe „E-Geld-Institut,“ die Angabe „Zahlungsinstitut im Sinne des § 1
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ eingefügt.
  d) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
        „(10) Im Fall des Absatzes 9 müssen ferner Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht
     eingereicht werden, soweit das anzeigepflichtige Unternehmen nicht an der Spitze des Konzerns steht und
     lediglich indirekte Beteiligungen erwirbt oder erhöht.“
  e) Absatz 12 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
  f) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 12a eingefügt:
        „(12a) Handelt es sich beim Zielunternehmen um ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich
     Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt,
     1. müssen auch die Unterlagen und Erklärungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie nach § 15
        Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 nicht beigefügt werden;
     2. müssen Anzeigepflichtige, die konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach
        den §§ 8 bis 15 nicht einreichen, soweit es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb des Konzerns handelt;
     3. kann die Bundesanstalt auf die Einreichung von Unterlagen und Erklärungen ganz oder teilweise
        verzichten, wenn das Zielunternehmen sich in Abwicklung befindet.
     Die Bundesanstalt unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich oder elektronisch darüber, ob sie auf die
     Einreichung nach Satz 1 Nummer 3 verzichtet.“
  g) Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt:
        „(13) Für die Absätze 2 bis 10, den Absatz 12 sowie den Absatz 12a gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Wertpapierinstitut,“ die Angabe „E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne
     des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzs,“ eingefügt.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


  b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
        „(7) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein konzernangehöriges Unternehmen, das lediglich
     indirekte Beteiligungen am Zielunternehmen hält und nicht an der Spitze des Konzerns steht, müssen die
     Unterlagen gemäß den §§ 9 und 10 nur auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landes­
     aufsichtsbehörde eingereicht werden.
        (8) Steht der Inhaber der bedeutenden Beteiligung an der Spitze eines Konzerns und wird die direkte,
     bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen von einem konzernangehörigen Unternehmen gehalten, so
     kann die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde bei einer Anzeige nach Absatz 1 auf
     die Einreichung von Unterlagen gemäß den §§ 9 und 10 verzichten. Die Bundesanstalt oder die zuständige
     Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich oder elektronisch darüber, ob sie auf
     die Einreichung verzichtet.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „E-Geld-Institut,“ die Angabe „Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ eingefügt.
  b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „E-Geld-Instituts,“ die Angabe „Zahlungsinstituts im Sinne des § 1
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ eingefügt.
  c) In Nummer 3 wird nach der Angabe „E-Geld-Institut“ die Angabe „Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
9. Die Anlagen 1, 3, 5, 6 und 7 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1, 3,
   5, 6 und 7 ersetzt.


                                                   Artikel 2

                                   Änderung der Anzeigenverordnung
  Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „eigenhändig unterzeichnet und“ gestrichen.
2. § 5c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
        „(3) Personen, die einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland angehören oder deren
     Wohnsitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland liegt, haben Dokumente aus dem
     Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die einem Führungszeugnis nach Absatz 1 entsprechen oder
     zumindest gleichwertig sind. Satz 1 gilt nicht, soweit etwaige Eintragungen in den Strafregistern dieser
     Staaten bereits aus einem Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes hervorgehen
     würden. Werden im Herkunfts- oder im Wohnsitzstaat keine Dokumente ausgestellt, die einem
     Führungszeugnis nach Absatz 1 entsprechen oder zumindest gleichwertig sind, so ist der Umfang der
     einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Aufsichtsbehörde im Einzelnen abzustimmen.“
  b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
     „Absatz 3 Satz 2 gilt im Hinblick auf den jeweiligen Staat entsprechend.“
3. § 5d Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen
  Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit
  ausgeübt hat.“
4. § 14 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                 Artikel 3

                                               Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Bonn, den 19. November 2025

                                       Der Präsident
                    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                              Mark Branson




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5




                                    Anhang zu Artikel 1 Nummer 9
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


                                                                                                                       Anlage 1
     Anlage 1                                                                                           (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
     (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
     Formular – Erwerb-Erhöhung                                                               FRISTSACHE
                                                                                                      IEE

     Adressatenfeld 1                                                 Eingangsdatum:




                                                                                 Ident-Nummer Zielunternehmen




                                                                                Ident-Nummer Anzeigepflichtiger




                                                                                 Wird von der Behörde ausgefüllt


     Hiermit zeige ich/Hiermit zeigen wir

                   die Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung

                   die Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

                   den unabsichtlichen Erwerb einer bedeutenden Beteiligung

                   die unabsichtliche Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

     an dem folgenden

                             Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut

                             Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder Unternehmen nach § 1
                             Nummer 5 InhKontrollV

     an:


                                            Firma Zeile 1

      Firma
      (laut Registereintragung)             Firma Zeile 2



      Rechtsform

      Sitz mit Postleitzahl

      Anschrift der Hauptniederlassung

           Straße, Hausnummer

           Postleitzahl

           Ort

                                                            Seite 1
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7




      Rechtsträgerkennung 2, 3


     Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen:
        Ja.               Nein.




                                                Seite 2
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


     1.      Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
     1.1     Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.

      Familienname
      Geburtsname
      Sämtliche Vornamen
      Geburtsdatum
      Geburtsort, Geburtsstaat
      Staatsangehörigkeit
      Anschrift des Hauptwohnsitzes
           Straße, Hausnummer
           Postleitzahl 4
           Ort
           Staat
      E-Mail-Adresse
      Angaben zur Firma, sofern vorhanden

                                          Firma Zeile 1
           Firma
           (laut Registereintragung)      Firma Zeile 2


           Sitz mit Postleitzahl 4
           Sitzstaat
      Wirtschaftszweig 5
      Ordnungsmerkmale
      Registereintragung 3


     1.2     Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.

                                          Firma Zeile 1
      Firma
      (laut Registereintragung)           Firma Zeile 2


      Rechtsform
      Sitz mit Postleitzahl 4
      Sitzstaat
      Anschrift der Hauptniederlassung
           Straße, Hausnummer
           Postleitzahl 4
           Ort
           Staat
      E-Mail-Adresse
      Wirtschaftszweig 5

                                                          Seite 3
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9



      Ordnungsmerkmale
      Registereintragung 3
      Rechtsträgerkennung 3


     2.  Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne
     Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:

     (Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den
     Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein
     elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2
     VwVfG.)


     2.1    Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.

      Familienname
      Sämtliche Vornamen
      Geburtsdatum
      Anschrift
           Straße, Hausnummer
           Postleitzahl
           Ort
      E-Mail-Adresse


     2.2    Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.

                                        Firma Zeile 1
      Firma
      (laut Registereintragung)         Firma Zeile 2


      Rechtsform
      Sitz mit Postleitzahl
      Anschrift
           Straße, Hausnummer
           Postleitzahl
           Ort
      E-Mail-Adresse
      Ordnungsmerkmale
      Registereintragung 3
      Rechtsträgerkennung 3




                                                        Seite 4
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


     3.   Die Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
     dem Mutterunternehmen zugerechnet werden oder werden diesem zugerechnet:


                Nein.              Ja.       Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
                                             der Nummer _ _ 6 beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 5
                                             InhKontrollV diejenigen, denen die Anteile zugerechnet werden
                                             würden bzw. werden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung
                                             der Anteile ist ebenfalls anzugeben.


     4.     Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen
     4.1    Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der
            zuständigen Landesaufsichtsbehörde:

           Nein, weiter mit 4.2.
           Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1.

           Der Anzeigepflichtige ist:
               Kreditinstitut                                      Finanzdienstleistungsinstitut
               E-Geld-Institut                                     Zahlungsinstitut

               Kapitalverwaltungsgesellschaft                      Investmentvermögen in
                                                                   Gesellschaftsform
               Wertpapierinstitut                                  Versicherungs-Zweckgesellschaft

               Erstversicherungsunternehmen                        Rückversicherungsunternehmen

               Versicherungs-Holdinggesellschaft                   Unternehmen nach § 293 Absatz 4 VAG

               Pensionsfonds                                       Finanzholding-Gesellschaft

               gemischte Finanzholding-Gesellschaft                sonstiges beaufsichtigtes
                                                                   Unternehmen



     4.2    Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
            Unternehmen der Finanzbranche:

                  Nein, weiter mit 4.3.

                  Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 4.3.

                  Der Anzeigepflichtige ist:
                        CRR-Kreditinstitut                             Wertpapierinstitut
                        Erstversicherungsunternehmen                   Rückversicherungsunternehmen
                        OGAW-Verwaltungsgesellschaft                   AIF-Verwaltungsgesellschaft

                        sonstiges beaufsichtigtes
                        Unternehmen


                                                        Seite 5
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11



                     Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:



                     Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender Identitätsnummer:




    4.3 Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
    CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-
    oder AIF-Verwaltungsgesellschaft:

                     Nein, weiter mit 5.1.

                     Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nummer _ _ 6
                             beizufügen, in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.
                                  Neben den Angaben nach § 4 Absatz 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp
                                  (CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen,
                                  OGAW- oder AIF-Verwaltungsgesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen
                                  Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten Unternehmens und die Identitätsnummer,
                                  unter der das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.


    5.       Angaben zur bedeutenden Beteiligung

    5.1 Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte bzw. kann, obwohl die Höhe der
    gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile nicht bereits eine bedeutende Beteiligung ergibt, ein
    maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden, weshalb dennoch eine bedeutende Beteiligung vorliegt.

                     Nein.              Ja.         Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
                                                    der Nummer _ _ 6 beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben
                                                    sind.
    5.2      Darstellung der Beteiligungshöhe nach Erwerb bzw. Erhöhung der bedeutenden Beteiligung am
    Zielunternehmen 7, 8

         wird durch die Behörde                 Firma9, Rechtsform und Sitz              Kapitalanteil10,11   Kapital des     Stimm-       Verhältnis
                ausgefüllt           (lt. Registereintragung) mit PLZ4 und Sitzstaat;                           Unter-        rechts-         zum
            Ident-Nummer des             Ordnungsmerkmale Registereintragung3,                                                 anteil      Zielunter-
                                                                                                              nehmens12
               Beteiligungs-        Wirtschaftszweig5; Ident-Nummer (falls bekannt),       in        Tsd.                   in Prozent      nehmen
                                                                                                               Tsd. Euro
              unternehmens             bei natürlichen Personen neben Firma (falls      Prozent      Euro                       13             14

                                           vorhanden) vollständiger Name9 und
                                           Geburtsdatum, Rechtsträgerkennung3




                                                                    Seite 6
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



         Die durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen nach Erwerb bzw. Erhöhung der
    bedeutenden Beteiligung beträgt __Prozent.


    6.    Beizufügende Anlagen

    6.1   Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem
          Hauptformular bei:

                Ja.             Nein.    Wenn „nein“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
                                         der Nummer _ _ 6 beizufügen, in der die betreffenden Anlagen
                                         aufzuzählen sind und die Gründe dafür anzugeben sind.


    6.2   Auf die Einreichung einzelner Anlagen kann der Anzeigepflichtige
          nach § 16 Absatz 1 bis 10, 12 und 12a Satz 1 Nummer 1 und 2 InhKontrollV verzichten und
          reicht diese deshalb nicht ein:

                Nein.           Ja.      Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der
                                         Nummer _ _ 6 beizufügen, in der die betreffenden Anlagen
                                         aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist, welche Verzichtsregel in
                                         Anspruch genommen werden kann.
    6.3   Auf Unterlagen und Erklärungen kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen gemäß
          § 16 Absatz 12a Satz 1 Nummer 3 InhKontrollV verzichtet werden 15:

                Nein.           Ja.



    6.4   Liste der Anlagen

     Kurzbezeichnung der Anlage                                        Anzahl    Anlage liegt bei

     Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe der                         nicht erforderlich
     Gründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars                                           ja
                                                                                       wird nachgereicht

     Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit                     nicht erforderlich
     Angabe der Verzichtsregel nach Nummer 6.2 dieses Formulars                        ja
                                                                                       wird nachgereicht

     Erklärung nach § 2c Absatz 1 Satz 2 KWG oder § 17 Absatz 1                        nicht erforderlich
     Satz 1 Nummer 1 VAG, von welcher Person oder welchem                              ja
     Unternehmen die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen
     werden                                                                            wird nachgereicht

     Original oder Kopie der Bevollmächtigung des                                      nicht erforderlich
     Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 3 Satz 2                                ja
     InhKontrollV
                                                                                       wird nachgereicht

     Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 6 Absatz 2                      nicht erforderlich
     Satz 1 Nummer 1 InhKontrollV oder nach Fußnote 7 dieses                           ja
     Formulars
                                                                                       wird nachgereicht

     Schaubild der Beteiligungsstruktur vor Erwerb oder Erhöhung der                   nicht erforderlich
     bedeutenden Beteiligung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                         ja
     InhKontrollV
                                                                                       wird nachgereicht


                                                     Seite 7
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13



     Kurzbezeichnung der Anlage                                          Anzahl   Anlage liegt bei

     Schaubild der Beteiligungsstruktur nach Erwerb oder Erhöhung                       nicht erforderlich
     der bedeutenden Beteiligung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                      ja
     InhKontrollV
                                                                                        wird nachgereicht

     Nachweis über die Identität oder Existenz des Anzeigepflichtigen                   nicht erforderlich
     nach § 8 Nummer 1 InhKontrollV                                                     ja
                                                                                        wird nachgereicht

     Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung,                   nicht erforderlich
     des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen                     ja
     Vereinbarung nach § 8 Nummer 2 InhKontrollV
                                                                                        wird nachgereicht

     Liste der persönlich haftenden Gesellschafter,                                     nicht erforderlich
     Vertretungsberechtigten und der weiteren Personen nach § 8                         ja
     Nummer 3 InhKontrollV
                                                                                        wird nachgereicht

     Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen                  nicht erforderlich
     nach § 8 Nummer 4 InhKontrollV                                                     ja
                                                                                        wird nachgereicht

     Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen                   nicht erforderlich
     nach § 8 Nummer 5 InhKontrollV                                                     ja
                                                                                        wird nachgereicht

     Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden außerhalb der                       nicht erforderlich
     Finanzbranche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der                              ja
     Erhöhung nach § 8 Nummer 6 InhKontrollV
                                                                                        wird nachgereicht

     Erklärung zum beabsichtigten Austausch von Geschäftsleitern                        nicht erforderlich
     oder zur Bestellung weiterer Geschäftsleiter des                                   ja
     Zielunternehmens nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV
                                                                                        wird nachgereicht

     Angaben zu der Zeit, die Personen nach § 8 Nummer 7                                nicht erforderlich
     InhKontrollV jährlich und monatlich ihrer Funktion in dem                          ja
     Zielunternehmen widmen werden nach § 8 Nummer 8
     InhKontrollV                                                                       wird nachgereicht

     Aufstellungen über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder                        nicht erforderlich
     Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anderer                             ja
     Unternehmen, die Personen nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV
     wahrnehmen, nach § 8 Nummer 9 InhKontrollV                                         wird nachgereicht

     Unbedenklichkeitsbescheinigung oder gleichwertige                                  nicht erforderlich
     Bescheinigung nach § 8a Absatz 1 Nummer 1 InhKontrollV                             ja
                                                                                        wird nachgereicht

     Erklärung der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats, dass keine                   nicht erforderlich
     Hindernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung                    ja
     der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen
     Informationen vorliegen, nach § 8a Absatz 1 Nummer 2                               wird nachgereicht
     InhKontrollV
     Zusammenfassung der für den Anzeigepflichtigen geltenden                           nicht erforderlich
     aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Drittstaats nach § 8a                        ja
     Absatz 1 Nummer 3 InhKontrollV
                                                                                        wird nachgereicht




                                                       Seite 8
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14



     Kurzbezeichnung der Anlage                                        Anzahl   Anlage liegt bei
     Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsabteilung, die                   nicht erforderlich
     für die Festlegung der Anlagepolitik des Staatsfonds zuständig                   ja
     ist, nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 InhKontrollV
                                                                                      wird nachgereicht

     Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen                                 nicht erforderlich
     Anlagebeschränkungen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2                                 ja
     InhKontrollV
                                                                                      wird nachgereicht

     Name und Funktionsbezeichnung der Personen, die die                              nicht erforderlich
     Anlageentscheidungen des Staatsfonds treffen, nach § 8a                          ja
     Absatz 2 Nummer 3 InhKontrollV
                                                                                      wird nachgereicht

     Einzelheiten zu dem Einfluss, den das Ministerium oder die                       nicht erforderlich
     Regierungsabteilung auf das Tagesgeschäft des Staatsfonds und                    ja
     das Zielunternehmen ausübt, nach § 8a Absatz 2 Nummer 4
     InhKontrollV                                                                     wird nachgereicht

     Beschreibung der Wertentwicklung bedeutender Beteiligungen                       nicht erforderlich
     nach § 8a Absatz 3 Nummer 1 InhKontrollV                                         ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen                                 nicht erforderlich
     Anlagebeschränkungen nach § 8a Absatz 3 Nummer 2                                 ja
     InhKontrollV
                                                                                      wird nachgereicht

     Faktoren, die als Grundlage für Anlagebeschränkungen dienen,                     nicht erforderlich
     und Faktoren, die zur Änderung seiner Erfolgsstrategie führen                    ja
     würden, nach § 8a Absatz 3 Nummer 3 InhKontrollV
                                                                                      wird nachgereicht

     Entscheidungsstrukturen einschließlich Namen und                                 nicht erforderlich
     Funktionsbezeichnungen der Personen, die die                                     ja
     Anlageentscheidungen treffen, nach § 8a Absatz 3 Nummer 4
     InhKontrollV                                                                     wird nachgereicht

     Beschreibung des Verfahrens zur Bekämpfung von Geldwäsche                        nicht erforderlich
     und des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens nach § 8a                          ja
     Absatz 3 Nummer 5 InhKontrollV
                                                                                      wird nachgereicht

     Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit“ nach                  nicht erforderlich
     § 9 InhKontrollV                                                                 ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen nach § 9                    nicht erforderlich
     InhKontrollV entsprechend § 9 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 7                       ja
     Satz 3 und 4 InhKontrollV
                                                                                      wird nachgereicht

     Führungszeugnisse nach § 9 Absatz 8 InhKontrollV                                 nicht erforderlich
                                                                                      ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Auszüge aus dem Gewerbezentralregister nach § 9 Absatz 9                         nicht erforderlich
     InhKontrollV                                                                     ja
                                                                                      wird nachgereicht




                                                     Seite 9
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15



     Kurzbezeichnung der Anlage                                        Anzahl   Anlage liegt bei

     Lebensläufe nach § 10 InhKontrollV                                               nicht erforderlich
                                                                                      ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten bzw. Liste von                  nicht erforderlich
     Referenzpersonen und Empfehlungsschreiben nach § 10 Absatz 2                     ja
     Satz 4 bzw. § 16 Absatz 11 InhKontrollV
                                                                                      wird nachgereich

     Darstellung der Konzernstruktur nach § 11 Absatz 1 Nummer 1                      nicht erforderlich
     Buchstabe a InhKontrollV                                                         ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 11                        nicht erforderlich
     Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b InhKontrollV                                       ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach                        nicht erforderlich
     § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c InhKontrollV                                  ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Angaben über die Geschäftsbeziehungen zu                                         nicht erforderlich
     Konzernunternehmen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d                       ja
     InhKontrollV
                                                                                      wird nachgereich

     Angaben zur Führung von Geschäften nach § 11 Absatz 1                            nicht erforderlich
     Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa InhKontrollV                             ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 11 Absatz 1                               nicht erforderlich
     Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb InhKontrollV                             ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 11 Absatz 1 Nummer 1                   nicht erforderlich
     Buchstabe f InhKontrollV                                                         ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Liste nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 InhKontrollV                                   nicht erforderlich
                                                                                      ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Liste über Anteilseigner etc. des Anzeigepflichtigen nach § 11                   nicht erforderlich
     Absatz 1 Nummer 3 InhKontrollV                                                   ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung des                       nicht erforderlich
     Zielunternehmens und der Gruppe nach § 11a InhKontrollV                          ja
                                                                                      wird nachgereicht

     Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen nach § 12                  nicht erforderlich
     InhKontrollV                                                                     ja
                                                                                      wird nachgereicht




                                                       Seite 10
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16



     Kurzbezeichnung der Anlage                                         Anzahl   Anlage liegt bei

     Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit

            den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten                        nicht erforderlich
            drei Geschäftsjahre nach § 13 Absatz 2 Nummer 1                            ja
            InhKontrollV
                                                                                       wird nachgereicht

            den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der                        nicht erforderlich
            letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Absatz 2 Nummer 2                    ja
            InhKontrollV
                                                                                       wird nachgereicht

            den Kapitalflussrechnungen und                                             nicht erforderlich
            Segmentberichterstattungen der letzten drei                                ja
            Geschäftsjahre nach § 13 Absatz 2 Nummer 3
            InhKontrollV                                                               wird nachgereicht

            einer Aufzählung und Beschreibung der                                      nicht erforderlich
            Einkommensquellen des Anzeigepflichtigen nach § 13                        ja
            Absatz 3 Nummer 1 InhKontrollV
                                                                                       wird nachgereicht

            Nachweisen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 InhKontrollV                        nicht erforderlich
                                                                                       ja
                                                                                       wird nachgereicht

            einer Vermögensaufstellung nach                                            nicht erforderlich
            § 13 Absatz 3 Nummer 2 InhKontrollV                                        ja
                                                                                       wird nachgereicht

            Nachweisen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 InhKontrollV                        nicht erforderlich
                                                                                       ja
                                                                                       wird nachgereicht

            den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten                        nicht erforderlich
            drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen                             ja
            kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren
            Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Absatz 3                  wird nachgereicht
            Nummer 3 InhKontrollV

            den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der                        nicht erforderlich
            letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen                     ja
            kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren
            Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Absatz 3                  wird nachgereicht
            Nummer 4 InhKontrollV

            den Planbilanzen und Plangewinn- und                                       nicht erforderlich
            verlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre                     ja
            nach § 13 Absatz 4 InhKontrollV
                                                                                       wird nachgereich

            den Konzernabschlüssen der letzten drei Geschäftsjahre                     nicht erforderlich
            nach § 13 Absatz 5 Nummer 1 InhKontrollV                                   ja
                                                                                       wird nachgereicht

            den Berichten über die Konzernabschlussprüfung der                         nicht erforderlich
            letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Absatz 5 Nummer 2                    ja
            InhKontrollV
                                                                                       wird nachgereicht




                                                         Seite 11
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17



     Kurzbezeichnung der Anlage                                              Anzahl   Anlage liegt bei

                  den Ratings über die Bonität des Anzeigepflichtigen nach                  nicht erforderlich
                  § 13 Absatz 7 Satz 1 InhKontrollV                                         ja
                                                                                            wird nachgereicht

                  den Ratings über die Bonität des Konzerns nach § 13                       nicht erforderlich
                  Absatz 7 Satz 2 InhKontrollV                                              ja
                                                                                            wird nachgereicht

                  den Ratings über die Bonität der nicht                                    nicht erforderlich
                  konzernangehörigen Unternehmen nach § 13 Absatz 7                         ja
                  Satz 2 InhKontrollV
                                                                                            wird nachgereicht

     Darstellung der für den Erwerb oder die Erhöhung erforderlichen                        nicht erforderlich
     Eigen- und Fremdmittel nach § 14 Halbsatz 1 InhKontrollV                               ja
                                                                                            wird nachgereicht

     Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit dem                                    nicht erforderlich
     Erwerb oder der Erhöhung nach § 14 Halbsatz 2 InhKontrollV                             ja
                                                                                            wird nachgereicht

     Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und Pläne                           nicht erforderlich
     nach § 15 InhKontrollV                                                                 ja
                                                                                            wird nachgereicht

     Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars                                                  nicht erforderlich
                                                                                            ja
                                                                                            wird nachgereicht

     Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars                                                nicht erforderlich
                                                                                            ja
                                                                                            wird nachgereicht

     Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars                                                nicht erforderlich
                                                                                            ja
                                                                                            wird nachgereicht


     ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen




     ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen




     ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen




     ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen




    7.         Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:

                  Familienname
                  Vorname
                  Telefonnummer
                  (mit Vorwahl)
                  E-Mail-Adresse

                                                                Seite 12
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


   8.        Unterschrift(en)

   8.1       Mit der nachfolgenden Unterschrift / Mit den nachfolgenden Unterschriften wird
             bestätigt, dass
         ●    der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
         ●    der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden
              entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige
              für den Anzeigepflichtigen abzugeben.


   8.2       Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:



                  Nein, bitte weiter mit 8.3.

                  Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige
                          einreichen.




               Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen


   8.3       Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend
             ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
             abzugeben: 16

              Familienname
              Sämtliche Vornamen
              Geburtsdatum




              Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



              Familienname
              Sämtliche Vornamen
              Geburtsdatum




              Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                                    Seite 13
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19



        Familienname
        Sämtliche Vornamen
        Geburtsdatum




        Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



        Familienname
        Sämtliche Vornamen
        Geburtsdatum




        Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



        Familienname
        Sämtliche Vornamen
        Geburtsdatum




        Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



        Familienname
        Sämtliche Vornamen
        Geburtsdatum




        Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                           Seite 14
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20



      Fußnoten
      1     Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an
            die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der
            Deutschen Bundesbank zu adressieren.
            Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, einen
            Pensionsfonds oder ein Unternehmen nach § 1 Nummer 5 InhKontrollV, ist lediglich entweder
            eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige
            Länderaufsichtsbehörde zu adressieren.
            Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
      2     Legal Entity Identifier.
      3     Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
      4     Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
      5     Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
            Bankenstatistik“ einzutragen.
      6     Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
            einzutragen.
      7     Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen
               - bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
               - bei indirekten Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
               - wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens
                 nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
            Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 2 der
            Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
      8     Für indirekt gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit
            den jeweiligen direkt gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
            Die Kette beginnt mit der direkt gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit
            dem Zielunternehmen.
      9     Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen
            vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer
            1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen
            muss lediglich die Firma eingetragen werden.
      10    Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
            Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch
            den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit
            einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der
            Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des
            Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen
            Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den
            Gründungsstock einzutragen.
      11    Direkter Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier
            genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
      12    Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in
            ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages
            umzurechnen.



                                       Diese Seite ist nicht einzureichen.
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


     13    Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
           dem Komma.
     14    Ist der Anzeigepflichtige oder der die Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem
           Erwerb oder der Erhöhung ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter"
           einzutragen. Ist der die Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein
           Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester" einzutragen. Ansonsten ist das
           Feld nicht auszufüllen.
     15    Kann nach Ansicht des Anzeigepflichtigen auf sämtliche Unterlagen und Erklärungen verzichtet
           werden, weiter mit 7. Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei ihrer
           Beurteilung zu einem anderen Ergebnis, sind die Angaben nach Nummer 6.4 nachzuholen.
     16    Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen
           Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren
           Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu
           ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die
           Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.




                                    Diese Seite ist nicht einzureichen.
BGBl. 2025, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


     Anlage 3                                                                                                                  Anlage 3
                                                                                                                (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
     (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)

     Formular – Angaben zur Zuverlässigkeit                                                     Anlage Nummer …..1

                                                                                                                                  IAZ


                                              Angaben zur Zuverlässigkeit 2
     Angaben des Anzeigepflichtigen


         zum Anzeigepflichtigen selbst

         zu einem vom Anzeigepflichtigen derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleiteten oder
     kontrollierten Unternehmen, sofern dieser eine natürliche Person ist

         zu einem vom Anzeigepflichtigen derzeit kontrollierten Unternehmen, sofern dieser keine
     natürliche Person ist

         zu einem persönlich haftenden Gesellschafter 3
         zu einer Person nach § 8 Nummer 3 InhKontrollV
         zu einem Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben
     kann

     (Bitte nachfolgend die Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen, des, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist,
     vom Anzeigepflichtigen derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleiteten oder kontrollierten Unternehmens oder des, sofern
     der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmens, des persönlich
     haftenden Gesellschafters, der Person nach § 8 Nummer 3 InhKontrollV oder des Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen
     einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, eintragen.)


                                          Bei einer natürlichen Person sind anzugeben:

      Familienname
      Geburtsname
      Sämtliche Vornamen
      Geburtsdatum
      Geburtsort
      Staatsangehörigkeit(en)
      Anschrift des Hauptwohnsitzes
          Straße, Hausnummer
          Postleitzahl 4
          Ort
          Staat
      E-Mail-Adresse

                                                     Andernfalls sind anzugeben:

                                                                 Seite 1
BGBl. 2025, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23



                                     Firma Zeile 1
      Firma
      (laut Registereintragung)      Firma Zeile 2


      Rechtsform
      Sitz mit Postleitzahl 4
      Sitzstaat
      E-Mail-Adresse
      Ordnungsmerkmale
      Registereintragung 5
      Rechtsträgerkennung 5, 6




                                                     Seite 2
BGBl. 2025, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


    1.     Angaben nach § 9 Absatz 1 InhKontrollV
    1.1    Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem
           früheren Zeitpunkt gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens
           geführt? 7

                 Nein.
                 Ja.
                   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 8


                   1.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                                     Nummer _ _ 9.


                   2.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                                     Nummer _ _ 9.




    1.2    Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen
           oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares
           Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches Verfahren gegen
           ihn mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen? 10

                 Nein.
                 Ja.
                   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 8


                   1.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                                     Nummer _ _ 9.


                   2.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                                     Nummer _ _ 9.




    1.3    Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe
           einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares
           Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt geführt?

                 Nein.
                 Ja.
                   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 8


                   1.                                                                Siehe auch Anlage
                                                                                     Nummer _ _ 9.




                                                  Seite 3
BGBl. 2025, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25



                   2.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                        Nummer _ _ 9.




    1.4    Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche
           Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von
           Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt? 10

                 Nein.
                 Ja.
                   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 8


                   1.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                        Nummer _ _ 9.


                   2.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                        Nummer _ _ 9.




    1.5    Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis des auf
           Seite 1 Angegebenen durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger
           Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte
           ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein entsprechendes Verfahren geführt? 10

                 Nein.
                 Ja.
                   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 8


                   1.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                        Nummer _ _ 9.


                   2.                                                                   Siehe auch Anlage
                                                                                        Nummer _ _ 9.




    2.     Angaben nach § 9 Absatz 2 InhKontrollV 11
           Hat der auf Seite 1 Angegebene einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein
           Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Position verloren? 12

                 Nein.
                 Ja.
                   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist der Verlust der Position zu erläutern. 8



                                                   Seite 4
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26



                   1.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                      Nummer _ _ 9.


                   2.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                      Nummer _ _ 9.




    3.     Angaben nach § 9 Absatz 7 InhKontrollV 11

    3.1    Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden
           Beteiligung an einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen,
           Pensionsfonds oder einem Unternehmen nach § 1 Nummer 5 InhKontrollV oder als
           Geschäftsleiter eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts,
           Versicherungsunternehmens, Pensionsfonds oder eines Unternehmens nach § 1 Nummer 5
           InhKontrollV durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft?

                 Nein.
                 Ja.
                   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die
                   Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das
                   Ergebnis der Prüfung anzugeben. 8

                   1.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                      Nummer _ _ 9.


                   2.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                      Nummer _ _ 9.




    3.2    Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 3.1 durch eine andere Behörde in Bezug auf den auf
           Seite 1 Angegebenen erfolgt?

                 Nein.
                 Ja.
                   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die
                   Bezeichnung der Behörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis
                   der Prüfung anzugeben. 8

                   1.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                      Nummer _ _ 9.


                   2.                                                                 Siehe auch Anlage
                                                                                      Nummer _ _ 9.




                                                  Seite 5
BGBl. 2025, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27



      4.      Erklärung und Unterschrift(en)

      Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über nachträglich auftretende
      Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt oder der zuständigen
      Landesaufsichtsbehörde berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in
      der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.




      _______________________           ______________________
      Ort                                                Datum


      ________________________________________________________
      Unterschrift(en)




      ________________________________________________________
      Name




      ________________________________________________________
      Funktion/Titel




                                                        Seite 6
BGBl. 2025, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


     Fußnoten
     1     Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
           einzutragen.
     2     Für den Anzeigepflichtigen, für jede Person nach § 8 Nummer 3 InhKontrollV, für jeden
           Anteilseigner, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, für
           jedes vom Anzeigepflichtigen derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleitete oder kontrollierte
           Unternehmen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und für jedes vom Anzeigepflichtigen
           derzeit kontrollierte Unternehmen, sofern dieser keine natürliche Person ist, ist ein gesondertes
           Formular zu verwenden; im Falle der geleiteten oder kontrollierten Unternehmen ist dieses vom
           Anzeigepflichtigen oder einem Vertretungsberechtigten des Anzeigepflichtigen zu
           unterzeichnen.
     3     Ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sind lediglich die Zeilen
           „Firma“, „Rechtsform“ und „Sitz mit Postleitzahl“ auszufüllen.
     4     Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
     5     Nur anzugeben, sofern eine Eintragung oder Rechtsträgerkennung vorliegt.
     6     Legal Entity Identifier.
     7     Bei den Angaben können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden
           Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch
           beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister zu
           entfernen oder zu tilgen ist oder die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
           Strafverfahren, die vorläufig eingestellt wurden oder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt
           wurden, sind anzugeben. Bei den Angaben zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a StPO
           eingestellt wurden, können die Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf
           Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, eingestellt wurden.
           Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde
           oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind.
     8     Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
     9     Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9
           Absatz 3 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3 InhKontrollV) zu einer in § 6 Absatz 1 InhKontrollV
           genannten Anzeige oder zur Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 KWG oder § 17 Absatz 2 VAG ist
           einzutragen.
     10    Bei den Angaben können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren
           vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Geldbuße, Sanktion
           oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind oder die gemäß § 153 GewO aus dem
           Gewerbezentralregister zu tilgen sind.
     11    Im Formular zur Zuverlässigkeit eines derzeit oder früher vom Anzeigepflichtigen geleiteten oder
           kontrollierten Unternehmens ist diese Nummer nicht auszufüllen.
     12    Bei den Angaben kann ein Verlust von Positionen unberücksichtigt bleiben, der sich vor mehr als
           fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in dem die Anzeige eingereicht wird.




                                       Diese Seite ist nicht einzureichen.

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                                                                           Anlage 5
                                                                                                                                   (zu § 9 Absatz 5)

                                                                                                                                     IPVFA

Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
– durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen –
Anlage Nummer …..

____________________________________________________      ____________________________________________________
Zielunternehmen                                           Name der Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV



1. Angaben zur Tätigkeit
 a. Bitte geben Sie an, welche Tätigkeit die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV innehaben soll
        Geschäftsleiter(in)
        Vorsitzende(r) des Vorstands / des Geschäftsleitungsorgans
        stellvertretende(r) Geschäftsleiter(in)
        Verhinderungsvertreter (nach Sparkassenrecht)
        Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts

        sonstige Position (bitte näher erläutern)
 b. Bitte geben Sie möglichst genau an, mit welchen Hauptaufgaben und Verpflichtungen die Tätigkeit in dem Zielunternehmen verbunden ist
    und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Person unterstellt sein werden



 Bitte geben Sie an, ob und welchen Ausschüssen/Unterausschüssen des Vorstands die Person angehören wird und beschreiben Sie diese:



 c.   Bitte geben Sie nachfolgende Informationen zur Bestellung der Person:
                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




 Bestellung zum:                                                                   (Planmäßige) Amtszeit:
                                                                                           JA
 Wird die bestellte Person eine andere Person ersetzen?
                                                                                           NEIN
                                                                                                                                                       Seite 29 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
 Falls JA, wen und warum?
 In welchem Verhältnis stehen die Person und das Zielunternehmen nach der Bestellung zueinander?
         Dienstvertragsverhältnis
         Arbeitnehmer/in
         Sonstiges – bitte erläutern –



 d. Wird die Person vor Aufnahme der Tätigkeit oder im ersten Jahr ihrer                JA
      Tätigkeit eine spezielle Schulung erhalten?                                       NEIN
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:

                                        Veranstalter (interne Schulung oder
 Schulungsinhalte                                                             Beginn:                                Ende:
                                        Name des externen Veranstalters)




2. Interessenkonflikte
 Wenn die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV in dem „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und
 ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auszufüllen“ Erklärungen zu potentiellen Interessenkonflikten
 abgegeben hat, teilen Sie bitte mit, durch welche Maßnahmen der Interessenkonflikt (unabhängig davon, ob dieser als wesentlich oder nicht wesentlich zu
 betrachten ist) verhindert, abgeschwächt oder gelöst werden soll. Bitte fügen Sie entsprechende Unterlagen (z. B. Satzung, Geschäftsordnung) bei.
                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025
                                                                                                                                                           Seite 30 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
3. Kollektive Eignung
 1. Wie ist die Person im Hinblick auf die kollektive Eignung der Geschäftsleitung des Zielunternehmens einzuordnen? Bitte erläutern Sie, warum die
    beabsichtigte Bestellung die kollektive Eignung des Organs ergänzt. Bitte nehmen Sie dabei ggf. auf das Ergebnis der jüngsten Selbsteinschätzung der
    kollektiven Eignung des Organs Bezug.



 2.   Bitte erläutern Sie allgemein die Schwächen, soweit diese in Bezug auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung festgestellt wurden:




 3.   Wie wird die Person dazu beitragen, einige oder alle unter Nummer 2 genannten Schwächen zu beheben?




4. Weitere Informationen/Anmerkungen
                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025
                                                                                                                                                           Seite 31 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
Erklärung des Anzeigepflichtigen

Der Unterzeichner / die Unterzeichnerin bestätigt, dass

        die im vorliegenden Fragebogen getätigten Angaben nach seinem/ihrem besten Wissen und Gewissen zutreffend und vollständig sind;

        der Anzeigepflichtige die Bundesanstalt bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bezüglich der getätigten Angaben unverzüglich informieren wird;

        der Anzeigepflichtige sämtliche zur Beurteilung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit der Person notwendigen
Informationen angefordert und bei der Entscheidung, die Person als fachlich geeignet, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar zu betrachten, ausreichend
berücksichtigt hat;

          die Beschreibung der Funktion, die die Person innehaben soll, diejenigen Aspekte der Aktivitäten des Zielunternehmens, für die die Person zuständig sein
soll, zutreffend wiedergibt;

       der Anzeigepflichtige auf Grundlage sorgfältiger Erkundigungen und unter Bezugnahme auf die in § 25c Absatz 1 und 2 KWG geregelten
Eignungskriterien der Auffassung ist, dass die angezeigte Person fachlich geeignet, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar ist;

       der Anzeigepflichtige die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auf die gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Funktion, die die Person innehat /
innehaben soll, hingewiesen hat.




_____________________________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift
                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025
                                                                                                                                                                     Seite 32 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
Erläuterungen:
Allgemeines:
- Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der
    beaufsichtigten Unternehmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der
    der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen. Der vorliegende Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Aufsichtsgremium der Europäischen
    Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit“. Unbeschadet
    der Harmonisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der Beurteilung der
    fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit der Leitungsorgane deutscher Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen des
    Kreditwesengesetzes zugrunde.
- Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.
- Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 6 oder 7 KWG beizufügen. Eine separate Einreichung ist grundsätzlich
    möglich.
Zu 1. Angaben zur Tätigkeit:
Zu c: Informationen zur Bestellung der Person:
- In der Regel handelt es sich bei den Verträgen der Geschäftsleiter um Dienstverträge. Soweit eine andere Vertragsgestaltung vorliegt, ist „Sonstiges“ zu
    wählen und entsprechend zu erläutern.
Zu Erklärung des Anzeigepflichtigen:
- Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Person
    nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auswirken kann.
                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025
                                                                                                                                                                Seite 33 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                                                                           Anlage 6
                                                                                                                                   (zu § 9 Absatz 5)

                                                                                                                                          IPVFP

Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
– durch die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auszufüllen
Anlage Nummer …..



____________________________________________________   ____________________________________________________
Zielunternehmen                                        Name der Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV



1. Angaben zur Person
 Name                                                                  Bei Namensänderung

 Akademischer Titel                                                    Früherer akademischer Titel

 Name                                                                  Früherer Name

 Vorname                                                               Früherer Vorname

 Weitere Vornamen                                                      Frühere weitere Vornamen

                                                                       Datum und Grund der Namensänderung

 Wohnsitz                                                              Weiterer Wohnsitz

 Straße                                                                Straße

 Postleitzahl, Ort                                                     Postleitzahl, Ort

 Land                                                                  Land
                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




 Dort gemeldet seit:                                                   Dort gemeldet seit:

 Geburtsdatum                                                          Personalausweisnummer/Reisepassnummer

 Geburtsort                                                            Ausgestellt in (Land):



                                                                                                                                                  1
                                                                                                                                                       Seite 34 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
Staatsangehörigkeit                                                    Gültig bis:
Telefonnummer
(einschl.                                                              E-Mail-Adresse
Ländervorwahl)


Frühere im Finanzsektor im In- und Ausland erteilte/nicht erteilte Genehmigungen und durchgeführte Beurteilungen der fachlichen Qualifikation,
persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
                                                                                                                               Ergebnis der
                      Beteiligtes                                Beginn der              Ende der             Datum der
Beteiligte Behörde                       Tätigkeit/Funktion                                                                    Beurteilung
                      Unternehmen                                Tätigkeit/Funktion      Tätigkeit/Funktion   Beurteilung




Bitte erläutern Sie die Gründe für die oben angeführte Nichterteilung oder negative Beurteilungen:
                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                                                                                 2
                                                                                                                                                     Seite 35 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
2. Angaben zur Zuverlässigkeit
 a. Wird derzeit gegen Sie ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren,
      Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines Verbrechens oder
      Vergehens geführt oder wurde zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges                 JA
      Verfahren geführt und vorläufig eingestellt oder geführt und mit einer                  NEIN
      Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO
      abgeschlossen?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz, Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, (voraussichtliche) Strafe, Datum
 der Verurteilung oder Einstellung, Führung seit dem Delikt, Einsicht in Bezug auf das Verhalten, sonstige mildernde oder erschwerende Umstände



 b. Wird derzeit gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder
      vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unternehmerischen
                                                                                              JA
      oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt oder wurde zu einem
                                                                                              NEIN
      früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit einer Geldbuße oder
      sonstigen Sanktion abgeschlossen?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz, Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, (voraussichtliche) Höhe des
 Bußgeldes oder Art der Sanktion, Datum des Verfahrensabschlusses, Führung seit dem Verfahrensabschluss, Einsicht in Bezug auf das Verhalten, sonstige
 mildernde oder erschwerende Umstände



 c.   Wurden Ihnen in der Vergangenheit Disziplinarmaßnahmen auferlegt oder
      drohen Ihnen aktuell Disziplinarstrafen? Dies schließt das Verbot der                 JA
      Ausübung einer Geschäftsführerfunktion und die Entlassung aus einer                   NEIN
      Vertrauensposition ein.
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



 d. Waren oder sind Sie oder ein von Ihnen geleitetes Unternehmen als
                                                                                                                                                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




    Schuldner/in in ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer                  JA
    Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder ein vergleichbares Verfahren                     NEIN
    verwickelt?



                                                                                                                                                                     3
                                                                                                                                                                         Seite 36 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



e.   Wurde eines oder wurden mehrere der in Abschnitt 2 erwähnten
                                                                                   JA
     Verfahren außergerichtlich oder im Rahmen einer alternativen
                                                                                   NEIN
     Streitbeilegung (z. B. durch Mediation) geregelt?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



f.   Wurden Sie Ihres Wissens nach jemals in einem Verzeichnis
     unzuverlässiger Schuldner geführt? Haben Sie Ihres Wissens nach bei           JA
     einer anerkannten Kreditauskunftsdatei einen Negativeintrag? Ist ein          NEIN
     Vollstreckungstitel wegen derartiger Schulden gegen Sie ergangen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



g. Wurde in der Vergangenheit eine durch eine öffentliche Stelle auf Sie oder
     auf ein von Ihnen geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende
     Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung),
     Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben,                   JA
     zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht oder wurde Ihnen in                  NEIN
     sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes
     oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt? Wird nach
     Ihrem Wissen derzeit ein entsprechendes Verfahren geführt?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



h.   Hat in der Vergangenheit oder gegenwärtig eine Aufsichtsbehörde eine
     gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein
                                                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                   JA
     aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder
                                                                                   NEIN
     durchgeführt? Bitte nennen Sie Verfahren, soweit sie unter 1. nicht bereits
     angegeben wurden.



                                                                                          4
                                                                                              Seite 37 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher: Bitte geben Sie dabei an: Behörde mit Sitz, Aktenzeichen, Gegenstand, Verfahrensstand, Ergebnis der Prüfung, Art der
Maßnahme



i.   Hat die Geschäftsleitung oder das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des
                                                                                            JA
     Zielunternehmens sich Ihres Wissens nach jemals in Bezug auf kritische
                                                                                            NEIN
     Aspekte Ihrer Zuverlässigkeit beraten?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher: Bitte geben Sie dabei den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen an.
                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                                                                                                 5
                                                                                                                                                                     Seite 38 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
3. Erfahrung
 a. Ausbildung/Studium
                                                                                                              Ausbildungsstätte (Universität,
 Offizieller Abschluss / Nachweis der
                                            Studiengang/Ausbildung                    Datum des Abschlusses   Hochschule, berufsbildende
 beruflichen Qualifikation
                                                                                                              Einrichtung usw.)




 b. Praktische Erfahrungen im Bank-/Finanzbereich
                                                                     Anzahl der
                                        Organisation,                                     Wesentliche     Tätig von      Tätig bis      Grund des
 Position           Hauptaufgaben                       Größe        unterstellten
                                        Unternehmen                                       Inhalte         (Monat/Jahr)   (Monat/Jahr)   Ausscheidens
                                                                     Mitarbeiter(innen)




 c.  Sonstige relevante Erfahrungen in leitender Position außerhalb des Finanzsektors (als Mitglied eines Leitungsorgans oder der ersten oder zweiten
     Führungsebene)
                                                                    Anzahl der
                                      Organisation,                                    Wesentliche         Tätig von    Tätig bis      Grund des
 Position          Hauptaufgaben                        Größe       unterstellten
                                      Unternehmen                                      Inhalte             (Monat/Jahr) (Monat/Jahr) Ausscheidens
                                                                    Mitarbeiter(innen)
                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                                                                                        6
                                                                                                                                                            Seite 39 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
d. Sonstige relevante Erfahrungen außerhalb des Finanzsektors (z. B. wissenschaftliche oder juristische Tätigkeit, Tätigkeit im Bereich IT, Ingenieurs-
    oder Personalwesen, politische Ämter, sonstige nicht gewerbliche Tätigkeit)
                                                                   Anzahl der
                                    Organisation,                                     Wesentliche        Tätig von       Tätig bis     Grund des
Position         Hauptaufgaben                         Größe       unterstellten
                                    Unternehmen                                       Inhalte            (Monat/Jahr) (Monat/Jahr) Ausscheidens
                                                                   Mitarbeiter(innen)




Allgemeine Erfahrung im Bankwesen gemäß EBA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von
Schlüsselfunktionen vom 26. September 2017 (EBA/GL/2017/12)
                                                                               umfassend            eher umfassend
       1. Finanzmärkte
                                                                               eher gering          gering
                                                                               umfassend            eher umfassend
       2. Regulierungsrahmen und Regulierungsanforderungen
                                                                               eher gering          gering
       3. Strategische Planung und Verständnis der Geschäftsstrategie
                                                                               umfassend            eher umfassend
           eines Kreditinstituts oder seines Geschäftsplans und dessen
                                                                               eher gering          gering
           Umsetzung
       4. Risikomanagement (Ermittlung, Beurteilung, Überwachung,
                                                                               umfassend            eher umfassend
           Kontrolle und Minderung der wichtigsten Risikotypen eines
                                                                               eher gering          gering
           Kreditinstituts, einschließlich Ihrer Verantwortlichkeiten)
       5. Beurteilung der Wirksamkeit von Vorkehrungen eines
                                                                               umfassend            eher umfassend
           Kreditinstituts, um eine wirksame Governance, Aufsicht und
                                                                               eher gering          gering
           Kontrolle zu schaffen
       6. Interpretation der Finanzinformationen eines Kreditinstituts und
           die auf diese Informationen gestützte Ermittlung von                umfassend            eher umfassend
           Themenschwerpunkten sowie von geeigneten Kontrollen und             eher gering          gering
           Maßnahmen
                                                                                                                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                                                                                          7
                                                                                                                                                              Seite 40 von 61
BGBl. 2025, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41




                                                                                               8
e. Sonstiges Fachwissen (bitte ausführen)

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
4. Interessenkonflikte
 a. Haben Sie eine enge persönliche Beziehung
           - zu einem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs-
               oder Aufsichtsorgans des Zielunternehmens oder dessen Mutter-                JA
               oder Tochterunternehmen?                                                     NEIN
           - zu einer Person, die eine bedeutende Beteiligung an dem
               Zielunternehmen innehat?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:



 b. Betreiben Sie oder ein von Ihnen geleitetes Unternehmen in
                                                                                            JA
      bedeutendem Umfang Geschäfte mit dem Zielunternehmen oder dessen
                                                                                            NEIN
      Mutter- oder Tochterunternehmen?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Art und Gegenstand des Geschäfts sowie die beiderseitigen Verpflichtungen; Name des
 Unternehmens; Zeitraum der Geschäftsbeziehung



 c.   Treten Sie als Partei (direkt oder indirekt) in einem Gerichtsverfahren
                                                                                            JA
      gegen das Zielunternehmen oder dessen Mutter- oder
                                                                                            NEIN
      Tochterunternehmen auf?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei an: Gegenstand und Stand der Gerichtsverfahren, beteiligte Unternehmen



 d. Haben oder hatten Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person in
      den letzten zwei Jahren berufliche oder bedeutende geschäftliche                         JA
      Beziehungen zu dem Zielunternehmen, dessen Mutter- oder                                  NEIN
      Tochterunternehmen oder einem Konkurrenzunternehmen?
 Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie im Falle einer aktiven Geschäftsbeziehung an, welchen (finanziellen) Wert die Beziehung für das
 betreffende Unternehmen des Mitglieds oder seine engen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen hat.
                                                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                                                                                             9
                                                                                                                                                                 Seite 42 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
e.   Haben Sie (persönlich oder durch ein eng mit Ihnen verbundenes
     Unternehmen) oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person ein
     wesentliches finanzielles Interesse (z. B. durch Beteiligungen, durch               JA
     sonstiges Investment) an dem Zielunternehmen, dessen Mutter- oder                   NEIN
     Tochterunternehmen, einem Kunden oder einem Konkurrenzunternehmen
     des Zielunternehmens?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
                                                                                                                       Umfang des finanziellen Interesses
                              Hauptgeschäftsfelder des                 Beziehung zwischen den                          (in % des Kapitals und der
Name des Unternehmens                                                                           relevanter Zeitraum
                              Unternehmens                             Unternehmen                                     Stimmrechte oder Höhe der
                                                                                                                       Investition)




f.   Vertreten Sie in irgendeiner Weise einen Anteilseigner des                          JA
     Zielunternehmens oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen?                       NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
Name des Anteilseigners                               Beteiligung (in % des Kapitals oder der           Art der Vertretung
                                                      Stimmrechte)




g. Haben Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person wesentliche
                                                                                         JA
     finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Zielunternehmen, dessen
                                                                                         NEIN
     Mutter- oder Tochterunternehmen?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte anhand der nachstehenden Tabelle näher:
                                                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                                                                                            10
                                                                                                                                                                 Seite 43 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
Name des Anteilseigners                                Beteiligung (in % des Kapitals oder der                Art der Vertretung
                                                       Stimmrechte)




h.   Haben oder hatten Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person in
                                                                                           JA
     den letzten zwei Jahren eine Position mit hohem politischem Einfluss inne
                                                                                           NEIN
     (auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene)?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:

Art der Position, Name des Inhabers (soweit es sich    Spezifische, mit dieser Position verbundene            Verhältnis zwischen der Position (oder der
um eine andere Person als Sie selbst handelt)          Befugnisse und Verpflichtungen                         Organisation oder dem Unternehmen, in dem die
                                                                                                              Position bekleidet wird) und dem Zielunternehmen,
                                                                                                              dessen Mutter- oder Tochterunternehmen




i.   Haben Sie oder eine Ihnen persönlich nahestehende Person weitere
     Verbindungen oder Engagements oder Positionen inne, die von den                          JA
     vorstehenden Fragen nicht erfasst werden und die den Interessen des                      NEIN
     Zielunternehmens schaden könnten?
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte geben Sie dabei z. B. Art, Gegenstand, Zeitraum, Verhältnis zu dem Zielunternehmen an:
                                                                                                                                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                                                                                              11
                                                                                                                                                                   Seite 44 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
5. Zeitliche Verfügbarkeit und Mandatsbeschränkungen
 a.   Welcher Zeitaufwand ist für die angezeigte Tätigkeit erforderlich?


 b. Wurde Ihnen durch eine zuständige Behörde die Genehmigung erteilt, ein                      JA
      zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben?                NEIN
 c. Übersicht über Geschäftsleitermandate, Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und sonstige berufliche Tätigkeiten.
 Bitte geben Sie zuerst das angezeigte Mandat an, danach alle Geschäftsleitermandate, Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und zuletzt alle sonstigen
 beruflichen Tätigkeiten.
 a)             b)      c)           d)           e)               f)                  g)            h)           i)          j)           k)          l)
 Unterneh-      Land    Beschrei-    Größe des    Funktion in-     Privilegierte Zähl- Zusätzliche   Zeitauf-     Mandats-    Zusätzliche  Anzahl      Zusätz-
 men (bitte             bung des     Unterneh-    nerhalb des      weise oder Nicht- Verpflich-      wand pro     dauer       Anmerkun- der Sit- liche Infor-
 markieren              Geschäfts- mens           Unterneh-        berücksichtigung tungen (z. B. Woche (in       (von - bis) gen          zungen mationen
 Sie börsen-            feldes des                mens: Ge-        des Mandats         Mitglied-     Stunden)                              pro
 notierte               Unterneh-                 schäftslei-                          schaft in     und pro                               Jahr
 Unterneh-              mens                      ter(in) / Ver-                       Ausschüs-     Jahr (in Ta-
 men mit ei-                                      waltungs-                            sen, Vorsitz- gen) unter
 nem *)                                           oder Auf-                            funktion)     Einrech-
                                                  sichtsorgan /                                      nung zu-
                                                  Sonstiges                                          sätzlicher
                                                  (bitte be-                                         Verpflich-
                                                  schreiben)                                         tungen




 d. Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Geschäftsleitermandate (unter
    Anwendung der privilegierten Zählweise, ohne Einbezug nicht zu
    berücksichtigender Mandate)
                                                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




 e. Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Mandate in Verwaltungs- und
    Aufsichtsorganen (unter Anwendung der privilegierten Zählweise, ohne Einbezug
    nicht zu berücksichtigender Mandate)



                                                                                                                                                       12
                                                                                                                                                                 Seite 45 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
f.   Bitte erläutern Sie bei Anwendung der privilegierten Zählweise, ob zwischen den Unternehmen Synergien bestehen und ob es darauf gründende
     Überschneidungen in Bezug auf den Zeitaufwand für die Ausübung der Mandate gibt:



g. Gesamtaufwand pro Woche in Stunden für alle Mandate, ohne das angezeigte
   Mandat
h.   Gesamtaufwand pro Jahr in Tagen für alle Mandate, ohne das angezeigte
     Mandat
                                                                                                                                                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                                                                                 13
                                                                                                                                                      Seite 46 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
6. Weitere Informationen/Anmerkungen




Erklärung der Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV

Der Unterzeichner / die Unterzeichnerin

        bestätigt, dass die Angaben nach seinem/ihrem besten Wissen und Gewissen zutreffend und vollständig sind;

        bestätigt, dass er/sie das Zielunternehmen bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bezüglich der getätigten Angaben unverzüglich informiert;

        bestätigt, dass er/sie sich der Verpflichtungen bewusst ist, die sich aus den für seine/ihre Funktion relevanten europäischen und nationalen
Rechtsvorschriften sowie internationalen Standards ergeben, einschließlich der Verordnungen, Leitfäden, Leitlinien sowie sonstige von der Europäischen
Zentralbank, der Bundesanstalt und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Regelungen oder Richtlinien. Er/sie bestätigt seine/ihre
Absicht, diese stets nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten.




_____________________________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift
                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                                                                                           14
                                                                                                                                                                Seite 47 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
Erläuterungen:
Allgemeines:
- Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der
    beaufsichtigten Unternehmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der
    der Beurteilung zugrundeliegenden Informationen. Der vorliegende Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Aufsichtsgremium der Europäischen
    Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit“. Unbeschadet
    der Harmonisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der Beurteilung der
    fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der Leitungsorgane deutscher Unternehmen die Regelungen
    des Kreditwesengesetzes zugrunde.
- Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.
- Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 6 oder 7 KWG beizufügen; eine separate Einreichung ist grundsätzlich
    möglich.
Zu 1. Angaben zur Person:
- Zum Finanzsektor zählen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen und weitere, durch die national
    zuständige Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen.
- Soweit Sie über frühere Beurteilungen der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit nicht persönlich
    schriftlich informiert wurden, sind die Felder nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen.
Zu 2. Angaben zur Zuverlässigkeit:
- Soweit Verfahren oder Sachverhalte anzugeben sind, sind Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente zu den Verfahren beizufügen.
- In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben
        - die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
        - die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
        - die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
        - bei denen eine ergangene Eintragung im BZR zu entfernen oder zu tilgen ist oder
        - die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellte Strafverfahren sowie vorläufig eingestellte Strafverfahren sind dagegen anzugeben. Strafverfahren, die nach den
§§ 153 und 153a StPO eingestellt wurden, können dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die
Anzeige eingereicht wird, eingestellt wurden.
- Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
- Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.
                                                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




- Soweit die unter 2.f anzugebenden Eintragungen entfernt oder getilgt sind, können sie unberücksichtigt bleiben.
Zu 4. Interessenkonflikte:




                                                                                                                                                           15
                                                                                                                                                                 Seite 48 von 61

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
-   Die unter 4.d anzugebenden und zu erläuternden beruflichen Beziehungen umfassen z. B. leitende oder gehobene Tätigkeiten in den betreffenden
    Unternehmen.
- Eine enge persönliche Beziehung (4.a) und eine persönlich nahestehende Person (4.d, 4.e, 4.g bis 4.i) umfassen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner,
    Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte, mit denen Sie in einem Haushalt leben
- Die Wesentlichkeit eines finanziellen Interesses oder einer finanziellen Verpflichtung (4.e, 4.f) hängt davon ab, welchen (finanziellen) Wert das Interesse oder
    die Verpflichtung für die finanziellen Ressourcen der Person darstellt. Als nicht wesentlich werden grundsätzlich die folgenden Interessen und Verpflichtungen
    erachtet:
         - alle nicht bevorrechtigten (d. h. unter standardmäßigen Marktbedingungen der betreffenden Bank) besicherten persönlichen Kredite (wie private
             Hypotheken), die ordnungsgemäß bedient werden
         - alle sonstigen nicht bevorrechtigten ordnungsgemäß bedienten Kredite unter 200 000 €, besichert oder unbesichert
         - aktuelle Beteiligungen von höchstens 1 % oder sonstige Investments von entsprechendem Wert
Zu 5. Zeitliche Verfügbarkeit und Mandatsbeschränkungen:
- Bei der Angabe des zeitlichen Aufwands sind bei Mandaten in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nicht nur die reinen Sitzungszeiten, sondern auch Zeiten
    für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, die Mitarbeit in Ausschüssen und ggf. Reisezeiten zu veranschlagen. Ferner ist in die Betrachtung
    einzubeziehen, dass eine Tätigkeit als Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglied auch außerhalb der regelmäßigen Sitzungen zeitlichen Aufwand verursacht,
    der sich in besonderen Situationen des Unternehmens unvorhersehbar erhöhen kann.
- Soweit Mandate privilegiert gezählt oder bei der höchstens zulässigen Anzahl an Mandaten nicht zu berücksichtigen sind, sind in der Tabelle zu 5.c die
    Gründe anzugeben und durch Beifügung weiterer Unterlagen (z. B. aussagekräftige Darstellung der Struktur einer Institutsgruppe, Kopie der Satzung) zu
    belegen.
Zu Erklärung der Person:
- Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der
    angezeigten Person auswirken kann. Soweit die Änderung nicht in Erfüllung der Anzeigepflichten nach dem KWG gemeldet wird (z. B. die Annahme eines
    weiteren Mandats), erfolgt die Information grundsätzlich durch das Zielunternehmen.
                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 277, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2025




                                                                                                                                                                16
                                                                                                                                                                     Seite 49 von 61
BGBl. 2025, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


                                                                                                                            Anlage 7
                                                                                                                             Anlage1)
                                                                                                                   (zu § 17 Absatz  7
                                                                                                                    (zu § 17 Absatz 1)
  Formular – Aufgabe-Verringerung                                                                                 IAV



    Adressatenfeld 1                                               Eingangsdatum:




                                                                                Ident-Nummer Zielunternehmen




                                                                               Ident-Nummer Anzeigepflichtiger




                                                                                Wird von der Behörde ausgefüllt




       Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die

                     Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung

                     Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung

                     unabsichtliche Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung

                     Unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung

       an dem folgenden

                               Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut

                               Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder Unternehmen nach § 1
                               Nummer 5 InhKontrollV

       an:


                                              Firma Zeile 1

        Firma
        (laut Registereintragung)             Firma Zeile 2



        Rechtsform

        Sitz mit Postleitzahl

        Anschrift der Hauptniederlassung

             Straße, Hausnummer

             Postleitzahl
                                                              Seite 1
BGBl. 2025, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51




          Ort

      Rechtsträgerkennung 2, 3

     Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Zielunternehmen:
     (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

         Ja.                    Nein.




                                                             Seite 2
BGBl. 2025, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


     1.      Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
     1.1     Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.

      Familienname
      Geburtsname
      Sämtliche Vornamen
      Staatsangehörigkeit                                  Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.


      Anschrift des Hauptwohnsitzes Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
           Straße, Hausnummer
           Postleitzahl 4
           Ort
           Staat
      E-Mail-Adresse                                       Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.


      Angaben zur Firma, sofern vorhanden Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

                                                           Firma Zeile 1
           Firma
           (laut Registereintragung)                       Firma Zeile 2


           Sitz mit Postleitzahl 4
           Sitzstaat
      Wirtschaftszweig 5                                   Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben


      Ordnungsmerkmale
      Registereintragung 3                                 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.




     1.2     Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.

                                                           Firma Zeile 1
      Firma
      (laut Registereintragung)                            Firma Zeile 2


      Rechtsform
      Sitz mit Postleitzahl 4
      Sitzstaat
      Anschrift der Hauptniederlassung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
           Straße, Hausnummer
           Postleitzahl 4
           Ort
           Staat
      E-Mail-Adresse                                       Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.


      Wirtschaftszweig 5                                   Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.


      Ordnungsmerkmale
      Registereintragung 3                                 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.




                                                                                Seite 3
BGBl. 2025, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53



      Rechtsträgerkennung 3          Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.




     (Hinweis:     Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung oder der
                   unabsichtlichen Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind die Nummern 2 bis 4
                   nicht auszufüllen.)




                                                          Seite 4
BGBl. 2025, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54


     2.     Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne
            Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
            (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)


                 Der mit der letzten Anzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist weiterhin
                 Empfangsbevollmächtigter des Anzeigepflichtigen und dessen Personalien, insbesondere
                 dessen Anschrift, haben sich seitdem nicht verändert:
                    Ja, weiter mit 3.
                    Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2.


     (Hinweis:         Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den
                       Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur
                       Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung
                       als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)

     2.1    Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.

      Familienname
      Sämtliche Vornamen
      Geburtsdatum
      Anschrift
           Straße, Hausnummer
           Postleitzahl
           Ort
      E-Mail-Adresse


     2.2    Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.

                                               Firma Zeile 1
      Firma
      (laut Registereintragung)                Firma Zeile 2


      Rechtsform
      Sitz mit Postleitzahl
      Anschrift
           Straße, Hausnummer
           Postleitzahl
           Ort
      E-Mail-Adresse
      Ordnungsmerkmale
      Registereintragung 3
      Rechtsträgerkennung 3




                                                               Seite 5
BGBl. 2025, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55



      3. Die Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
         dem Mutterunternehmen zugerechnet werden oder werden diesem zugerechnet:
          (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

                    Nein, weiter mit 4.
                    Ja, nachfolgende Auswahl treffen.

                   Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben sich im
                   Vergleich zur letzten Anzeige verändert oder es wären Anteile einem bisher nicht
                   Angezeigten zuzurechnen:

                          Nein, weiter mit 4.
                          Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der
                                  Nummer _ _ 6 beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 5 InhKontrollV
                                  diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden würden bzw. werden,
                                  anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls
                                  anzugeben.




                                                             Seite 6
BGBl. 2025, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56



    4.       Angaben zur bedeutenden Beteiligung
             (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

    4.1      Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte bzw. kann, obwohl weniger als 20 % oder
             keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen bzw. werden, ein maßgeblicher
             Einfluss ausgeübt werden.

                     Nein, weiter mit 4.2.
                     Ja, nachfolgende Auswahl treffen.

                          Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Anzeige verändert oder es besteht
                          nunmehr die Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben:

                              Nein, weiter mit 4.2.

                              Ja.        Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der
                                         Nummer _ _ 6 beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.



    4.2      Darstellung der Beteiligungshöhe nach der Verringerung der bedeutenden Beteiligung am
             Zielunternehmen 7, 8

         wird durch die Behörde                 Firma9, Rechtsform und Sitz              Kapitalanteil10,11   Kapital des     Stimm-       Verhältnis
                ausgefüllt           (lt. Registereintragung) mit PLZ4 und Sitzstaat;                           Unter-        rechts-         zum
            Ident-Nummer des             Ordnungsmerkmale Registereintragung3,                                                 anteil      Zielunter-
                                                                                                              nehmens12
               Beteiligungs-        Wirtschaftszweig5; Ident-Nummer (falls bekannt),       in        Tsd.                   in Prozent      nehmen
                                                                                                               Tsd. Euro
              unternehmens             bei natürlichen Personen neben Firma (falls      Prozent      Euro                      11,13           14

                                           vorhanden), vollständiger Name9 und
                                           Geburtsdatum, Rechtsträgerkennung3




             Die durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen nach der Verringerung der
             bedeutenden Beteiligung beträgt __Prozent.




                                                                    Seite 7
BGBl. 2025, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


    5.          Liste der Anlagen

         Kurzbezeichnung der Anlage                                                      Anlage liegt bei

         Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 17 Absatz 1 Satz 3 i. V. m.         nicht erforderlich
         § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InhKontrollV oder nach Fußnote 7 dieses                  ja
         Formulars
                                                                                               wird nachgereicht

         Erklärung nach § 17 Absatz 2 InhKontrollV                                             ja
                                                                                               wird nachgereicht

         Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars                                                 nicht erforderlich
                                                                                               ja
                                                                                               wird nachgereicht

         Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars                                               nicht erforderlich
                                                                                               ja
                                                                                               wird nachgereicht


         ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen




         ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen




         ggf. weitere Anlagen: von Anzeigepflichtigen auszufüllen




    6.          Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:

         Familienname
         Vorname
         Telefonnummer
         (mit Vorwahl)
         E-Mail-Adresse


    7.          Unterschrift(en)
    7.1. Mit der nachfolgenden Unterschrift / Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
            ●       der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und

            ●       der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden
                    entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige
                    für den Anzeigepflichtigen abzugeben.




                                                                    Seite 8
BGBl. 2025, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58


    7.2. Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:



                Nein, bitte weiter mit 7.3.
                Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige
                        einreichen.




            Datum, Ort und Unterschrift des Anzeigepflichtigen


    7.3. Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer
         Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben: 15

            Familienname
            Sämtliche Vornamen
            Geburtsdatum




            Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



            Familienname
            Sämtliche Vornamen
            Geburtsdatum




            Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



            Familienname
            Sämtliche Vornamen
            Geburtsdatum




            Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                                 Seite 9
BGBl. 2025, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59



        Familienname
        Sämtliche Vornamen
        Geburtsdatum




        Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



        Familienname
        Sämtliche Vornamen
        Geburtsdatum




        Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten



        Familienname
        Sämtliche Vornamen
        Geburtsdatum




        Datum, Ort und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                           Seite 10
BGBl. 2025, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60


      Fußnoten

      1    Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind eine Ausfertigung an
           die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der
           Deutschen Bundesbank zu adressieren.

           Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, einen
           Pensionsfonds oder ein Unternehmen nach § 1 Nummer 5 InhKontrollV ist lediglich entweder
           eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige
           Länderaufsichtsbehörde zu adressieren.

           Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.

      2    Legal Entity Identifier.

      3    Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.

      4    Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.

      5    Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
           Bankenstatistik“ einzutragen.

      6    Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist
           einzutragen.

      7    Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen

             - bei komplexen Beteiligungsstrukturen,

             - bei indirekten Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und

             - wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens
               nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.

           Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 2 der
           Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.

      8    Für indirekt gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit
           den jeweiligen direkt gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
           Die Kette beginnt mit der direkt gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit
           dem Zielunternehmen.




                                           Diese Seite ist nicht einzureichen.
BGBl. 2025, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61


     9     Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen
           vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer 1.2
           angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss
           lediglich die Firma eingetragen werden.

     10    Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
           Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den
           Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer
           Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert
           in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages
           umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf
           Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen.

     11    Direkter Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten
           Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).

     12    Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in
           ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages
           umzurechnen.

     13    Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
           dem Komma.

     14    Ist der Anzeigepflichtige oder der die noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile
           Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter" einzutragen. Ist der die
           noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des
           Zielunternehmens, ist „Schwester" einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.

     15    Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen
           Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren
           Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu
           ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die
           Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.




                                        Diese Seite ist nicht einzureichen.


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 277. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes eb3c86e9a85355ea….