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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 562

BGBl. 2009 I S. 562 · 109.549 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562
                                                    Verordnung
                                  zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie*)
                                                            Vom 20. März 2009

  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet

– auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in
  Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kre-
  ditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe d des
  Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606)
  geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5
  der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
  zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes-
  anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt
  durch die Verordnung vom 21. November 2007
  (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, nach Anhö-
  rung der Spitzenverbände der Institute im Einverneh-
  men mit der Deutschen Bundesbank und
– auf Grund des § 104 Absatz 6 Satz 1 bis 3, auch in
  Verbindung mit § 1b Absatz 2 und § 118 des Versi-
  cherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2

  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
  23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) und § 104 Ab-
  satz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g
  des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470)

  geändert sowie § 118 durch Artikel 10 Nummer 4

  des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
  eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Num-
  mer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
  nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der

*) Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie
   2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Ra-
   tes sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und
   2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien
   für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
   von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

  durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007
  (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, im Benehmen
  mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder:

                          Artikel 1

                    Verordnung
                über die Anzeigen
     nach § 2c des Kreditwesengesetzes und
    § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
    (Inhaberkontrollverordnung – InhKontrollV)

                      Abschnitt 1

           A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                              §1
                    Zielunternehmen
  Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
1. das Kreditinstitut,

2. das Finanzdienstleistungsinstitut,

3. das Versicherungsunternehmen,
4. der Pensionsfonds oder

5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des

   § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung erwor-
ben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verän-
dert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben
werden soll.

                              §2

                Anzeigenexemplare,
        Einreichungsweg und Übersetzungen

   (1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach
BGBl. 2009, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
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§ 2c Absatz 1, 1b Satz 8 und Absatz 3 des Kreditwe-
sengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach
den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Haupt-
verwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärun-
gen entsprechend.
   (2) Ist das Zielunternehmen ein Versicherungsunter-
nehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-
Holdinggesellschaft, sind die Anzeigen nach § 104 Ab-
satz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach
den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung
der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesauf-
sichtsbehörde einzureichen.
   (3) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deut-
scher Sprache verfasst sind, hat der Anzeigepflichtige
in amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. Die
Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbe-
hörde kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Über-
setzungen verzichten.

                          §3
                    Angaben zum
           Empfangsbevollmächtigten im Inland

  Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müs-
sen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17
Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines
Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Be-
vollmächtigung ist durch die Beifügung einer amtlich
beglaubigten Kopie der entsprechenden Urkunde
nachzuweisen.

                          §4
              Angaben zu Personen,
  Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften
     anderer Rechtsform und Zweckvermögen
  (1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Ab-
satz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes
und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen an-
zugebenden natürlichen Personen sind mit
1. vollständigem Namen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort und
4. Anschrift des ersten Wohnsitzes

zu benennen.

   (2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Ab-
satz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes
und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen
anzugebenden juristischen Personen, Personenhan-
delsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechts-
form sowie Zweckvermögen sind mit
1. Firma,
2. Rechtsform,

3. Sitz,
4. Sitzstaat,

5. Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
6. den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen
   Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,

zu benennen.

                          §5
          Kapital- und Stimmrechtsanteile
   (1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimm-
rechtsanteile nach § 8 Nummer 5, § 11 Nummer 1 und 3
sowie § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 4
Nummer 2 sind unmittelbar und mittelbar über ein oder
mehrere Tochterunternehmen oder gleichartige Verhält-
nisse gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Die mittel-
bar gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile sind
dem mittelbar Beteiligten in vollem Umfang zuzurech-
nen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten
§ 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes
und § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes entsprechend.
   (2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe
gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist
diese in Prozent anzugeben. Bei mittelbaren Anteilen
sind zusätzlich die vermittelnden Tochterunternehmen
oder gleichartigen Verhältnisse mit den von ihnen ge-
haltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent
anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung
sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte
halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung
anzugeben.

                    Abschnitt 2

           Anzeige der Absicht
     des Erwerbs oder der Erhöhung
     einer bedeutenden Beteiligung

                          §6
                  Anzeigeformulare,
             Vollständigkeit der Anzeige
  (1) Die Absicht
1. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach
   § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach
   § 104 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
   gesetzes,
3. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach
   § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder
4. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach
   § 104 Absatz 1 Satz 6 des Versicherungsaufsichts-
   gesetzes

ist mit dem Formular „Erwerb-Erhöhung“ der Anlage
dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteili-
gungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formu-
lar „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage die-
ser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungs-
strukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen,
die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder
mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges
Verhältnis, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusam-
menwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen
oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimm-
rechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kre-
ditwesengesetzes oder § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des
BGBl. 2009, Seite 564 — Originalseite als Abbildung
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Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung
mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2
des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.

   (2) Die Absichtsanzeigen sind vollständig im Sinne
des § 2c Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a
Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 104 Ab-
satz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular
nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle
erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht
alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die
Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen
unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang
gelten die Absichtsanzeigen als vollständig.

   (3) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 2c Ab-
satz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes als vollständig
eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollstän-
dig eingegangen ist.

                           §7

                    Änderung der
                angezeigten Absicht
            und der angezeigten Angaben

  (1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine be-
deutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen,
vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies un-
verzüglich schriftlich mitzuteilen.
   (2) Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden
Verfahren nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des
Kreditwesengesetzes oder nach § 104 Absatz 1 Satz 1
oder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes seine
Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunterneh-
men zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbe-
haltlich des Satzes 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen
und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterla-
gen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin
einzelne Angaben anzupassen sind. Sofern nunmehr
die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent
oder 50 Prozent überschritten werden sollen oder der
Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die
geplante Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen
erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufge-
geben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine
neue Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6
des Kreditwesengesetzes oder § 104 Absatz 1 Satz 1
oder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzu-
reichen.
   (3) Ändern sich nach Absendung einer Absichtsan-
zeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach
§ 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes oder § 104
Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anga-
ben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen,
hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente
unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bun-
desanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbe-
hörde diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Un-
terlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Anga-
ben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung
innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht mehr fünf Ar-
beitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in
den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht
richtig.

                          §8
      Allgemeine Unterlagen und Erklärungen

  Den Absichtsanzeigen sind folgende Unterlagen und
Erklärungen beizufügen:
1. ein geeigneter aktueller Nachweis über die Identität
   oder die Existenz des Anzeigepflichtigen; geeignete
   Nachweise sind insbesondere:

   a) bei natürlichen Personen eine amtlich beglau-
      bigte Kopie eines gültigen Ausweises, der ein
      Lichtbild enthält und mit dem die Pass- und Aus-
      weispflicht im Inland erfüllt wird,
   b) bei sonstigen Anzeigepflichtigen amtlich beglau-
      bigte Kopien der Gründungsdokumente oder
      gleichwertig beweiskräftiger Dokumente und,
      wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates eine
      Eintragungspflicht in einem Register oder Ver-
      zeichnis besteht oder eine Eintragung freiwillig
      vorgenommen wurde, ein amtlich beglaubigter,
      aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Ge-
      nossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungs-
      register oder einem vergleichbaren öffentlichen
      Register oder Verzeichnis,

2. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person
   ist, eine amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Sat-
   zung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder
   einer gleichwertigen Vereinbarung,
3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person
   ist, eine Liste mit den persönlich haftenden Gesell-
   schaftern und mit den Personen, die zur Vertretung
   der Geschäfte des Anzeigepflichtigen auf Grund Ge-
   setz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer
   gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, unter Dar-
   legung von Art und Umfang ihrer Befugnisse sowie
   der Geschäftsverteilung und, sofern der Anzeige-
   pflichtige ein Zweckvermögen ist, ob und in welcher
   prozentualen Höhe diese Personen an der Verteilung
   dessen Gewinns teilnehmen,
4. eine aktuelle, vollständige und aussagekräftige Dar-
   stellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeige-
   pflichtigen,
5. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person
   ist, eine Liste mit den natürlichen Personen, juristi-
   schen Personen, Personenhandelsgesellschaften
   oder Gesellschaften anderer Rechtsform sowie
   Zweckvermögen, in deren Eigentum oder unter de-
   ren Kontrolle der Anzeigepflichtige steht oder auf
   deren Veranlassung der Erwerb oder die Erhöhung
   der bedeutenden Beteiligung durchgeführt wird;
   hierzu zählen insbesondere alle Inhaber von mehr
   als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile
   am Anzeigepflichtigen und, sofern der Anzeige-
   pflichtige ein Zweckvermögen ist, diejenigen, die
   25 Prozent oder mehr des Zweckvermögens kontrol-
   lieren oder in mindestens dieser Höhe an der Vertei-
   lung dessen Gewinns teilnehmen,
6. eine Erklärung, ob im Zusammenhang mit dem be-
   absichtigten Erwerb eine Behörde außerhalb der
   Finanzbranche eine Untersuchung durchführt oder
   durchgeführt hat; Anschrift und Bezeichnung der
   Behörde sowie der Verfahrensstand und bei einer
   abgeschlossenen Untersuchung deren Ergebnis,
   das durch amtliche Dokumente zu belegen ist, sind
   anzugeben, und
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7. eine Erklärung, ob und durch welche Personen be-
   absichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens
   auszutauschen.

                          §9
                  Erklärungen und
           Unterlagen zur Zuverlässigkeit

   (1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Absichtsan-
zeige mit dem Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“
der Anlage dieser Verordnung anzugeben, ob gegen
ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3 oder Num-
mer 7 oder, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche
Person ist, gegen ein von ihm jemals geleitetes Unter-
nehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natür-
liche Person ist, gegen ein Unternehmen, über das er
Kontrolle hat,
1. ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem frühe-
   ren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbre-
   chens oder Vergehens geführt worden ist,

2. im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tä-
   tigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ver-
   gleichbares Verfahren nach einer anderen Rechts-
   ordnung geführt wird oder mit einer Verurteilung
   oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist,
3. ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe
   einer eidesstattlichen Versicherung oder ein ver-
   gleichbares Verfahren geführt wird oder zu einem

   früheren Zeitpunkt geführt worden ist,

4. eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme
   eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit
   einer Sanktion abgeschlossen worden ist und
5. eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft
   oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt
   oder aufgehoben worden ist oder der Anzeigepflich-

   tige oder eine Person nach § 10 Nummer 3 oder
   Nummer 7 in sonstiger Weise vom Betrieb eines Ge-
   werbes oder der Vertretung und Führung dessen Ge-
   schäfte ausgeschlossen worden ist oder ein ent-
   sprechendes Verfahren geführt wird.
Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen
ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Alle
in den Formularen angegebenen Verfahren und Sank-
tionen sind zu erläutern. Amtlich beglaubigte Kopien
von Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen
sind dem jeweiligen Formular beizufügen.

   (2) Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die
mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines
Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Frei-
spruch beendet worden sind oder bei denen eine er-
gangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt
oder getilgt wurde. Entsprechendes gilt für Strafverfah-
ren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbe-
hörde oder von einem deutschen Gericht beendet wor-
den sind. Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2, 4 und 5 können die Verfahren unberücksichtigt
bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn
des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit
einer Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entschei-
dung abgeschlossen worden sind.
   (3) Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen For-
mular nach Absatz 1 ferner zu erklären, ob seine Zuver-
lässigkeit oder die Zuverlässigkeit der Personen nach

§ 8 Nummer 3 oder Nummer 7 als Erwerber einer be-
deutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder
als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine
andere Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat
auch zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch
eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente
über das Ergebnis dieser Prüfung sind dem jeweiligen
Formular beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen
solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.
Bei den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können
Prüfungen unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als
einem Jahr vor dem Beginn des Jahres, in dem die An-
zeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind.

                          § 10

                       Lebenslauf
   (1) Den Absichtsanzeigen sind ein Lebenslauf des
Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person
ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf je-
der natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Num-
mer 7 beizufügen.

  (2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf
muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
 1. den vollständigen Namen,
 2. den Geburtsnamen,
 3. das Geburtsdatum,

 4. den Geburtsort,

 5. das Geburtsland,

 6. die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
 7. die Staatsangehörigkeit,
 8. die berufliche Qualifikation einschließlich der erwor-
    benen Abschlüsse,

 9. Weiterbildungsmaßnahmen und

10. die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihen-
    folge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeüb-
    ten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben
    sind:
   a) Name und Sitz des Unternehmens, für das die
      Person tätig ist oder war,
   b) Art und Dauer der Tätigkeit einschließlich Ne-
      bentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher
      Tätigkeiten,

   c) Vertretungsmacht dieser Person,
   d) ihre internen Entscheidungskompetenzen und

   e) die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen.

                          § 11
             Beteiligungsverhältnisse
            und Konzernzugehörigkeit
       sowie sonstige Einflussmöglichkeiten

   Die Absichtsanzeigen müssen folgende Angaben zu
den aktivischen und passivischen Beteiligungsverhält-
nissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Ein-
flussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen enthalten:
1. sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern ange-
   hört:
  a) eine aussagekräftige Darstellung der Konzern-
     struktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes
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      Konzernunternehmens sowie der jeweils gehalte-
      nen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Pro-

      zent,

  b) eine aussagekräftige Darstellung der Geschäfts-

     tätigkeit des Konzerns,

  c) eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Kon-
     zernunternehmen, die in der Finanzbranche im
     Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengeset-
     zes oder des § 104k Nummer 2 des Versiche-
     rungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Ge-
     schäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften
     des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder
     des § 104k Nummer 1 des Versicherungsauf-
     sichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der be-

     treffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeich-

     nung und der Anschrift der zuständigen Auf-
     sichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzern-
     unternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb
     eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maß-
     geblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und
  d) sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Per-
     son ist, zusätzlich,
      aa) bei welchen Konzernunternehmen und bei
          welchen weiteren Unternehmen er die Ge-
          schäfte führt und

      bb) über welche weiteren Unternehmen er Kon-
          trolle hat, oder
  e) sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Per-
     son ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernan-
     gehörigen Personen und Unternehmen, die den in
     Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; be-
     stehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu er-

     läutern;

2. sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person
   ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der Un-
   ternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er
   Kontrolle hat; es ist jeweils auch anzugeben, ob der

   Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen

   Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;

3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person
   ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der na-
   türlichen und juristischen Personen, Personenhan-
   delsgesellschaften und Gesellschaften anderer
   Rechtsform sowie Zweckvermögen, die an dem An-
   zeigepflichtigen mindestens 10 Prozent der Kapital-
   oder Stimmrechtsanteile halten oder, unabhängig
   davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehal-
   ten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den
   Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern
   der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der
   Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens
   10 Prozent teilnehmen; bestehende Stimmrechtsver-
   einbarungen sind zu erläutern.

                         § 12
                 Erwerbsinteressen
   (1) Den Absichtsanzeigen ist eine ausführliche Dar-
stellung der finanziellen und der sonstigen Interessen
des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung
beizufügen.
  (2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehun-
gen beschreiben, die er oder ein von ihm geleitetes
oder von ihm kontrolliertes Unternehmen zu

1. dem Zielunternehmen,

2. den vom Zielunternehmen kontrollierten Unterneh-

   men,

3. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapitalan-

   teile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der
   Kapitalanteile anzugeben ist,

4. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Stimm-
   rechtsanteile am Zielunternehmen, wobei auch die
   Höhe der Stimmrechtsanteile anzugeben ist,
5. Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Perso-
   nen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tat-
   sächlich führen und

6. Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunterneh-

   mens

unterhält.
   (3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach
§ 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des
Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben.
Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20
Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genann-
ten Personen.
  (4) Ferner ist anzugeben, ob und welche

1. Personen nach § 8 Nummer 3 zugleich aufgrund Ge-
   setz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer
   gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, die Ge-
   schäfte eines Inhabers nach Absatz 2 Nummer 2
   und 3 oder des Zielunternehmens zu führen, oder
   die Geschäfte des Inhabers tatsächlich führen oder
   diesen vertreten, und

2. Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am

   Anzeigepflichtigen zugleich Inhaber von mindestens
   5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am
   Zielunternehmen sind; die Höhe der Kapital- oder
   Stimmrechtsanteile ist jeweils anzugeben.

   (5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeige-

pflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens

an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung
entgegenstehen könnten, ist gesondert einzugehen
und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich
diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen aus-
wirken.

                          § 13

   Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen
  (1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen
Verhältnisse darzustellen.

  (2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die
Darstellung nach Absatz 1 folgende Unterlagen zum
Anzeigepflichtigen enthalten:
1. Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen
   sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte
   jeweils der letzten drei Geschäftsjahre,
2. Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhän-
   giger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjah-
   re, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig auf-
   gestellt wurden, und
3. Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstat-
   tungen der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese
   zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.
BGBl. 2009, Seite 567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 567
  (3) Ist der Anzeigepflichtige eine natürliche Person,
muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Angaben
enthalten:
1. eine vollständige Aufzählung und Beschreibung sei-
   ner Einkommensquellen nebst Nachweisen,
2. seine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe
   sämtlicher Verbindlichkeiten nebst Nachweisen,
3. Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen
   sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte
   jeweils der letzten drei Geschäftsjahre der vom An-
   zeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der
   Unternehmen, deren Geschäfte er führt, und

4. Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhän-

   giger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäfts-

   jahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Un-

   ternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte

   er führt, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig

   aufgestellt wurden.

   (4) Gehört der Anzeigepflichtige einem Konzern an,
muss die Darstellung nach Absatz 1 zusätzlich enthal-
ten:
1. Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre,
   sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt
   wurden, und

2. Berichte über die Konzernabschlussprüfung unab-
   hängiger Abschlussprüfer der letzten drei Ge-
   schäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder frei-
   willig erstellt wurden.
   (5) Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein
Versicherungsunternehmen, einen Pensionsfonds oder
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft und sind die

Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht

schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass diese

Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzei-

gepflichtigen nicht zutreffend darstellen, kann die Bun-

desanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbe-

hörde verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Un-

terlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundes-

anstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde

zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen
hat. Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Ab-
satz 4.

   (6) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von ei-

ner oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der

Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagen-

tur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Un-

terlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen.

Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns,

dem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug

auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über

die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche
Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt.
Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach
Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.

                           § 14
            Finanzierung des Erwerbs,
      Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

   Den Absichtsanzeigen sind eine aussagekräftige,
lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose
Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaft-
liche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den
Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im

Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getrof-
fenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.

                         § 15
             Geschäftsplan, Darstellung
            strategischer Ziele und Pläne
   (1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den geplan-
ten Erwerb oder die geplante Erhöhung der bedeuten-
den Beteiligung Kontrolle über das Zielunternehmen, ist
der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit
dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strate-
gischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nach-
vollziehbar beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbe-

sondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strate-

gischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswir-

kungen auf die Unternehmensstruktur und -organisa-

tion des Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben

zur geplanten strategischen Entwicklung haben allge-
meine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des
Beteiligungserwerbs und den zur Zielerreichung ge-
planten Maßnahmen zu enthalten. Dies umfasst insbe-
sondere:
1. Beweggründe für den Beteiligungserwerb,

2. mittelfristige Vermögens- und Ertragsziele,

3. angestrebte Synergieeffekte im Zielunternehmen,
4. eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsakti-
   vitäten,
5. eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunter-
   nehmen und

6. allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Ein-

   beziehung und Integration des Zielunternehmens in

   die Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwer-

   bers; dies beinhaltet eine Beschreibung der wesent-

   lichen angestrebten Synergieeffekte mit anderen Un-

   ternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine

   Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur

   Führung und Steuerung der Unternehmensbezie-

   hungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe.

Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilan-
zen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen für

die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb

oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteili-

gung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den

Konzern. Darüber hinaus sind insbesondere für die

nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder

der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung

sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Kon-

zern anzugeben:

1. die prognostizierten Kapitalkennziffern,
2. die Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen,

3. ein Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte.
Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unterneh-
mens- und Organisationsstruktur des Zielunterneh-
mens haben insbesondere zu umfassen:

1. Auswirkungen auf die Zusammensetzung und Auf-
   gabenbereiche der Unternehmensorgane und der
   von ihnen eingesetzten Ausschüsse,
2. Änderungen der Rechnungslegungsmethode und
   wesentlichen Änderungen der Leitungs-, Steue-
BGBl. 2009, Seite 568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 568
  rungs- und Kontrollprozesse; dies beinhaltet auch
  Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich
  der Internen Revision und der Compliance-Funktion
  und zu einem Wechsel bei den leitenden Mitarbei-
  tern mit Schlüsselfunktion,
3. wesentliche Änderungen der eingesetzten IT-Sys-
   teme und IT-Sicherheitssysteme und

4. Auswirkungen auf die Grundsätze für die Delegation
   und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und
   -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.
   (2) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die
geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an
dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile
im Umfang von 20 Prozent bis 50 Prozent vom Anzei-
gepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das
Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt
werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem ge-
planten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der be-
deutenden Beteiligung keine Kontrolle über das Zielun-
ternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente beizu-
fügen, die folgende Informationen beinhalten:
1. aussagekräftige Angaben zur geplanten strategi-
   schen Entwicklung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und
2. aussagekräftige Angaben im Sinne des Absatzes 3,
   die jedoch zusätzlich detaillierte Aussagen über die
   Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme
   auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapital-
   allokation des Zielunternehmens beinhalten müssen.

   (3) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die
geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an
dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile
unter 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten wer-
den, von diesem auf das Zielunternehmen kein maß-
geblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der An-
zeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der
geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung auch
keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der
Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informa-

tionen beinhalten:

1. eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen
   strategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt wer-
   den; anzugeben ist hierbei unter anderem, wie lange
   die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob
   in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die
   Anteilshöhe verändert werden soll,
2. die beabsichtigte zukünftige Einflussnahme auf das
   Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hierfür
   und

3. Aussagen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen
   Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres
   Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung
   zu stellen.

                         § 16
   Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten

   (1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Er-
klärungen nicht erneut einreichen, die er bereits mit
einer früheren Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5
oder 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 18. März
2009 geltenden Fassung oder § 104 Absatz 1 Satz 1, 5
oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab
dem 18. März 2009 geltenden Fassung innerhalb des
letzten Jahres vor der aktuellen Absichtsanzeige einge-

reicht hat, wenn sich die in den Unterlagen und Erklä-
rungen enthaltenen Angaben nicht verändert haben.
Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesauf-
sichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeit-
raum zulassen. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identi-
tät oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut
nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige
Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1 und
3 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im
Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwe-
sengesetzes oder des § 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.

  (2) Den Absichtsanzeigen müssen folgende Unterla-
gen und Erklärungen nicht beigefügt werden, wenn der
Anzeigepflichtige
1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich
   unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder
   eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Ge-
   meindeverband ist: die Unterlagen und Erklärungen
   der §§ 8 bis 15,
2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienst-
   leistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensi-
   onsfonds, Kapitalanlagegesellschaft oder Invest-
   mentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist: die Un-
   terlagen und Erklärungen nach § 10 Nummer 1 bis 6
   und den §§ 9 bis 14,

3. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist: die Un-
   terlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1, 3, 5
   und 6 und den §§ 9 bis 14,

4. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Fi-
   nanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 3a Satz 1
   oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der
   Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach
   § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen: die
   Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10,

5. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne

   des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungs-
   aufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-
   Gesellschaft nach § 104k Nummer 3 des Versiche-
   rungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt
   oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die
   Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
   zes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
   Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
   zes vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach
   den §§ 9 und 10,

6. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regional-
   regierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines
   Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische
   Zentralbank ist: die Unterlagen und Erklärungen der
   §§ 8 bis 15,

7. ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
   oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelasse-
   nes Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunter-
   nehmen, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen
   oder Pensionsfonds ist: die Unterlagen und Erklä-
   rungen nach den §§ 9 und 10,
BGBl. 2009, Seite 569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 569
8. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWR des Rates
   vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der
   Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
   stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
   Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985,
   S. 3) in der jeweils geltenden Fassung beaufsichtigt
   wird: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9
   und 10, oder

9. ein Konzernunternehmen eines Konzerns ist, dem
   mehrere Anzeigepflichtige angehören, und der Bun-
   desanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von
   einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorge-
   legt worden ist: die Unterlagen und Erklärungen
   nach den §§ 9 und 10, soweit der andere konzern-
   angehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese
   einzureichen, sowie die Unterlagen und Erklärungen
   nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a bis d und § 13
   Absatz 4 und 6 Satz 2.

Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

   (3) Die Bundesanstalt oder die zuständige Landes-
aufsichtsbehörde kann auf Absichtsanzeigen nach § 6
Absatz 1 bei den Anzeigepflichtigen, die konzernange-
hörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit sie
am Zielunternehmen nur mittelbar beteiligt wären und
nicht an der Spitze des Konzerns stehen. Die Bundes-
anstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde
unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über
diese Entscheidung.

                    Abschnitt 3

             Weitere Anzeige-
         und Mitteilungspflichten;
           Übergangsvorschrift

                         § 17
      Anzeige der Absicht der Verringerung
   oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung

  (1) Die Absicht

1. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
   nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesenge-
   setzes,
2. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
   nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsauf-
   sichtsgesetzes,
3. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach
   § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder

4. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach

   § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-

   gesetzes

ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der An-
lage dieser Verordnung anzuzeigen. Auf die Absichts-
anzeigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 6 Absatz 1
Satz 2 entsprechend anzuwenden.

   (2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem
Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er
die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird.
Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der
Anlage zu begründen.

  (3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16
Absatz 3 entsprechend.

                          § 18
           Anzeige von Änderungen beim
       Inhaber einer bedeutenden Beteiligung

   Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kredit-
wesengesetzes oder § 104 Absatz 1 Satz 5 des Ver-
sicherungsaufsichtgesetzes sind für jede neu bestellte
Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklä-
rungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. Die Anzeige
ist entbehrlich, wenn der Inhaber der bedeutenden Be-
teiligung

1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich
   unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder
   eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Ge-
   meindeverband ist,
2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienst-
   leistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder
   Pensionsfonds, eine Versicherungs-Holdinggesell-
   schaft, Kapitalanlagegesellschaft oder Investment-

   aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,
3. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Fi-
   nanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 3a Satz 1
   oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der
   Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach
   § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen,

4. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
   des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungs-
   aufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-
   Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundes-
   anstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbe-
   hörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsauf-
   sichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Ver-
   bindung mit Satz 1 Nummer 2 des Versicherungs-
   aufsichtsgesetzes vorliegen oder
5. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regional-
   regierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines
   Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines

   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische
   Zentralbank ist.

                          § 19
             Ergänzende Mitteilungen
          bei nachträglichen Änderungen
   beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
  zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zu-
ständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum

   Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein

Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versi-

cherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im
Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des
betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils
zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er

1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpa-
   pierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunter-
   nehmen oder Rückversicherungsunternehmen zuge-
BGBl. 2009, Seite 570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 570
  lassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der
  der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichts-
  behörde geführt wird, anzugeben ist;
2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
   ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Einlagen-
   kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandels-
   unternehmens,        Erstversicherungsunternehmens
   oder Rückversicherungsunternehmens wird oder
3. die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
   tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum zugelassenes Einlagenkreditinsti-
   tut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen,
   Erstversicherungsunternehmen oder Rückversiche-
   rungsunternehmen erlangt.

Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapier-
handelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen
oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1
Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer,
unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ge-
führt wird, anzugeben.

                         § 20

                Übergangsvorschrift

   Auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in
der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung und auf
Anzeigen nach § 104 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung
sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwen-
den.
BGBl. 2009, Seite 571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 571

                                                                                           Anlage
                                                                    (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,
                                                                          § 9 Absatz 1 Satz 1 und
                                                                                    § 17 Absatz 1)




                                    Seite 1

BGBl. 2009, Seite 572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 572


Formular – Erwerb-Erhöhung                                                                        FRISTSACHE




      Adressatenfeld 1)                                                    Eingangsdatum:




                                                                                 Ident-Nr. Zielunternehmen


                                                                                Ident-Nr. Anzeigepflichtiger


                                                                              Wird von der Behörde ausgefüllt



Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die

       씲      Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung


       씲      Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung


an dem folgenden

              씲       Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
              씲       Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds
                      oder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG

an:


                                        Firma Zeile 1
 Firma
 (laut Registereintragung)              Firma Zeile 2


 Rechtsform

 Sitz mit Postleitzahl

 Anschrift der Hauptniederlassung

      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen:

씲 Ja.       씲 Nein.



                                                           Seite 1

BGBl. 2009, Seite 573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 573

1.    Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1   Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.

 Familienname

 Geburtsname

 Vornamen

 Geburtsdatum

 Geburtsort, Geburtsland

 Staatsangehörigkeit
 Anschrift des Hauptwohnsitzes

      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

      Land
 Angaben zur Firma, sofern vorhanden

                                      Firma Zeile 1
      Firma
      (laut Registereintragung)       Firma Zeile 2


      Sitz mit Postleitzahl 2)

      Sitzstaat

 Wirtschaftszweig 3)
 Ordnungsmerkmale
 Registereintragung 4)
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.

                                      Firma Zeile 1
 Firma
 (laut Registereintragung)            Firma Zeile 2


 Rechtsform

 Sitz mit Postleitzahl 2)

 Sitzland
 Anschrift der Hauptniederlassung

      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

      Land

 Wirtschaftszweig 3)
 Ordnungsmerkmale
 Registereintragung 4)


                                                      Seite 2

BGBl. 2009, Seite 574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 574

2.    Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder
      gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
      (Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen
      gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes
      Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)


2.1   Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.

 Familienname

 Vornamen

 Geburtsdatum

 Anschrift

      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

2.2   Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.

                                    Firma Zeile 1
 Firma
 (laut Registereintragung)          Firma Zeile 2


 Rechtsform

 Sitz mit Postleitzahl

 Anschrift

      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

    Land
 Ordnungsmerkmale
 Registereintragung 4)


3.    Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
      dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
      씲 Nein.        씲 Ja.    Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)
                              beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4 InKontrollV diejenigen, denen die
                              Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der
                              Anteile ist ebenfalls anzugeben.




                                                    Seite 3

BGBl. 2009, Seite 575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 575
4.    Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen
4.1   Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichts-
      behörde:
      씲 Nein, weiter mit 4.2
      씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1

        Der Anzeigepflichtige ist:
        씲 Kreditinstitut

        씲 E-Geld-Institut

        씲 Investmentaktiengesellschaft

        씲 Erstversicherungsunternehmen

        씲 Versicherungs-Holdinggesellschaft

        씲 Finanzholding-Gesellschaft

씲 Finanzdienstleistungsinstitut

씲 Kapitalanlagegesellschaft

씲 Versicherungs-Zweckgesellschaft

씲 Rückversicherungsunternehmen

씲 Pensionsfonds

씲 gemischte Finanzholding-Gesellschaft
4.2   Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen der Finanzbranche:
      씲 Nein, weiter mit 4.3
      씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 4.3

        Der Anzeigepflichtige ist:
        씲 Einlagenkreditinstitut

        씲 Erstversicherungsunternehmen

        씲 OGAW-Verwaltungsgesellschaft

씲 Wertpapierhandelsunternehmen

씲 Rückversicherungsunternehmen

씲 sonstiges beaufsichtigtes Unternehmen
         Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:
         Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender Identitätsnummer:

4.3   Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein

im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Einlagen-
      kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- o. Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-
      Verwaltungsgesellschaft:
      씲 Nein, weiter mit 5.1
      씲 Ja.   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die
              kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.
               Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp (Einlagenkreditinstitut,
               Wertpapierhandelsunternehmen, Erst-
               tungsgesellschaft), die Bezeichnung
oder Rückversicherungsunternehmen oder OGAW-Verwal-
der zuständigen Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten Unterneh-
               mens und die Identitätsnummer, unter der das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt wird,
               anzugeben.

Seite 4
BGBl. 2009, Seite 576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 576
5.     Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung

5.1    Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 %
       Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt

oder keine Kapital- oder
werden.
       씲 Nein.       씲 Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)
                               beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.

5.2    Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen 6), 7)
       wird durch die                Firma8), Rechtsform und Sitz          Kapitalanteil9),10)   Kapital des   Stimm-      Verhältnis
     Behörde ausgefüllt           (lt. Registereintragung) mit PLZ2)
         Ident-Nr. des           und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale
        Beteiligungs-         Registereintragung4), Wirtschaftszweig3);
        unternehmens          Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen      in

                              Personen neben Firma (falls vorhanden)       Prozent
                              vollständiger Name8) und Geburtsdatum

6.     Beizufügende Anlagen
            Unter-      rechts-        zum
          nehmens11)    anteil in   Zielunter-
             Tsd        Prozent      nehmen
Tsd          Euro         10 12
                            ), )        13
                                          )
Euro
6.1    Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem Hauptformular bei:
       씲 Ja.      씲 Nein.      Wenn „nein“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)
                               beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und die Gründe dafür
                               anzugeben sind.
6.2    Auf die Einreichung von Anlagen kann der Anzeigepflichtige entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 InhKontrollV
       verzichten und reicht diese deshalb nicht ein:
       씲 Nein.       씲 Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)
                               beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist,
                               welche Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann.
6.3    Liste der Anlagen
 Kurzbezeichnung der Anlage                                                 Anzahl
 Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe der
 Gründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars

 Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit
 Angabe der Verzichtsregel nach Nummer 6.2 dieses Formulars

 Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 104 Abs. 1
 Satz 2 VAG, von welcher Person oder welchem Unternehmen
 die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden
 Kopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im
 Inland nach § 3 Satz 2 InhKontrollV

 Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 6 Abs. 1
 Satz 2 InhKontrollV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars

                                                           Seite 5

Anlage liegt bei
씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
씲 nicht erforderlich
씲 ja
씲 wird nachgereicht
BGBl. 2009, Seite 577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 577
Kurzbezeichnung der Anlage
Nachweis über die Identität oder Existenz des Anzeigepflichtigen
nach § 8 Nr. 1 InhKontrollV

Amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen
Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung
nach § 8 Nr. 2 InhKontrollV
Liste der persönlich haftenden Gesellschafter, Vertretungsbe-
rechtigten und der weiteren Personen nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV

Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen
nach § 8 Nr. 4 InhKontrollV

Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen
nach § 8 Nr. 5 InhKontrollV

Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden außerhalb
der Finanzbranche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten
Erwerb nach § 8 Nr. 6 InhKontrollV
Erklärung zum beabsichtigten Austausch von Geschäftsleitern
des Zielunternehmens nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV

Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit“
nach § 9 InhKontrollV

Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen nach
§ 9 InhKontrollV entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3
Satz 3 und 4 InhKontrollV
Lebensläufe nach § 10 InhKontrollV

Darstellung der Konzernstruktur nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a
InhKontrollV

Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 11 Nr. 1
Buchstabe b InhKontrollV

Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach
§ 11 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV

Angaben zur Führung von Geschäften nach § 11 Nr. 1 Buch-
stabe d Doppelbuchstabe aa InhKontrollV

Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 11 Nr. 1 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb InhKontrollV

Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 11 Nr. 1 Buchstabe e
InhKontrollV

Liste nach § 11 Nr. 2 InhKontrollV

Liste über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nach § 11
Nr. 3 InhKontrollV

Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen nach § 12
InhKontrollV

                                                   Seite 6

Anzahl   Anlage liegt bei
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 nicht erforderlich
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
         씲 ja
         씲 wird nachgereicht
BGBl. 2009, Seite 578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 578
Kurzbezeichnung der Anlage
Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit

        den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten
        drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 InhKontrollV

        den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen
        der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 2
        InhKontrollV
        den Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstat-
        tungen der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2
        Nr. 3 InhKontrollV
        einer Aufzählung und Beschreibung der Einkommens-
        quellen des Anzeigepflichtigen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1
        InhKontrollV
        Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV

        einer Vermögensaufstellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2
        InhKontrollV

        Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV

        den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten
        drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kon-
        trollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren
        Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3
        Nr. 3 InhKontrollV
        den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der
        letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen
        kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen,
        deren Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13
        Abs. 3 Nr. 4 InhKontrollV
        den Konzernabschlüssen der letzten drei Geschäftsjahre
        nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 InhKontrollV

        den Berichten über die Konzernabschlüsse der letzten
        drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 InhKontrollV

        den Ratings über die Bonität des Anzeigepflichtigen
        nach § 13 Abs. 6 Satz 1 InhKontrollV

        den Ratings über die Bonität des Konzerns nach § 13
        Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV

        den Ratings über die Bonität der einzelnen Konzernun-
        ternehmen nach § 13 Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV

Darstellung der für den Erwerb erforderlichen Eigen- und Fremd-
mittel nach § 14 Halbsatz 1 InhKontrollV

Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit dem Er-
werb nach § 14 Halbsatz 2 InhKontrollV

Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und Pläne
nach § 15 InhKontrollV

                                                    Seite 7

Anzahl     Anlage liegt bei
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht

           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht

           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
           씲 nicht erforderlich
           씲 ja
           씲 wird nachgereicht
BGBl. 2009, Seite 579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 579

 Kurzbezeichnung der Anlage                                           Anzahl        Anlage liegt bei
 Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars                                              씲 ja
                                                                                    씲 wird nachgereicht
 Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars                                            씲 ja
                                                                                    씲 wird nachgereicht
 Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars                                            씲 ja
                                                                                    씲 wird nachgereicht

 ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen


 ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen


 ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen


 ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen


 ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen


7.    Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:

       Familienname
       Vorname
       Telefonnummer
       (mit Vorwahl)
       E-Mail-Adresse


8.    Unterschrift(en)

8.1    Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
Ê      UÊ `
          Ê iÀʘâiˆ}i«vˆV ̈}iÊ`i˜Êˆ˜ÜiˆÃʈ˜Ê Փ“iÀÊÓÊâÕÀÊi˜˜Ì˜ˆÃÊ}i˜œ““i˜Ê >ÌÊ՘`
Ê     ÊUÊ `
          Ê iÀÊ1˜ÌiÀâiˆV ˜i˜`i]ÊÜviÀ˜ÊiÀʘˆV ÌÊ`iÀʘâiˆ}i«vˆV ̈}iʈÃÌ]ÊLâܰÊ`ˆiÊ1˜ÌiÀâiˆV ˜i˜`i˜Êi˜ÌëÀiV i˜`Ê
          dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
          abzugeben.

8.2   Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
      씲 Nein, bitte weiter mit 8.3
      씲 Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen.




       Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen

8.3   Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis
      berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben: 14)

       Familienname
       Vornamen
       Geburtsdatum



       Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                                            Seite 8

BGBl. 2009, Seite 580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 580


      Familienname
      Vornamen
      Geburtsdatum



      Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten


      Familienname
      Vornamen
      Geburtsdatum



      Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten

      Familienname
      Vornamen
      Geburtsdatum



      Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten

      Familienname
      Vornamen
      Geburtsdatum



      Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten

      Familienname
      Vornamen
      Geburtsdatum



      Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                                   Seite 9

BGBl. 2009, Seite 581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 581
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                                               581

Fußnoten
1
)      Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für
       das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
       Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG
       oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Landesauf-
       sichtsbehörde zu adressieren.
       Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2
)      Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
3
)      Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
4
)      Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
5
)      Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
6
)      Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen
        – bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
        – bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
        – wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimm-
          rechtsanteils herleiten lässt.
       Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
7
)      Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen
       beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten
       unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.
8
)      Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wieder-
       holt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich
       die Firma eingetragen werden.
9
)      Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
       Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem
       Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist
       zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt,
       sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock einzutragen.
10
     ) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen
       (keine durchgerechneten Quoten).
11
     ) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
       ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
12
     ) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
13
     ) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem beabsichtigten Erwerb oder
       der beabsichtigten Erhöhung ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftigen Kapital- oder Stimm-
       rechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen.
14
     ) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen be-
       rechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen;
       ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.




                                                           Diese Seite ist nicht einzureichen.

BGBl. 2009, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 582
Formular – Komplexe Beteiligungsstrukturen

                                    Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen 2)

Unternehmensliste 3)

Anlage Nr. _ _ 1)
   wird durch die Behörde     Nr.               Firma4), Rechtsform und Sitz            Kapital des Unternehmens8)        Verhält-
          ausgefüllt                (lt. Registereintragung) mit PLZ5) und Sitzstaat;
  Ident-Nr. des Unternehmen              Ordnungsmerkmale Registereintragung6),
                                                          7
                                      Wirtschaftszweig ); Ident-Nr. (fallls bekannt),
                                           bei natürlichen Personen neben Firma
                                        (falls vorhanden) vollständiger Name4) und
   Fremdwährung          nis zum
                        zielunter-

Währung      Tsd        nehmen9)
                                                        Geburtsdatum                  Tsd Euro

Beteiligungsstruktur 10)
 Beteiligtes Unternehmen   Beteiligungsunternehmen       besonderer      Art    Kapitalanteil12), 13)   Stimmrechts-    beherr-
                                                         Vermittler11)   11
                                                                           )      in
                                                                               Prozent

                                                          Seite 1

Tsd Euro         anteil     schender
              in Prozent    Einfluss15)
                 12 14
                   ), )
BGBl. 2009, Seite 583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 583
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                                                583

Fußnoten
1
)      Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
2
)      Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Anzeigepflichtigen zum Zielunternehmen, so ist nur ein Formu-
       lar „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ zu verwenden. In diesem sind alle vorhandenen Beteiligungsketten darzustellen.
3
)      In der „Unternehmensliste“ ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile das Zielunternehmen aufzuführen. Bei Stimm-
       rechtszurechnung sind dazwischen in einer logischen Reihenfolge alle vermittelnden Tochterunternehmen, die vermittelnde Gegenpartei des
       gleichartigen Verhältnisses, alle sonstigen Vermittler von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG und § 7a Abs. 2
       Satz 4 VAG einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende Beteiligung gehalten werden soll
       oder gehalten wird, aufzuführen. Die Anzahl der Zeilen in der „Unternehmensliste“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
4
)      Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen
       muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder
       im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der jeweiligen Seite 1 angezeigten
       Zielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden.
5
)      Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
6
)      Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
7
)      Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
8
)      Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
       ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
9
)      Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunter-
       nehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des
       Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen.
10
     ) Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis
       hin zum Zielunternehmen, sind in logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen.
       Dabei ist in einer Zeile der Beteiligungsstruktur jeweils nur eine Beteiligungsbeziehung zwischen zwei Parteien darzustellen. Die Anzahl der Zeilen
       in der „Beteiligungsstruktur“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
       In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste
       Beteiligungsunternehmen (Tochterunternehmen oder Gegenpartei im gleichartigen Verhältnis des Anzeigepflichtigen) einzutragen, das Anteile an
       dem ihm nachfolgenden zweiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verket-
       tung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an
       die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsun-
       ternehmens (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in
       Spalte 2 einzutragen ist.
       Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 1 Abs. 9
       Satz 2 KWG oder § 7a Abs. 2 Satz 4 VAG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit
       anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung
       die betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet
       werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und
       ermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde.
11
     ) Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des
       Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt.
       In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist
       zulässig.

        Verhältnis                                                   besonderer Vermittler                                               Spalte Art
        § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG                                Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2                           „T“
                                                                     WpHG (insb. Treuhänder)
        § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG                                Sicherungsnehmer                                                        „S“
        § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG                                Nießbrauchsgeber                                                        „N“
        § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG                                Erklärungsempfänger                                                     „E“
        § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG                                Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1                             „V“
                                                                     Nr. 6 WpHG
        § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG                                      Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG                            „D“
        Unterbeteiligungsverhältnis                                  Hauptbeteiligter                                                        „H“
        Zusammenwirken in sonstiger Weise                            Vermittelnder                                                           „Z“
12
     ) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
       Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem
       Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Der Nennwert ist
       zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
13
     ) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen
       (keine durchgerechneten Quoten).
14
     ) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
15
     ) Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/
       oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.




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BGBl. 2009, Seite 584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 584

Formular – Angaben zur Zuverlässigkeit                                                                                     Anlage Nr. _ _ 1)


                                                   Angaben zur Zuverlässigkeit 2)

Angaben des Anzeigepflichtigen
씲 zum Anzeigepflichtigen selbst 3)

씲 zu einem vom Anzeigepflichtigen jemals geleiteten Unternehmen

씲 zu einem Unternehmen, über das der Anzeigepflichtige Kontrolle hat

씲 zu einem persönlich haftenden Gesellschafter 4)

씲 zu einer Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV

씲 zu einer Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV

(Bitte nachfolgend die Angaben zur Identität des vom Anzeigepflichtigen geleiteten Unternehmens, des Unternehmens, über das der Anzeige-
pflichtige Kontrolle hat, des persönlich haftenden Gesellschafters oder der Person nach § 8 Nr. 3 oder Nr. 7 InhKontrollV eintragen.)


                                            Bei einer natürlichen Person sind anzugeben:

 Familienname

 Geburtsname

 Vornamen

 Geburtsdatum

 Anschrift des Hauptwohnsitzes

      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

      Land

                                                       Andernfalls sind anzugeben:

                                             Firma Zeile 1
 Firma
 (laut Registereintragung)                   Firma Zeile 2


 Rechtsform

 Sitz mit Postleitzahl 5)

 Sitzstaat
 Ordnungsmerkmale
 Registereintragung 6)




                                                                 Seite 1

BGBl. 2009, Seite 585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 585
1.    Angaben nach § 9 Abs. 1 InhKontrollV
1.1   Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen

ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem früheren Zeitpunkt
      gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt?
      씲 Nein.
      씲 Ja.
        Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die

        1.

        2.

1.2   Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen

Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)

                                             Siehe auch
                                             Anlage Nr. _ _ 8)

                                             Siehe auch
                                             Anlage Nr. _ _ 8)

im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein
      Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder
      wurde ein solches Verfahren gegen ihn mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen?
      씲 Nein.
      씲 Ja.
        Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die

        1.

        2.

Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)

                                             Siehe auch
                                             Anlage Nr. _ _ 8)

                                             Siehe auch
                                             Anlage Nr. _ _ 8)
1.3   Wird gegen den auf Seite 1 Angegebene ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstatt-
      lichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem
      früheren Zeitpunkt geführt?
      씲 Nein.
      씲 Ja.
         Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)

        1.

        2.

Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)

Siehe auch
Anlage Nr. _ _ 8)
1.4   Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet oder
      wurde gegen ihn ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen?
      씲 Nein.
      씲 Ja.
        Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die

        1.

        2.

Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)

                                             Siehe auch
                                             Anlage Nr. _ _ 8)

                                             Siehe auch
                                             Anlage Nr. _ _ 8)

      Seite 2
BGBl. 2009, Seite 586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 586

1.5   Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis des auf Seite 1 Angegebenen
      durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes
      oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein entsprechen-
      des Verfahren geführt?
      씲 Nein.
      씲 Ja.
        Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)

        1.                                                                               Siehe auch
                                                                                         Anlage Nr. _ _ 8)


        2.                                                                               Siehe auch
                                                                                         Anlage Nr. _ _ 8)



2.    Angaben nach § 9 Abs. 3 InhKontrollV 9)
2.1   Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem
      Institut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
      des § 1b VAG oder als Geschäftsleiter eines Instituts, Versicherungsunternehmens, Pensionsfonds oder einer
      Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft?
      씲 Nein.
      씲 Ja.
        Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Aufsichts-
        behörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben. 7)

        1.                                                                               Siehe auch
                                                                                         Anlage Nr. _ _ 8)


        2.                                                                               Siehe auch
                                                                                         Anlage Nr. _ _ 8)



2.2   Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 2.1 durch eine andere Behörde in Bezug auf den auf Seite 1
      Angegebenen erfolgt?
      씲 Nein.
      씲 Ja.
         Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Behörde,
         der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben. 7)

        1.                                                                               Siehe auch
                                                                                         Anlage Nr. _ _ 8)


        2.                                                                               Siehe auch
                                                                                         Anlage Nr. _ _ 8)




                                                   Seite 3

BGBl. 2009, Seite 587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 587

Fußnoten
1
)   Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
2
)   Für den Anzeigepflichtigen, für jede Person nach § 8 Nr. 3 und 7 InhKontrollV, für jedes jemals vom Anzeigepflichtigen geleitete Unternehmen und
    für jedes Unternehmen, über das der Anzeigepflichtige Kontrolle hat, ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
3
)   In diesem Fall sind keine Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen in die nachfolgende Tabelle einzutragen.
4
)   Ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sind lediglich die Zeilen „Firma“, „Rechtsform“ und „Sitz mit Postleitzahl“
    auszufüllen.
5
)   Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
6
)   Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
7
)   Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
8
)   Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 InhKontrollV) zu
    einer in § 6 Abs. 1 InhKontrollV genannten Absichtsanzeige oder zur Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 5 KWG oder § 104 Abs. 1 Satz 5 VAG ist
    einzutragen.
9
)   Im Formular zur Zuverlässigkeit eines vom Anzeigepflichtigen jemals geleiteten Unternehmens ist diese Nummer nicht auszufüllen.




                                                        Diese Seite ist nicht einzureichen.

BGBl. 2009, Seite 588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 588


Formular – Aufgabe–Verringerung




      Adressatenfeld 1)                                                               Eingangsdatum:




                                                                                           Ident-Nr. Zielunternehmen


                                                                                          Ident-Nr. Anzeigepflichtiger


                                                                                        Wird von der Behörde ausgefüllt



Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die

       씲        Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung


       씲        Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung


an dem folgenden

                씲        Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
                씲        Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds
                         oder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG

an:


                                               Firma Zeile 1
 Firma
 (laut Registereintragung)                     Firma Zeile 2


 Rechtsform

 Sitz mit Postleitzahl

 Anschrift der Hauptniederlassung

      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Zielunternehmen:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

씲 Ja.        씲 Nein.



                                                                       Seite 1

BGBl. 2009, Seite 589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 589

1.    Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1   Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.

 Familienname

 Geburtsname

 Vornamen

 Staatsangehörigkeit                  Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.


 Anschrift des Hauptwohnsitzes        Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.


      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

      Land

 Angaben zur Firma, sofern vorhanden        Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.


                                      Firma Zeile 1
      Firma
      (laut Registereintragung)       Firma Zeile 2


      Sitz mit Postleitzahl 2)

      Sitzstaat

 Wirtschaftszweig 3)                  Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
 Ordnungsmerkmale
 Registereintragung 4)                Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

1.2   Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.

                                      Firma Zeile 1
 Firma
 (laut Registereintragung)            Firma Zeile 2


 Rechtsform

 Sitz mit Postleitzahl 2)

 Sitzstaat

 Anschrift der Hauptniederlassung     Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.


      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

      Land

 Wirtschaftszweig 3)                  Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
 Ordnungsmerkmale
 Registereintragung 4)                Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

(Hinweis: Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind die Nummern 2 bis 4 nicht
          auszufüllen.)


                                                          Seite 2

BGBl. 2009, Seite 590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 590

2.    Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder
      gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:
      (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

      Der mit der letzten Absichtsanzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist weiterhin Empfangsbevollmäch-
      tigter des Anzeigepflichtigen und dessen Personalien, insbesondere dessen Anschrift, haben sich seitdem
      nicht verändert:
      씲 Ja, weiter mit 3
      씲 Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2

(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerichtete
          Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument
          am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)

2.1   Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.

 Familienname

 Vornamen

 Geburtsdatum

 Anschrift

      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

2.2   Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.

                                              Firma Zeile 1
 Firma
 (laut Registereintragung)                    Firma Zeile 2


 Rechtsform

 Sitz mit Postleitzahl

 Anschrift

      Straße, Hausnummer

      Postleitzahl

      Ort

    Land
 Ordnungsmerkmale
 Registereintragung 4)

3.    Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als
      dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
      (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
      씲 Nein, weiter mit 4
      씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
            Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben sich im Vergleich zur letzten
            Absichtsanzeige verändert oder es wären Anteile einem bisher nicht Angezeigten zuzurechnen:
            씲 Nein, weiter mit 4
            씲 Ja.      Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in
                       der unter Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden
                       würden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben.


                                                                  Seite 3

BGBl. 2009, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591
4.     Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
       (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

4.1    Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20

% oder keine Kapital- oder
       Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
       씲 Nein, weiter mit 4.2
       씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
          Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert
          Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben:
          씲 Nein, weiter mit 4.2

oder es besteht nunmehr die
          씲 Ja.          Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der
                         die Gründe dafür anzugeben sind.

4.2    Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen 6), 7)

       wird durch die                    Firma8), Rechtsform und Sitz
     Behörde ausgefüllt               (lt. Registereintragung) mit PLZ2)
         Ident-Nr. des               und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale
        Beteiligungs-             Registereintragung4), Wirtschaftszweig3);
        unternehmens              Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen

                                  Personen neben Firma (falls vorhanden)
                                  vollständiger Name8) und Geburtsdatum

5.     Liste der Anlagen
 Kurzbezeichnung der Anlage

 Erklärung nach § 17 Abs. 2 InhKontrollV

 Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach
 § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV oder nach
 Fußnote 6 dieses Formulars
 Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars

 Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars

 ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen

 ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen

 ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen

6.     Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:

        Familienname
        Vorname
        Telefonnummer
        (mit Vorwahl)
        E-Mail-Adresse

                                                                   Seite 4

Kapitalanteil9),10)    Kapital des   Stimm-      Verhältnis
                         Unter-      rechts-        zum
                       nehmens11)    anteil in   Zielunter-
                          Tsd        Prozent      nehmen
   in         Tsd         Euro         10 12
                                         ), )        13
                                                       )
Prozent       Euro

        Anlage liegt bei

        씲 ja
        씲 wird nachgereicht
        씲 nicht erforderlich
        씲 ja
        씲 wird nachgereicht
        씲 nicht erforderlich
        씲 ja
        씲 wird nachgereicht
        씲 nicht erforderlich
        씲 ja
        씲 wird nachgereicht
BGBl. 2009, Seite 592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 592

7.    Unterschrift(en)

7.1   Mit der nachfolgenden Unterschrift / Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass
Ê      UÊ `
          Ê iÀʘâiˆ}i«vˆV ̈}iÊ`i˜Êˆ˜ÜiˆÃʈ˜Ê Փ“iÀÊÓÊâÕÀÊi˜˜Ì˜ˆÃÊ}i˜œ““i˜Ê >ÌÊ՘`
Ê     ÊUÊ `
          Ê iÀÊ1˜ÌiÀâiˆV ˜i˜`i]ÊÜviÀ˜ÊiÀʘˆV ÌÊ`iÀʘâiˆ}i«vˆV ̈}iʈÃÌ]ÊLâܰÊ`ˆiÊ1˜ÌiÀâiˆV ˜i˜`i˜Êi˜ÌëÀiV i˜`Ê
          dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
          abzugeben.

7.2   Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
      씲 Nein, bitte weiter mit 7.3

      씲 Ja.   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen.




      Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen

7.3   Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis
      berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben: 14)

      Familienname
      Vornamen
      Geburtsdatum



      Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten

      Familienname
      Vornamen
      Geburtsdatum



      Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten

      Familienname
      Vornamen
      Geburtsdatum



      Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten

      Familienname
      Vornamen
      Geburtsdatum



      Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten

      Familienname
      Vornamen
      Geburtsdatum



      Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                                     Seite 5

BGBl. 2009, Seite 593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 593

Familienname
Vornamen
Geburtsdatum



Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                             Seite 6

BGBl. 2009, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 594
594                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009

Fußnoten
1
)      Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für
       das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
       Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung
       an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Landesaufsichtsbehörde zu adressieren.
       Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.
2
)      Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
3
)      Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
4
)      Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
5
)      Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.
6
)      Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen
       – bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
       – bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
       – wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimm-
         rechtsanteils herleiten lässt.
       Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
7
)      Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen
       beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten
       unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.
8
)      Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wieder-
       holt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich
       die Firma eingetragen werden.
9
)      Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
       Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem
       Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist
       zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt,
       sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen.
10
     ) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen
       (keine durchgerechneten Quoten).
11
     ) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
       ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
12
     ) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
13
     ) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des
       Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterun-
       ternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen.
14
     ) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen be-
       rechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen;
       ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.




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BGBl. 2009, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595

                                                   Artikel 2
                                     Änderung der Anzeigenverordnung
  Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die durch die Verordnung vom 31. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche Bundesbank
      nach § 2c Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind der
      für das betroffene Institut zuständigen Hauptverwaltung und“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes“ ein Komma einge-
      fügt.
 2. § 2 wird aufgehoben.
 3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 7
                Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13,
                § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
                   (qualifizierte Beteiligungen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder
                   Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Absatz 1 Satz 3 des
          Kreditwesengesetzes, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 31
          Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach
          Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.“
      bb) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“, in Nummer 4 am
          Ende das Wort „oder“ durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“
          ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:
          „6. für das Unternehmen die Befreiung des § 31 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Anspruch
              genommen wird.“
   c) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes“ die Angabe „und
      § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ eingefügt.
   d) Absatz 7 wird aufgehoben.
 4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
 5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
 6. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen
      sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 des Kreditwesen-
      gesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaber-
      kontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt
      Auskünfte zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unter-
      zeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.“
 7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                                                      „§ 16a
                                                Übergangsvorschrift
     § 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des
   Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
 8. Anlage 1 wird aufgehoben.

BGBl. 2009, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 596
 9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 „Art der Anzeige“ wird nach der ersten Zeile die Ankreuzalternative

      „   □ Befreiung (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KWG)“
      eingefügt.
   b) Die Überschrift der Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
      „5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im
           Ausland ist“.
   c) Vor der Zeile „Besondere Bemerkungen“ wird folgende neue Nummer 5.3 eingefügt:
      „5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist

              □ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen
                im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 KWG.

              □ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen
                im Sinne des § 10a Abs. 4 KWG.

              □ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen
                im Sinne des § 10a Abs. 5 KWG.“

   d) In Fußnote 17 werden die Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile,“ gestrichen.
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Tabelle nach der Überschrift „Beteiligungsstrukturc)“ wird wie folgt gefasst:
                                                                                   Kapitalanteil11)12)     Stimm-

               „Beteiligtes           Beteiligungs-      besonderer
                                                                        Art E)
              Unternehmen             unternehmen        VermittlerE)            in Prozent   Tsd
         rechts-        beherr-

           an-         schender
Euro    teil12),14)    EinflussF)
       in Prozent

                                    “
   b) In Fußnote A werden die Wörter „in Nummer 5 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 2c Abs. 1 oder 4
      KWG oder“ gestrichen.
   c) Fußnote E wird wie folgt gefasst:
      „E) Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die
             Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder
das die besondere Vermitt-
             lerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des
             besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.

                       Verhältnis                                  besondere Position

       § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG           Dritter im Sinne des
                                               § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)

       § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG           Sicherungsnehmer

       § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG           Nießbrauchsgeber

       § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG           Erklärungsempfänger

       § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG           Vertretener im Sinne des
                                               § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG

       § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG                 Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG

       Unterbeteiligungsverhältnis             Hauptbeteiligter

       Zusammenwirken in sonstiger Weise       Vermittelnder

Spalte Art

      „T“

      „S“

      „N“

      „E“

      „V“

      „D“

      „H“

      „Z“
                    “
11. In Anlage 5 werden in Fußnote 16 die Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile,“ gestrichen.
BGBl. 2009, Seite 597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 597

                                    Artikel 3
                                  Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Bonn, den 20. März 2009

                         Der Präsident
      der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                             Sanio

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 562. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eccc1502c635cdfd….