Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2796
BGBl. 2016 I S. 2796 · 86.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 5. Dezember 2016
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet auf Grund
– des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung
mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 32 Absatz 1
Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen
§ 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470),
§ 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Num-
mer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 10. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2091), § 24 Absatz 4 Satz 2
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 25 Buchstabe c Dop-
pelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310) sowie § 32 Absatz 1 Satz 2 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 59 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist,
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
– des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des
Kreditwesengesetzes, von denen § 31 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 58
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) sowie § 31
Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 33 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank,
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I
S. 622) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
anstalt)“ durch die Wörter „Aufsichtsbehörde
im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesen-
gesetzes (Aufsichtsbehörde)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12a Abs. 1
Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a“ durch die
Wörter „§ 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Ab-
satz 3a“ und die Wörter „§ 10a Abs. 3 Satz 4“
durch die Wörter „§ 10a Absatz 2 Satz 1“
ersetzt und die Wörter „in der ab dem 1. Ja-
nuar 2007 geltenden Fassung“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem Wort „Kredit-
institute“ die Wörter „Sofern die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)
Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine
entsprechende Einverständniserklärung des Ver-
bandes vorliegt, haben“ vorangestellt und nach
den Wörtern „geprüft werden,“ die Wörter „ha-
ben, sofern der Bundesanstalt eine entspre-
chende Einverständniserklärung des Verbandes
vorliegt,“ gestrichen sowie die Wörter „§ 24
Abs. 1a Nr. 4“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1a
Nummer 4“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit die Europäische Zentralbank Auf-
sichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Num-
mer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24
Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kredit-
wesengesetzes zu beachten.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Rechtsträgerkennung
(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen
die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerken-
nung:
1. Kreditinstitute,
2. CRR-Wertpapierfirmen,
3. Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
anforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-
pierfirmen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom
30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014
(ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert
worden ist,
4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 und
5. Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2
oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.
(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer
Vergabestelle ausgegeben sein, die einem interna-
tional von Aufsichtsbehörden anerkannten System
zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.
(3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.

(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine
Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet,
die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträger-
kennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch
die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.
(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift
der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges
Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so
sind die neuen Angaben unverzüglich der für die
Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu
melden.
(6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe
im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mit-
glieder ihrer Gruppe, für die sie nach der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kredit-
wesengesetz Informationen an die Bundesanstalt
oder an die Deutsche Bundesbank zu melden ha-
ben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5
erfüllen.“
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17
und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und
Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen
enthalten:
1. Angaben über die Höhe und die Art der Berech-
nung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des
Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsat-
zes,
2. die Kreditbedingungen sowie
3. die gestellten Sicherheiten.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des
Kreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen
zu kennzeichnen.
(3) Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2
des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn
1. sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des
Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und
2. sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kre-
ditbedingungen auf eine Anpassung des Zins-
satzes entsprechend der Entwicklung des Markt-
zinses beschränkt.“
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anzeigen nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes
(Bestellung von Personen)
(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen
Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem
Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie den Voll-
zug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen
Absicht ist das Formular „Personelle Veränderun-
gen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 zu ver-
wenden.
(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15
des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines
Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans ist das Formular
„Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 zu verwenden.
(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere
Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vor-
zulegen.
(4) Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 des Kreditwesengesetzes über den Vollzug
der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Er-
mächtigung einer Person zur Einzelvertretung des
Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich
länger als 12 Monate nach der Anzeige einer sol-
chen Absicht abgegeben wird, sind die nach den
§§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklä-
rungen in aktualisierter Form erneut einzureichen.
Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf ver-
zichten.
(5) Mit Einreichung der nach den §§ 5a und 5b
der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt
das anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach
seinem Kenntnisstand richtig sind.“
6. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5f eingefügt:
„§ 5a
Lebenslauf der nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15
des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung
oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15
des Kreditwesengesetzes ist ein aussagekräftiger
Lebenslauf der genannten Personen beizufügen.
Der Lebenslauf muss lückenlos, vollständig und
wahr sein. Er muss eigenhändig unterzeichnet und
mit einem Datum versehen sein.
(2) Der Lebenslauf hat folgende Angaben zu ent-
halten:
1. den Namen, sämtliche Vornamen und den Ge-
burtsnamen,
2. den Geburtstag,
3. den Geburtsort,
4. den Wohnsitz,
5. die Staatsangehörigkeit,
6. eine eingehende Darlegung der fachlichen Vor-
bildung,
7. die Namen aller Unternehmen, für die diese Per-
son tätig ist oder gewesen ist und
8. Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätig-
keit einschließlich Nebentätigkeiten.
Der Schwerpunkt des Lebenslaufs hat auf den
Stationen des Berufslebens zu liegen. Bei den ein-
zelnen Stationen ist nicht nur das Jahr, sondern
auch der Monat des Beginns und des Endes einer
Tätigkeit anzugeben.
(3) Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 des Kreditwesengesetzes sind in dem
Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit

insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht
dieser Person, ihre internen Entscheidungskompe-
tenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens
unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. Sofern
vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse
über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten
drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wur-
den, beizufügen.
§ 5b
Erklärung der nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15
des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung
oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15
des Kreditwesengesetzes ist eine Erklärung der
dort genannten Personen beizufügen, ob nach ihrer
Kenntnis
1. gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens geführt wird oder ge-
führt wurde,
2. gegen sie im Zusammenhang mit einer unter-
nehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätig-
keit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ver-
gleichbares Verfahren geführt wird oder mit einer
Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlos-
sen wurde,
3. gegen sie eine Aufsichtsbehörde eine gewerbe-
rechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprü-
fung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Er-
lass von Maßnahmen eingeleitet oder durchge-
führt hat,
4. durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf
ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Ge-
werbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder
Registereintragung versagt, aufgehoben, zu-
rückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde
oder in sonstiger Weise die Ausübung eines
Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die
Vertretung oder Führung der Geschäfte unter-
sagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren
geführt wird oder
5. sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als
Schuldner in ein Insolvenzverfahren, in ein Ver-
fahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versi-
cherung oder in ein vergleichbares Verfahren
verwickelt ist oder war.
In der Erklärung können Strafverfahren unberück-
sichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatver-
dachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses
eingestellt oder mit einem Freispruch beendet wor-
den sind oder bei denen eine ergangene Eintragung
im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wor-
den ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentral-
registergesetzes nicht angegeben werden müssen.
Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeord-
nung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen
sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den
§§ 153 und 153a der Strafprozessordnung einge-
stellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß
Satz 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind
gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile,
Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente
über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.
(2) Den in Absatz 1 genannten Anzeigen sind
beizufügen:
1. eine Erklärung dieser Person, ob sie in einem
Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht
mit
a) einem Mitglied der Geschäftsleitung des
anzeigenden Unternehmens oder der Ge-
schäftsleitung von dessen Mutter- oder eines
Tochterunternehmens oder
b) einem Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans des anzeigenden Unternehmens
oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
von dessen Mutter- oder Tochterunterneh-
men;
2. eine Erklärung dieser Person über Geschäftsbe-
ziehungen zu dem anzeigenden Unternehmen
oder zu dessen Mutter- oder eines Tochterunter-
nehmens, die die Person selbst, ein naher Ange-
höriger der Person oder ein von der Person ge-
leitetes Unternehmen unterhält und aus denen
sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem
Unternehmen ergeben kann; nahe Angehörige
sind der Ehepartner, der eingetragene Lebens-
partner, der Partner in einer Lebensgemein-
schaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte,
mit denen die Person in einem Haushalt lebt;
3. eine Erklärung dieser Person über weitere Man-
date als Geschäftsleiter oder als Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder
mehrerer anderer Unternehmen;
4. eine Aufstellung aller weiteren Tätigkeiten der
Person, die sie als Geschäftsleiter eines Unter-
nehmens oder als Mitglied eines Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer ande-
rer Unternehmen ausführt;
5. Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurtei-
lung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
für die Wahrnehmung der Aufgaben wesentlich
sind; dabei ist der zeitliche Aufwand für die ein-
zelnen Tätigkeiten und Mandate, die die Person
ausübt, zu schätzen und in seiner geschätzten
Summe anzugeben; reine Ehrenämter und Tätig-
keiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind,
brauchen grundsätzlich nicht berücksichtigt zu
werden.
(3) Für die Erklärungen nach den Absätzen 1
und 2 ist das Formular „Angaben zur Zuverlässig-
keit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren
Mandaten“ nach Anlage 2a zu verwenden. Das
Formular ist vollständig auszufüllen und von der an-
zuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.
§ 5c
Führungszeugnis der nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15
des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestel-
lung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-

mer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Perso-
nen haben bei der Bundesanstalt ein Führungs-
zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30
Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregister-
gesetzes einzureichen.
(2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der
Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24
Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes
nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das
Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
(3) Personen, die einem Staat angehören oder
ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Füh-
rungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem
Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die
dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort
auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist
der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen
mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren
Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müs-
sen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus
jedem dieser Staaten einreichen.
(5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher
Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich
zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die
deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglau-
bigt oder von einem öffentlich bestellten oder be-
eidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt
sein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung
von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.
§ 5d
Auszug aus dem
Gewerbezentralregister der nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des
Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestel-
lung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Perso-
nen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus
dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewer-
beordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder
gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in
Deutschland ausübt oder ausgeübt hat.
(2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der
Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24
Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes
nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist
das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.
§ 5e
Anzeigen nach § 24 Absatz 1
Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes
(Ausscheiden von Personen)
(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach
Anlage 1 zu verwenden. In dem Formular sind die
Gründe für das Ausscheiden oder für die Entzie-
hung der Befugnis anzugeben.
(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular
nach Anlage 2 zu verwenden. In dem Formular sind
die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.
§ 5f
Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten
auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines
Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinde-
rung eines Geschäftsleiters dessen Funktion aus-
üben soll.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 31 Ab-
satz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“
und die Wörter „qualifizierte Beteiligungen“
durch die Wörter „bedeutende Beteiligungen an
anderen Unternehmen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einzelanzeigen von Instituten über aktivi-
sche Beteiligungsverhältnisse nach § 12a
Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12
und 13 und § 31 Absatz 3 des Kreditwesen-
gesetzes sind mit dem Formular „Aktivische
Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser
Verordnung einzureichen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die gehaltenen Anteile an dem Un-
ternehmen nicht mehr oder nun-
mehr die Voraussetzungen des § 1
Absatz 9 Satz 3 des Kreditwesen-
gesetzes oder des Artikels 91
Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gelten-
den Fassung erfüllen,“.
bbb) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1“ er-
setzt und die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Berechnung des Anteils der
Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22
Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6
und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
sprechend.“
e) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Tochter-
unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“
durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Verlangen“
die Wörter „der Europäischen Zentralbank,“ ein-
gefügt und vor dem Wort „Übernahmepreis“ das
Wort „Buchwert,“ gestrichen.
8. In der Überschrift des § 8 werden nach dem Wort
„Beteiligungen“ die Wörter „an dem eigenen Insti-
tut“ eingefügt.

9. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Anzeigen nach
§ 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes
(Weitere Tätigkeiten der Mitglieder
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)
Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kredit-
wesengesetzes betreffend die Aufnahme und die
Beendigung einer Tätigkeit von Mitgliedern eines
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-In-
stituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne
des § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer Finanzhol-
ding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaft ist das Formular „Weitere Tätig-
keiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans“ nach Anlage 6 dieser Verordnung zu
verwenden.“
11. In der Überschrift zu § 11 werden nach dem Wort
„Geschäftsleiter“ die Wörter „und Personen, die die
Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tat-
sächlich führen“ eingefügt.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Geschäftsplan müssen die vorgesehe-
nen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig be-
zeichnet werden entsprechend den Vorgaben in:
1. Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und
zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 338, L 208 vom 2.8.2013, S. 73), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist,
und
2. Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-
mente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/
EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.
L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom
16.2.2005, S. 18, L 54 vom 22.2.2014, S. 23),
die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120, L 170
vom 30.6.2011, S. 43, L 54 vom 22.2.2014,
S. 23) geändert worden ist.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ge-
schäftsleiter“ die Wörter „und Mitglieder des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das vorhan-
dene Eigenkapital, das“ durch die Wörter
„die vorhandenen Eigenmittel, die“ und die
Wörter „sein muss“ durch die Wörter „sein
müssen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der
Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b
Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c, 5d
und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und
Unterlagen einzureichen.“
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „oder Ab-
satz 3“ durch die Wörter „oder Absatz 2“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Insti-
tuts erforderlichen fachlichen Eignung der Inha-
ber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung
der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in
§ 5a genannten Unterlagen einzureichen.“
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeit-
lichen Verfügbarkeit und der Einhaltung der
Mandatsbegrenzungen der Geschäftsleiter und
der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-
organs nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3
oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind
die in § 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten
Angaben zu machen.“
14. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten
nicht ausgeübt werden:
a) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
b) Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengeset-
zes sowie
c) Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setzes,“.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. eine Erklärung, dass im Inland der Name
oder die Firma des Instituts nur mit dem
Zusatz „Repräsentanz“ verwendet wird,“.

15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und
nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes
(Finanzholding-Gesellschaften,
gemischte Finanzholding-Gesellschaften)“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Einzelanzeigen einer Finanzholding-Ge-
sellschaft oder einer gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaft nach § 12a Absatz 1
Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a Satz 4 und 5
des Kreditwesengesetzes ist das Formular
„Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach An-
lage 3 dieser Verordnung zu verwenden.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 3a
Satz 2 und 5 Halbsatz 2“ durch die Wörter
„§ 24 Absatz 3a Satz 2 und 5“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Anzeigen nach § 24 Absatz 3a
Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5 des
Kreditwesengesetzes über die Absicht der Be-
Bonn, den 5. Dezember
Der Präsident
stellung einer Person, die die Geschäfte der
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Fi-
nanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
oder das Ausscheiden dieser Person und über
die Bestellung oder das Ausscheiden eines Mit-
glieds oder stellvertretenden Mitglieds des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5
bis 5f entsprechend.“
16. § 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a
Übergangsvorschrift
Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die
das international von Aufsichtsbehörden aner-
kannte System zur Identifizierung von Rechtsträ-
gern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht,
müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben,
sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen
zugelassen ist.“
17. Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2016
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. H u f e
l d

Anlage 1
(zu § 5 AnzV)
PVG
Personelle Veränderungen
bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer
Geschäftsleiter/in1
Identnummer des Instituts2
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
3. Angaben zur Tätigkeit
Gesellschaftsrechtliche Funktion3
4. Absicht der Bestellung
Beschluss des vom:
□ – Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG),
– Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
– Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
□ – Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
– Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
neuer Zeitpunkt:
□ – Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
– Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
Zeitpunkt der Aufgabe: Grund der Aufgabe:

5. Vollzug der Bestellung
□ – Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG),
– Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
– Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
6. Ausscheiden
□ – Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG),
– Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG) oder
– Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
Grund des Ausscheidens:
7. Bemerkungen
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Fußnoten:
1
oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.
2
oder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
3
beispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall, Prokurist.

Anlage 2
(zu § 5 AnzV)
PVVA
Personelle Veränderungen
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer Aufsichtsrat/rätin1
Identnummer des Instituts2
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nummer (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2. Art der Anzeige
□ – Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts
(§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG)
– Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 KWG)
□ – Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts
(§ 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG)
– Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 KWG)
3. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
4. Angaben zur Tätigkeit
□ Wurde bestellt mit Wirkung vom
□ Scheidet aus mit Wirkung vom
zum/als:
Gesellschaftsrechtliche Funktion3
Grund des Ausscheidens

5. Bemerkungen
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Fußnoten:
1
oder Verwaltungsrat/rätin oder Beiratsmitglied.
2
oder Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft.
3
beispielsweise Aufsichtsrat/rätin, Verwaltungsrat/rätin, Aufsichtsratsvorsitzende/er, Verwaltungsratsvorsitzende/er, Beiratsmitglied.

Anlage 2a
(zu § 5 Abs. 3 bis 5, § 5b AnzV)
PVZ
Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit
und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes
der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person,
der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll oder des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
3. Angaben zur Tätigkeit
□ – Geschäftsleiter/in
– zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigte Person
– Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
– Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
□ – Mitglied des Verwaltungsrates
– Mitglied des Aufsichtsrates
– Mitglied des Beirats
4. Angaben zur Zuverlässigkeit
Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
a) weder derzeit gegen mich ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines
Verbrechens oder Vergehens geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren geführt und mit einer
Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde;
b) weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unter-
nehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit
einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde;
c) gegen mich keine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches
Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat;
d) weder eine durch eine öffentliche Stelle auf mich oder auf ein von mir geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende
Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben,
zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde noch mir in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines
Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;
e) weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner/in in ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt bin bzw. ist oder
war.
Falls die vorstehende Erklärung nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann, sondern ein Sachverhalt gemäß den Buch-
staben a bis e positiv einschlägig ist, sind Angaben zum entsprechenden Verfahren zu machen und ggf. auf einem gesonderten
Blatt auszuführen. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente über die Verfahren sind beizufügen.
In der Erklärung können anhängig gewesene Strafverfahren unberücksichtigt bleiben
– die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
– die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
– die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
– bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder
– die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.

Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.
Behörde mit Sitz Aktenzeichen Gegenstand Verfahrensstand anhängig seit
Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
ich mit keinem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Instituts, der Finanzholding-Gesell-
schaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dessen Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Angehörigkeits-
verhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehe.
Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zur Person, zu deren Funktion im Unternehmen und
zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.
Angehörigkeitsverhältnis
Unternehmen,
Name des/der Angehörigen im Sinne des
Funktion des Angehörigen
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
ich oder ein von mir geleitetes Unternehmen keine Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse
wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann;
kein naher Angehöriger Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche
Abhängigkeit ergeben kann. Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner in einer Lebensgemeinschaft,
Kinder, Eltern; andere Verwandte, mit denen der Erklärende in einem Haushalt lebt.
Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen und
ggf. zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.
Betreffende Person Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen
5. Angaben zu weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
Es werden keine weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und keine weiteren Mandate als Mitglied eines Verwaltungs- oder
□ Aufsichtsorgans ausgeübt.
□ Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen):
Angaben zur Mandatshöchst-
Name des Organ, unter Aufsicht
zahlberechnung (als Eines zu zählen;
Unternehmens, Funktion im tätig seit der BaFin
nicht zu berücksichtigen), ggf. auf
Sitz Organ ja/nein
einem gesonderten Blatt ausführen
□ Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten
Blatt ausführen):
Angaben zur Mandatshöchst-
Name des Organ, unter Aufsicht
zahlberechnung (als Eines zu zählen;
Unternehmens, Funktion im Mitglied seit der BaFin
nicht zu berücksichtigen), ggf. auf
Sitz Organ ja/nein
einem gesonderten Blatt ausführen

6. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über etwaige nachträglich auftretende Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können. Ort/Datum eigenhändige Unterschrift

Aktivische Beteiligungsanzeige
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)
AB
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer des Instituts2
Prüfungsverband1 Institut/Finanzholding-Gesellschaft/
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
□ Einzelanzeige □ Sammelanzeige
Dies ist Teilanzeige Nr. von insgesamt
1. Art der Anzeige3
mit Wirkung vom:
Teilanzeigen
□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG) □ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)
□ Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)
Nachgeordnete Unternehmen von □ Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a
Abs. 1 Satz 3 KWG)
□ Finanzholding-Gesellschaften/gemischten
Satz 2, 4 und 5 KWG)
Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)
□ Entstehen □ Veränderung □ Beendigung
3. Beteiligungsunternehmen4
□ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
□ Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
□ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
□ E-Geld-Institut
(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1a KWG)
□ Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
(§ 17 KAGB)
□ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR ) 5
□ gemischte Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)
□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
□ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)
PLZ6 Sitz
Register-Nr./Amtsgericht6 Rechtsträgerkennung7
4. Angaben zu den Beteiligungsquoten10, 11
Firma12, Rechtsform und Sitz
wird durch die BBk ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;
Ident-Nr. des Beteiligungs- Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträger-
unternehmens kennung6; Wirtschaftszweig8; Ident-
□ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
□ Rückversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
□ sonstiges Unternehmen
Identnummer (falls bekannt)
Staat
Wirtschaftszweig8 Servicenummer9
Kapitalanteil13 Stimm-
Kapital des rechts- Verhältnis
Tsd. Euro
Unternehmens16 anteil13, 17 zum
in
Tsd. Euro in Institut18
Prozent Nenn- Buch-
nummer (falls bekannt); Servicenummer9
wert14 wert15 Prozent
Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von Prozent.
Seite 1

5. Weitere Angaben
5.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimm-
rechtsanteile gehalten werden
□ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt
werden.
5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist
Es ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen
Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):
□ ja □ nein
Falls „nein“ angekreuzt wurde:
Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres
Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der
Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):
19
□ ja □ nein
5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.
5.4 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in
Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist
□ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
□ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
□ Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt
eine Beteiligung in Höhe von 20
.
Besondere Bemerkungen21
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Seite 2

Fußnoten:
1
Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.
2
Ggf. Identnummer der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
3
Mehrfachauswahl ist zulässig.
4
Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht
festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
5
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
6
Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
7
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
8
Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
9
Servicefeld für die elektronische Einreichung.
10
Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Betei-
ligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen
Instituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3.
11
Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungs-
verhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als
vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist
Nummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
– Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,
– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechts-
anteils herleiten lässt.
12
Zu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ
und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter
Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss
eingetragen werden.
13
Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine
durchgerechneten Quoten).
14
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
15
Der Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln.
16
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
17
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
18
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht
auszufüllen.
19
Falls „nein“ angekreuzt wird, ist dies zu begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen.
20
Buchwert der Beteiligung.
21
Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,
Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungs-
verhältnis, Unterbeteiligung.
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

Anlage 4
(zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)
Anlage für komplexe BeteiligungsstrukturenA, B
UnternehmenslisteC
Firma, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträger-
wird durch die BBk ausgefüllt
Nr. kennung7, Wirtschaftszweig8; bei natür-
Ident-Nr. des Unternehmens
lichen Personen zusätzlich Angabe des
Geburtsdatums; Identnummer (falls
bekannt); Servicenummer9
Die durchgerechnete Kapitalquote beträgt Prozent.
BeteiligungsstrukturC
in
Beteiligungs-
Beteiligtes Unternehmen besonderer VermittlerE ArtE
unternehmen
KB
Kapital des Unternehmens16
Fremdwährung Verhältnis
zum
Tsd. Euro
InstitutD
Währung Tsd.
Kapitalanteil13
Stimm-
Prozent beherr-
Tsd. Euro rechts-
schender
anteil13, 17
Nenn- Buch- in Prozent EinflussF
wert14 wert15

Fußnoten:
A
Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung, in
Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung bzw. in Nummer 3 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
KWG keine Angaben zu machen.
B
Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Institut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Betei-
ligung) bzw. vom Anteilseigner zum Institut oder zum ausländischen nachgeordneten Unternehmen oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen
zum Schwesterunternehmen (bei passivischer
Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen
einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt.
C
Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen.
Das anzeigepflichtige Institut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von
Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Bei der Anzeige
einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen steht der Anteilseigner an erster und das
nachgeordnete ausländische Unternehmen an letzter Stelle.
Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
D
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ist das Beteiligungsunter-
nehmen ein Mutterunternehmen, ist „Mutter“
E
einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist „Schwester" einzutragen.
Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des
Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt.
In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist
zulässig.
Verhältnis
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG
§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Unterbeteiligungsverhältnis
Zusammenwirken in sonstiger Weise
F
besondere Position Spalte Art
Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder) „T“
Sicherungsnehmer „S“
Nießbrauchsgeber „N“
Erklärungsempfänger „E“
Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG „V“
Auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im „A“
Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG
Verwahrer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG „W“
Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG „D“
Hauptbeteiligter „H“
Vermittelnder „Z“
Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus einem der in § 290 Abs. 2
HGB genannten Beherrschungstatbestände ergibt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu
machen.
Die Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten
Beteiligungsanzeige).
in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

Anlage 5
(zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV)
Passivische Beteiligungsanzeige
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Prüfungsverband1 Institut
□ Einzelanzeige □ Sammelanzeige
PB
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer des Instituts
mit Wirkung vom:
Dies ist Teilanzeige Nr. von insgesamt Teilanzeigen
1. Art der Anzeige2
□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 1a Nr. 3 Alt. 1 KWG) □ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)
□ Inhaber
KWG)
einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 Alt. 2
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)
□ Erwerb □ Veränderung □ Aufgabe
3. Anteilseigner4
□ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
□ Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
□ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
□ E-Geld-Institut
(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1a KWG)
□ Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
□ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR ) 5
□ gemischte Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)
□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
□ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiger Anteilseigner
Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei
PLZ6 Sitz
Register-Nr./Amtsgericht6 Rechtsträgerkennung7
(§ 17 KAGB)
□ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
□ Rückversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
□ sonstiges Unternehmen
natürlichen Personen Identnummer (falls bekannt)
Staat
Wirtschaftszweig8 Servicenummer9
4. Nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen
Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG)
Firma und Rechtsform des nachgeordneten ausl. Unternehmens (lt. Registereintragung)
PLZ Sitz
Rechtsträgerkennung7 Wirtschaftszweig8
5. Angaben zu den Beteiligungsquoten10, 11
Identnummer (falls bekannt)
Staat
Servicenummer9
Firma12, Rechtsform und Sitz Kapitalanteil13, 14
wird durch die BBk ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;
Ident-Nr. des Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7;
Anteilseigners/Beteiligungs- Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen
Stimm-
Kapital
rechts- Verhältnis
des Instituts/
in Tsd. anteil13, 17 zum
Unternehmens16
Prozent Euro in Institut18
unternehmens zusätzlich Angabe des Geburtsdatums;
Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9
Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von
Seite 1
Tsd. Euro
Prozent
Prozent.

6. Weitere Angaben
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen
Die Beteiligung an dem Institut (bei Anzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG: an dem nach § 10a KWG nachgeordneten
ausländischen Unternehmen) wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen
gehalten
□ ja
Falls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben
zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.
Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
□ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:
Besondere Bemerkungen19
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Seite 2

Fußnoten:
1
Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.
2
Mehrfachauswahl ist zulässig.
4
Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht
festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger
Anteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.
5
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
6
Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.
7
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
8
Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
9
Servicefeld für die elektronische Einreichung.
10
Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut. In der
ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die
Angaben zu den Anteilen auszufüllen.
11
Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungs-
verhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als
drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die
Tabelle unter Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Die durchgerechnete Kapitalquote unter Nummer 5 des Hauptvordrucks ist in
jedem Fall anzugeben. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
– die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,
– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechts-
anteils herleiten lässt,
– enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei
lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben,
– eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Institut gemäß § 10a Abs. 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen
angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum
nachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben.
12
Zu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung)
mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht; Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon
unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners
muss eingetragen werden.
13
Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durch-
gerechneten Quoten).
14
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in
ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
16
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
17
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
18
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht
auszufüllen.
19
Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,
Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungs-
verhältnis, Unterbeteiligung.
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Anlage 6
(zu § 11 Abs. 1 AnzV)
NT
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern
eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
Identnummer
Geschäftsleiter/in1
Identnummer des Instituts2
1. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen
Geburtsdatum Geburtsort
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
2. Art der Anzeige
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesell-
□ – schaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
□ – Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 24 Abs. 2a KWG)
3. Angaben zur Tätigkeit (Unternehmen im Geltungsbereich des KWG; ohne anzuzeigende Nebentätigkeit oder anzu-
zeigende weitere Tätigkeit)
□
als Geschäftsleiter/in tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder BAK-Nummer (sechsstellig)
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
□
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der BAK-Nummer (sechsstellig)
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der BAK-Nummer (sechsstellig)
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der BAK-Nummer (sechsstellig)
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) Identnr. (achtstellig)
(ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)

4. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen
□ Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut □ sonstiges Unternehmen
gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1
Nr. 5 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
mit Wirkung vom
□ Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
□ als Geschäftsleiter/in □ als Mitglied
des Aufsichtsrats
□ als Mitglied
des Verwaltungsrats
□ als Mitglied
des Beirats 3
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; wird durch die BBk ausgefüllt
Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung4; Wirtschaftszweig;
Identnummer (falls bekannt) Kreditnehmereinheit-Nr. des
Unternehmens
Identnummer des
Unternehmens
5. Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung
(Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat
gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind, ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
6. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
Ort/Datum eigenhändige Unterschrift
Fußnoten:
1
oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt oder des Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
2
oder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
3
Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ent-
sprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
4
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
ebenfalls zu berücksichtigen.

Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte
Anlage 7
(zu § 11 Abs. 2 AnzV)
BG
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen
Geburtsdatum Geburtsort
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ)
1. Anlass der Anzeige
□ Übernahme □ Veränderung □ Aufgabe
2. Beteiligungsunternehmen3
□ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
□ Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
□ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer Geschäftsleiter/in1
Identnummer des Instituts
Servicenummer2
BAK-Nummer (sechsstellig), Identnr. (achtstellig)
mit Wirkung vom:
□ E-Geld-Institut
(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1a KWG)
□ Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
□ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR ) 4
□ gemischte Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)
□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
□ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)
PLZ5 Sitz
Register-Nr./Amtsgericht5; Rechtsträgerkennung6 Wirtschaftszweig7
Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG
3. Angaben zu den Beteiligungsquoten8
wird durch die BBk ausgefüllt Kapitalanteil9
Ident-Nr. des Beteiligungs-
unternehmens in Prozent Tsd. Euro
Besondere Bemerkungen12
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr.
Ort/Datum
(§ 17 KAGB)
□ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
□ Rückversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
□ sonstiges Unternehmen
Identnummer (falls bekannt)
Staat
Servicenummer2
Kapital des Stimmrechts-
Unternehmens10 anteil11
Tsd. Euro in Prozent
E-Mail
eigenhändige Unterschrift

Fußnoten:
1
oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.
2
Servicefeld für die elektronische Einreichung.
3
Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht
festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
4
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
5
Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
6
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
ebenfalls zu berücksichtigen.
7
Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
8
Für Beteiligungsstrukturen, in denen Treuhandverhältnisse vorkommen, ist neben dem Hauptvordruck die Anlage für komplexe Beteiligungs-
strukturen einzureichen. In diesem Fall ist Nummer 3 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen.
9
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nenn-
wert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
10
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
11
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
12
Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,
Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise
aus einem stillen Beteiligungsverhältnis.
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2796. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f072efee90df76df….