§ 12 Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/12#abs-1 (1) Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes sind für jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gesondert einzureichen. Den Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes an die Aufsichtsbehörde sind im Fall der Aufnahmestaaten Österreich, Liechtenstein und Luxemburg eine zweite Ausfertigung und im Fall der übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Übersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaates beizufügen. Sofern die Änderungsanzeige nach § 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes an die zuständige Behörde des Aufnahmestaates nicht in einer Amtssprache dieses Staates abgefasst ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine solche Amtssprache beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/12#abs-2 (2) Eine Änderungsanzeige nach § 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes ist auch einzureichen, wenn die Zweigstelle geschlossen oder die erbrachte grenzüberschreitende Dienstleistung eingestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/12#abs-3 (3) Im Geschäftsplan müssen die vorgesehenen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig bezeichnet werden entsprechend den Vorgaben in:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/12#abs-4 (4) Für Anzeigen nach § 24a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes gelten zudem folgende Bestimmungen:
Satz 1 gilt für die nach § 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Änderungen der Verhältnisse bestehender Zweigniederlassungen entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2796; 2017 I 793)
BGBl. 2016 I S. 2796
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.