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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2796

BGBl. 2016 I S. 2796 · 86.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2796
                                            Zweite Verordnung
                                   zur Änderung der Anzeigenverordnung
                                              Vom 5. Dezember 2016

  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet auf Grund
– des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung
  mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 32 Absatz 1
  Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen
  § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
  des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470),
  § 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Num-
  mer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 10. De-
  zember 2014 (BGBl. I S. 2091), § 24 Absatz 4 Satz 2
  zuletzt durch Artikel 2 Nummer 25 Buchstabe c Dop-
  pelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. April 2002
  (BGBl. I S. 1310) sowie § 32 Absatz 1 Satz 2 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 59 des Gesetzes vom 28. Au-
  gust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist,
  nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im
  Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und

– des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des
  Kreditwesengesetzes, von denen § 31 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 58
  Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
  vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) sowie § 31
  Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 33 Buch-

  stabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I

  S. 1310) geändert worden ist, im Benehmen mit der

  Deutschen Bundesbank,
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I
S. 622) geändert worden ist:

                       Artikel 1

  Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt
           für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
           anstalt)“ durch die Wörter „Aufsichtsbehörde
           im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesen-
           gesetzes (Aufsichtsbehörde)“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12a Abs. 1

           Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a“ durch die

           Wörter „§ 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Ab-

           satz 3a“ und die Wörter „§ 10a Abs. 3 Satz 4“
           durch die Wörter „§ 10a Absatz 2 Satz 1“
           ersetzt und die Wörter „in der ab dem 1. Ja-
           nuar 2007 geltenden Fassung“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem Wort „Kredit-
     institute“ die Wörter „Sofern die Bundesanstalt
     für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)
     Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine
     entsprechende Einverständniserklärung des Ver-
     bandes vorliegt, haben“ vorangestellt und nach
     den Wörtern „geprüft werden,“ die Wörter „ha-
     ben, sofern der Bundesanstalt eine entspre-
     chende Einverständniserklärung des Verbandes
     vorliegt,“ gestrichen sowie die Wörter „§ 24
     Abs. 1a Nr. 4“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1a
     Nummer 4“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Soweit die Europäische Zentralbank Auf-
     sichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Num-
     mer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24
     Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kredit-
     wesengesetzes zu beachten.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2

                  Rechtsträgerkennung

     (1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen

  die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerken-

  nung:

  1. Kreditinstitute,
  2. CRR-Wertpapierfirmen,

  3. Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Arti-
     kels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
     anforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-
     pierfirmen und zur Änderung der Verordnung
     (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
     S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom
     30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166),
     die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014
     (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert
     worden ist,
  4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne
     des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verord-
     nung (EU) Nr. 575/2013 und
  5. Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2
     oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.

     (2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer

  Vergabestelle ausgegeben sein, die einem interna-

  tional von Aufsichtsbehörden anerkannten System

  zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.

     (3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesan-
  stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
  nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.
BGBl. 2016, Seite 2797 — Originalseite als Abbildung
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     (4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine
  Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet,
  die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträger-
  kennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch
  die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.
     (5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift
  der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges
  Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so
  sind die neuen Angaben unverzüglich der für die
  Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu
  melden.
     (6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe
  im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe-
  sengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mit-
  glieder ihrer Gruppe, für die sie nach der Verord-
  nung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kredit-
  wesengesetz Informationen an die Bundesanstalt
  oder an die Deutsche Bundesbank zu melden ha-
  ben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5
  erfüllen.“
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
      Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17
    und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes

    (1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und
  Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen
  enthalten:

  1. Angaben über die Höhe und die Art der Berech-
     nung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des
     Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsat-
     zes,

  2. die Kreditbedingungen sowie
  3. die gestellten Sicherheiten.

    (2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des
  Kreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen
  zu kennzeichnen.

    (3) Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2
  des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn

  1. sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des
     Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und
  2. sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kre-
     ditbedingungen auf eine Anpassung des Zins-
     satzes entsprechend der Entwicklung des Markt-
     zinses beschränkt.“

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

           Anzeigen nach § 24 Absatz 1
      Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes
             (Bestellung von Personen)

     (1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
  des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen
  Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur
  Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem
  Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie den Voll-
  zug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen
  Absicht ist das Formular „Personelle Veränderun-
  gen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 zu ver-
  wenden.

    (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15
  des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines
  Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Ver-
  waltungs- oder Aufsichtsorgans ist das Formular
  „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder
  Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 zu verwenden.
     (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere
  Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vor-
  zulegen.
     (4) Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-
  mer 1 des Kreditwesengesetzes über den Vollzug
  der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Er-
  mächtigung einer Person zur Einzelvertretung des
  Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich
  länger als 12 Monate nach der Anzeige einer sol-
  chen Absicht abgegeben wird, sind die nach den
  §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklä-
  rungen in aktualisierter Form erneut einzureichen.
  Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf ver-
  zichten.
     (5) Mit Einreichung der nach den §§ 5a und 5b
  der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt
  das anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach
  seinem Kenntnisstand richtig sind.“
6. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5f eingefügt:

                        „§ 5a

                Lebenslauf der nach
          § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15
   des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person

    (1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung
  oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
  und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15
  des Kreditwesengesetzes ist ein aussagekräftiger
  Lebenslauf der genannten Personen beizufügen.
  Der Lebenslauf muss lückenlos, vollständig und
  wahr sein. Er muss eigenhändig unterzeichnet und
  mit einem Datum versehen sein.

    (2) Der Lebenslauf hat folgende Angaben zu ent-
  halten:

  1. den Namen, sämtliche Vornamen und den Ge-
     burtsnamen,

  2. den Geburtstag,
  3. den Geburtsort,
  4. den Wohnsitz,

  5. die Staatsangehörigkeit,

  6. eine eingehende Darlegung der fachlichen Vor-
     bildung,

  7. die Namen aller Unternehmen, für die diese Per-
     son tätig ist oder gewesen ist und

  8. Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätig-
     keit einschließlich Nebentätigkeiten.

  Der Schwerpunkt des Lebenslaufs hat auf den
  Stationen des Berufslebens zu liegen. Bei den ein-
  zelnen Stationen ist nicht nur das Jahr, sondern
  auch der Monat des Beginns und des Endes einer
  Tätigkeit anzugeben.
    (3) Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-
  mer 1 des Kreditwesengesetzes sind in dem
  Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit
BGBl. 2016, Seite 2798 — Originalseite als Abbildung
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  insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht
  dieser Person, ihre internen Entscheidungskompe-
  tenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens
  unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. Sofern
  vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse
  über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten
  drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wur-
  den, beizufügen.

                          § 5b

                 Erklärung der nach
          § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15
   des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
    (1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung
  oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
  und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15
  des Kreditwesengesetzes ist eine Erklärung der
  dort genannten Personen beizufügen, ob nach ihrer
  Kenntnis
  1. gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Ver-
     brechens oder Vergehens geführt wird oder ge-
     führt wurde,

  2. gegen sie im Zusammenhang mit einer unter-
     nehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätig-
     keit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ver-
     gleichbares Verfahren geführt wird oder mit einer
     Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlos-
     sen wurde,
  3. gegen sie eine Aufsichtsbehörde eine gewerbe-
     rechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprü-
     fung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Er-
     lass von Maßnahmen eingeleitet oder durchge-
     führt hat,
  4. durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf
     ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Ge-
     werbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder
     Registereintragung versagt, aufgehoben, zu-
     rückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde
     oder in sonstiger Weise die Ausübung eines
     Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die
     Vertretung oder Führung der Geschäfte unter-
     sagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren
     geführt wird oder
  5. sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als
     Schuldner in ein Insolvenzverfahren, in ein Ver-
     fahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versi-
     cherung oder in ein vergleichbares Verfahren
     verwickelt ist oder war.

  In der Erklärung können Strafverfahren unberück-
  sichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatver-
  dachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses
  eingestellt oder mit einem Freispruch beendet wor-
  den sind oder bei denen eine ergangene Eintragung
  im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wor-
  den ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentral-
  registergesetzes nicht angegeben werden müssen.
  Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeord-
  nung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen
  sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den
  §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung einge-
  stellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß
  Satz 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind

gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile,
Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente
über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.
  (2) Den in Absatz 1 genannten Anzeigen sind
beizufügen:

1. eine Erklärung dieser Person, ob sie in einem
   Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht
   mit

   a) einem Mitglied der Geschäftsleitung des
      anzeigenden Unternehmens oder der Ge-
      schäftsleitung von dessen Mutter- oder eines
      Tochterunternehmens oder
   b) einem Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
      sichtsorgans des anzeigenden Unternehmens
      oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
      von dessen Mutter- oder Tochterunterneh-
      men;
2. eine Erklärung dieser Person über Geschäftsbe-
   ziehungen zu dem anzeigenden Unternehmen
   oder zu dessen Mutter- oder eines Tochterunter-
   nehmens, die die Person selbst, ein naher Ange-
   höriger der Person oder ein von der Person ge-
   leitetes Unternehmen unterhält und aus denen
   sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem
   Unternehmen ergeben kann; nahe Angehörige
   sind der Ehepartner, der eingetragene Lebens-
   partner, der Partner in einer Lebensgemein-
   schaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte,
   mit denen die Person in einem Haushalt lebt;
3. eine Erklärung dieser Person über weitere Man-
   date als Geschäftsleiter oder als Mitglied des
   Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder
   mehrerer anderer Unternehmen;
4. eine Aufstellung aller weiteren Tätigkeiten der
   Person, die sie als Geschäftsleiter eines Unter-
   nehmens oder als Mitglied eines Verwaltungs-
   oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer ande-
   rer Unternehmen ausführt;
5. Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurtei-
   lung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
   für die Wahrnehmung der Aufgaben wesentlich
   sind; dabei ist der zeitliche Aufwand für die ein-
   zelnen Tätigkeiten und Mandate, die die Person
   ausübt, zu schätzen und in seiner geschätzten
   Summe anzugeben; reine Ehrenämter und Tätig-
   keiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind,
   brauchen grundsätzlich nicht berücksichtigt zu
   werden.
   (3) Für die Erklärungen nach den Absätzen 1
und 2 ist das Formular „Angaben zur Zuverlässig-
keit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren
Mandaten“ nach Anlage 2a zu verwenden. Das
Formular ist vollständig auszufüllen und von der an-
zuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.

                        § 5c

            Führungszeugnis der nach
        § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15
 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
   (1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestel-
lung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-
BGBl. 2016, Seite 2799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2799
mer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Perso-
nen haben bei der Bundesanstalt ein Führungs-
zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30
Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregister-
gesetzes einzureichen.
   (2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der
Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24

Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes

nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das

Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.

   (3) Personen, die einem Staat angehören oder
ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Füh-

rungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem
Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die
dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort
auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist
der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen
mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
   (4) Personen, die in den letzten zehn Jahren
Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müs-
sen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus

jedem dieser Staaten einreichen.

   (5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher
Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich
zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die
deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglau-
bigt oder von einem öffentlich bestellten oder be-
eidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt
sein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung
von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.

                       § 5d
               Auszug aus dem
         Gewerbezentralregister der nach
      § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des
   Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person

   (1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestel-

lung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Perso-
nen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus
dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewer-
beordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder
gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in
Deutschland ausübt oder ausgeübt hat.
   (2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der
Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-
mer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24
Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes
nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist
das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.

                       § 5e
       Anzeigen nach § 24 Absatz 1
  Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes
        (Ausscheiden von Personen)
  (1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach
Anlage 1 zu verwenden. In dem Formular sind die
Gründe für das Ausscheiden oder für die Entzie-
hung der Befugnis anzugeben.

     (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-
  mer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular
  nach Anlage 2 zu verwenden. In dem Formular sind
  die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.

                           § 5f
     Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall

    Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten

  auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines

  Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinde-

  rung eines Geschäftsleiters dessen Funktion aus-
  üben soll.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 31 Ab-
     satz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“
     und die Wörter „qualifizierte Beteiligungen“
     durch die Wörter „bedeutende Beteiligungen an
     anderen Unternehmen“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Einzelanzeigen von Instituten über aktivi-

         sche Beteiligungsverhältnisse nach § 12a
         Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12
         und 13 und § 31 Absatz 3 des Kreditwesen-
         gesetzes sind mit dem Formular „Aktivische
         Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser
         Verordnung einzureichen.“

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
               „3. die gehaltenen Anteile an dem Un-
                   ternehmen nicht mehr oder nun-
                   mehr die Voraussetzungen des § 1
                   Absatz 9 Satz 3 des Kreditwesen-
                   gesetzes oder des Artikels 91
                   Absatz 2 der Verordnung (EU)
                   Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gelten-

                   den Fassung erfüllen,“.

         bbb) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 1“
              gestrichen.
  c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1“
     durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1“ er-
     setzt und die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Für die Berechnung des Anteils der
     Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung
     mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22
     Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbin-
     dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6
     und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
     sprechend.“
  e) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Tochter-
     unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“
     durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
  f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Verlangen“
     die Wörter „der Europäischen Zentralbank,“ ein-
     gefügt und vor dem Wort „Übernahmepreis“ das
     Wort „Buchwert,“ gestrichen.
8. In der Überschrift des § 8 werden nach dem Wort
   „Beteiligungen“ die Wörter „an dem eigenen Insti-
   tut“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 2800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2800
 9. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
    stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                            „§ 10a

                       Anzeigen nach
          § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes
             (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder
          eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
       eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)

      Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kredit-

   wesengesetzes betreffend die Aufnahme und die

   Beendigung einer Tätigkeit von Mitgliedern eines

   Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-In-
   stituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne
   des § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer Finanzhol-
   ding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzhol-
   ding-Gesellschaft ist das Formular „Weitere Tätig-
   keiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Auf-
   sichtsorgans“ nach Anlage 6 dieser Verordnung zu
   verwenden.“

11. In der Überschrift zu § 11 werden nach dem Wort

    „Geschäftsleiter“ die Wörter „und Personen, die die

    Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder
    einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tat-
    sächlich führen“ eingefügt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
      stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
      setzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Im Geschäftsplan müssen die vorgesehe-
        nen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig be-
        zeichnet werden entsprechend den Vorgaben in:

        1. Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
           von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
           von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
           zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und
           zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
           und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
           S. 338, L 208 vom 2.8.2013, S. 73), die zuletzt
           durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173
           vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist,
           und

        2. Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-
           mente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/
           EWG und 93/6/EWG des Rates und der
           Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-
           laments und des Rates und zur Aufhebung
           der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.
           L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom

           16.2.2005, S. 18, L 54 vom 22.2.2014, S. 23),

           die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU
           (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120, L 170
           vom 30.6.2011, S. 43, L 54 vom 22.2.2014,
           S. 23) geändert worden ist.“

13. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ge-
      schäftsleiter“ die Wörter „und Mitglieder des Ver-
      waltungs- oder Aufsichtsorgans“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
          tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das vorhan-
          dene Eigenkapital, das“ durch die Wörter

          „die vorhandenen Eigenmittel, die“ und die

          Wörter „sein muss“ durch die Wörter „sein

          müssen“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der
      Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwal-
      tungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b
      Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c, 5d
      und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und
      Unterlagen einzureichen.“

   d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „oder Ab-

      satz 3“ durch die Wörter „oder Absatz 2“ ersetzt.

   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Insti-
      tuts erforderlichen fachlichen Eignung der Inha-
      ber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung
      der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des
      Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in
      § 5a genannten Unterlagen einzureichen.“
   f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:

         „(6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeit-
      lichen Verfügbarkeit und der Einhaltung der
      Mandatsbegrenzungen der Geschäftsleiter und
      der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-
      organs nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3
      oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind
      die in § 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten
      Angaben zu machen.“

14. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten
          nicht ausgeübt werden:

          a) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1
             Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
          b) Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
             Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengeset-
             zes sowie

          c) Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Ab-
             satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
             setzes,“.

   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-

      gefügt:

      „2a. eine Erklärung, dass im Inland der Name
           oder die Firma des Instituts nur mit dem
           Zusatz „Repräsentanz“ verwendet wird,“.
BGBl. 2016, Seite 2801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2801
15. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 16
         Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und
       nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes
               (Finanzholding-Gesellschaften,
         gemischte Finanzholding-Gesellschaften)“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Für Einzelanzeigen einer Finanzholding-Ge-
          sellschaft oder einer gemischten Finanzhol-
          ding-Gesellschaft nach § 12a Absatz 1
          Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a Satz 4 und 5
          des Kreditwesengesetzes ist das Formular
          „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach An-
          lage 3 dieser Verordnung zu verwenden.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 3a
          Satz 2 und 5 Halbsatz 2“ durch die Wörter
          „§ 24 Absatz 3a Satz 2 und 5“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für die Anzeigen nach § 24 Absatz 3a
      Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5 des
      Kreditwesengesetzes über die Absicht der Be-

                                Bonn, den 5. Dezember

                                        Der Präsident

         stellung einer Person, die die Geschäfte der
         Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Fi-
         nanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
         oder das Ausscheiden dieser Person und über
         die Bestellung oder das Ausscheiden eines Mit-
         glieds oder stellvertretenden Mitglieds des Ver-
         waltungs- oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5
         bis 5f entsprechend.“
  16. § 16a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 16a
                     Übergangsvorschrift
         Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die
       das international von Aufsichtsbehörden aner-
       kannte System zur Identifizierung von Rechtsträ-
       gern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht,
       müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben,
       sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen
       zugelassen ist.“
  17. Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang
      zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

                         Artikel 2
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2016
                     der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                           F. H u f e
l d
BGBl. 2016, Seite 2802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2802


Anlage 1
(zu § 5 AnzV)

                                                                                                                                       PVG
                                            Personelle Veränderungen
                  bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte
     einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
        (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)


Bundesanstalt für                                    Deutsche Bundesbank                             wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht                        Hauptverwaltung
                                                                                                              Identnummer
                                                                                                            Geschäftsleiter/in1


                                                                                                      Identnummer des Instituts2




1.    Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft



Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ                                     BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)


2.    Angaben zur Person

□ Herr             □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen                          Geburtsname



Geburtsdatum                                          Geburtsort                                     Staatsangehörigkeit



Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)


3.    Angaben zur Tätigkeit



Gesellschaftsrechtliche Funktion3


4.    Absicht der Bestellung

Beschluss des                                                              vom:


□ – Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG),
      – Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
      – Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
        Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)


        mit Wirkung vom


□ – Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
      – Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)


        neuer Zeitpunkt:


□ – Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
      – Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)


        Zeitpunkt der Aufgabe:                                             Grund der Aufgabe:

BGBl. 2016, Seite 2803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2803

5.     Vollzug der Bestellung

□ – Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG),
       – Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
       – Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
         Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)

          mit Wirkung vom


6.     Ausscheiden

□ – Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG),
       – Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG) oder
       – Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
         tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)

          mit Wirkung vom


          Grund des Ausscheidens:


7.     Bemerkungen




Sachbearbeiter/in                                    Telefon-Nr.                       E-Mail




Ort/Datum                                                                              Firma/Unterschrift




Fußnoten:
1
    oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
    Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.
2
    oder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
3
    beispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall, Prokurist.

BGBl. 2016, Seite 2804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2804

Anlage 2
(zu § 5 AnzV)

                                                                                                                              PVVA
                                            Personelle Veränderungen
                           des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und
                  Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften
         (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)


Bundesanstalt für                                    Deutsche Bundesbank                       wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht                        Hauptverwaltung
                                                                                               Identnummer Aufsichtsrat/rätin1



                                                                                                 Identnummer des Instituts2




1.   Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft



Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ                          BAK-Nummer (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)



2.   Art der Anzeige


□ – Bestellung  eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts
    (§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG)

     – Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-
       Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 KWG)


□ – Ausscheiden   eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts
    (§ 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG)

     – Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-
       Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 KWG)


3.   Angaben zur Person

□ Herr             □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen                          Geburtsname



Geburtsdatum                                          Geburtsort                                Staatsangehörigkeit



Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)



4.   Angaben zur Tätigkeit


□ Wurde bestellt mit Wirkung vom
□ Scheidet aus mit Wirkung vom
zum/als:



Gesellschaftsrechtliche Funktion3



Grund des Ausscheidens

BGBl. 2016, Seite 2805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2805

5.     Bemerkungen




Sachbearbeiter/in                                     Telefon-Nr.                       E-Mail




Ort/Datum                                                                               Firma/Unterschrift




Fußnoten:
1
    oder Verwaltungsrat/rätin oder Beiratsmitglied.
2
    oder Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft.
3
    beispielsweise Aufsichtsrat/rätin, Verwaltungsrat/rätin, Aufsichtsratsvorsitzende/er, Verwaltungsratsvorsitzende/er, Beiratsmitglied.

BGBl. 2016, Seite 2806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2806

Anlage 2a
(zu § 5 Abs. 3 bis 5, § 5b AnzV)

                                                                                                                             PVZ
                              Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit
                   und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes
     der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person,
       der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
         Gesellschaft tatsächlich führen soll oder des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
1.    Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft


Firma und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ                   BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)

2.    Angaben zur Person

□ Herr             □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen                        Geburtsname



Geburtsdatum                                        Geburtsort                                         Staatsangehörigkeit



Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)

3.    Angaben zur Tätigkeit

□ – Geschäftsleiter/in
      – zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigte Person
      – Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
      – Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll

□ – Mitglied des Verwaltungsrates
      – Mitglied des Aufsichtsrates
      – Mitglied des Beirats

4.    Angaben zur Zuverlässigkeit
Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
a) weder derzeit gegen mich ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines
   Verbrechens oder Vergehens geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren geführt und mit einer
   Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde;
b) weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unter-
   nehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit
   einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde;
c) gegen mich keine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches
   Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat;
d) weder eine durch eine öffentliche Stelle auf mich oder auf ein von mir geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende
   Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben,
   zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde noch mir in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines
   Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;
e) weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner/in in ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer
   eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt bin bzw. ist oder
   war.
Falls die vorstehende Erklärung nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann, sondern ein Sachverhalt gemäß den Buch-
staben a bis e positiv einschlägig ist, sind Angaben zum entsprechenden Verfahren zu machen und ggf. auf einem gesonderten
Blatt auszuführen. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente über die Verfahren sind beizufügen.
In der Erklärung können anhängig gewesene Strafverfahren unberücksichtigt bleiben
– die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
– die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
– die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
– bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder
– die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.

BGBl. 2016, Seite 2807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2807

Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.

       Behörde mit Sitz           Aktenzeichen                 Gegenstand           Verfahrensstand           anhängig seit




Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
ich mit keinem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Instituts, der Finanzholding-Gesell-
schaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dessen Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Angehörigkeits-
verhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehe.
Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zur Person, zu deren Funktion im Unternehmen und
zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.

                                                                                                Angehörigkeitsverhältnis
                                                              Unternehmen,
          Name des/der Angehörigen                                                                   im Sinne des
                                                        Funktion des Angehörigen
                                                                                                § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB




Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
ich oder ein von mir geleitetes Unternehmen keine Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse
wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann;
kein naher Angehöriger Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche
Abhängigkeit ergeben kann. Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner in einer Lebensgemeinschaft,
Kinder, Eltern; andere Verwandte, mit denen der Erklärende in einem Haushalt lebt.
Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen und
ggf. zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.

                          Betreffende Person                                  Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen




5.     Angaben zu weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
  Es werden keine weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und keine weiteren Mandate als Mitglied eines Verwaltungs- oder
□ Aufsichtsorgans ausgeübt.

□ Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen):
                                                                                           Angaben zur Mandatshöchst-
       Name des             Organ,                               unter Aufsicht
                                                                                       zahlberechnung (als Eines zu zählen;
     Unternehmens,        Funktion im           tätig seit         der BaFin
                                                                                        nicht zu berücksichtigen), ggf. auf
          Sitz              Organ                                   ja/nein
                                                                                        einem gesonderten Blatt ausführen




□ Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten
  Blatt ausführen):

                                                                                           Angaben zur Mandatshöchst-
       Name des             Organ,                               unter Aufsicht
                                                                                       zahlberechnung (als Eines zu zählen;
     Unternehmens,        Funktion im          Mitglied seit       der BaFin
                                                                                        nicht zu berücksichtigen), ggf. auf
          Sitz              Organ                                   ja/nein
                                                                                        einem gesonderten Blatt ausführen

BGBl. 2016, Seite 2808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2808

6.   Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit




Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über etwaige nachträglich auftretende Änderungen werde
ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche
Angaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.




Ort/Datum                                                     eigenhändige Unterschrift

BGBl. 2016, Seite 2809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2809
                                                    Aktivische Beteiligungsanzeige

Bundesanstalt für                                  Deutsche Bundesbank
Finanzdienstleistungsaufsicht                      Hauptverwaltung

                                   Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)

                                                         AB

                        wird durch die BBk ausgefüllt

                         Identnummer des Instituts2
Prüfungsverband1                                   Institut/Finanzholding-Gesellschaft/
                                                   gemischte Finanzholding-Gesellschaft

□ Einzelanzeige □ Sammelanzeige
                  Dies ist Teilanzeige Nr.                  von insgesamt

1.     Art der Anzeige3

                        mit Wirkung vom:
Teilanzeigen
□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG) □ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)
□ Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)
Nachgeordnete Unternehmen von □ Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a
                                     Abs. 1 Satz 3 KWG)

                                        □ Finanzholding-Gesellschaften/gemischten
                                          Satz 2, 4 und 5 KWG)
                                                                                  Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a

2.     Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)

□ Entstehen                 □ Veränderung        □ Beendigung
3.     Beteiligungsunternehmen4

□ CRR-Kreditinstitut
  (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
                                                 □ Wertpapierhandelsunternehmen
                                                   (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)

□ sonstiges Kreditinstitut
  (§ 1 Abs. 1 KWG)

□ E-Geld-Institut
  (§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
                                                 □ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft
                                                   (§ 1 Abs. 1a KWG)

□ Finanzunternehmen
  (§ 1 Abs. 3 KWG)
(§ 17 KAGB)
                                                 □ Anbieter  von Nebendienstleistungen
                                                   (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR )    5

□ gemischte   Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen
  (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)               (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)

□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
  (§ 7 Nr. 31 VAG)
                                                 □ Zahlungsinstitut
                                                   (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)

Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)

PLZ6                                                 Sitz

Register-Nr./Amtsgericht6                            Rechtsträgerkennung7

4.     Angaben zu den Beteiligungsquoten10, 11

                                             Firma12, Rechtsform und Sitz
     wird durch die BBk ausgefüllt   (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;

       Ident-Nr. des Beteiligungs-     Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträger-

             unternehmens                 kennung6; Wirtschaftszweig8; Ident-

                □ Finanzholding-Gesellschaft
                  (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)

                □ Rückversicherungsunternehmen
                  (§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)

                □ sonstiges Unternehmen

                               Identnummer (falls bekannt)

                               Staat

     Wirtschaftszweig8         Servicenummer9

   Kapitalanteil13                    Stimm-
                        Kapital des   rechts-       Verhältnis
          Tsd.  Euro
                      Unternehmens16 anteil13, 17     zum
in
                         Tsd. Euro       in         Institut18
                                                                                  Prozent Nenn- Buch-
                                      nummer (falls bekannt); Servicenummer9
wert14 wert15                 Prozent
Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von                  Prozent.
                                                                     Seite 1
BGBl. 2016, Seite 2810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2810

5.   Weitere Angaben
5.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimm-
    rechtsanteile gehalten werden

     □ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt
       werden.

5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist
     Es ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen
     Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):

     □ ja                                  □ nein
     Falls „nein“ angekreuzt wurde:
     Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres
     Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der
     Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):
                                                   19
     □ ja                                  □ nein
5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist

     □ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.
     □ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.
     □ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.
     □ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.
5.4 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in
    Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist

     □ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
     □ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
     □ Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt
       eine Beteiligung in Höhe von                 20
                                                    .




Besondere Bemerkungen21




Sachbearbeiter/in                           Telefon-Nr.                   E-Mail




Ort/Datum                                                                 Firma/Unterschrift




                                                            Seite 2

BGBl. 2016, Seite 2811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2811

Fußnoten:
 1
     Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.
 2
     Ggf. Identnummer der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
 3
     Mehrfachauswahl ist zulässig.
 4
     Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht
     festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
 5
     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
     und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
 6
     Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
 7
     Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
     ebenfalls zu berücksichtigen.
 8
     Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
 9
     Servicefeld für die elektronische Einreichung.
10
     Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Betei-
     ligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen
     Instituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3.
11
     Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungs-
     verhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als
     vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist
     Nummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
     Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
     – in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
     – Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,
     – sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechts-
       anteils herleiten lässt.
12
     Zu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ
     und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter
     Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss
     eingetragen werden.
13
     Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine
     durchgerechneten Quoten).
14
     Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
     Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
     dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert
     ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
15
     Der Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln.
16
     Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
     ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
17
     Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
18
     Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht
     auszufüllen.
19
     Falls „nein“ angekreuzt wird, ist dies zu begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen.
20
     Buchwert der Beteiligung.
21
     Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,
     Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungs-
     verhältnis, Unterbeteiligung.




                                                       Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

BGBl. 2016, Seite 2812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2812
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)

                                       Anlage für komplexe BeteiligungsstrukturenA, B
UnternehmenslisteC

                                                  Firma, Rechtsform und Sitz
                                         (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;
                                            Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträger-
wird durch die BBk ausgefüllt
                                 Nr.        kennung7, Wirtschaftszweig8; bei natür-
 Ident-Nr. des Unternehmens
                                            lichen Personen zusätzlich Angabe des
                                               Geburtsdatums; Identnummer (falls
                                                   bekannt); Servicenummer9

Die durchgerechnete Kapitalquote beträgt                   Prozent.

BeteiligungsstrukturC

                                                                                   in
                                Beteiligungs-
 Beteiligtes Unternehmen                           besonderer VermittlerE   ArtE
                                unternehmen

                                          KB

    Kapital des Unternehmens16

                  Fremdwährung     Verhältnis

                                      zum
  Tsd. Euro
                                    InstitutD
               Währung     Tsd.

   Kapitalanteil13
                         Stimm-
Prozent                               beherr-
              Tsd. Euro  rechts-
                                     schender
                        anteil13, 17
          Nenn- Buch- in Prozent EinflussF
          wert14 wert15
BGBl. 2016, Seite 2813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2813
Fußnoten:
A
    Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung, in
    Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung bzw. in Nummer 3 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    KWG keine Angaben zu machen.
B
    Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Institut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Betei-
    ligung) bzw. vom Anteilseigner zum Institut oder zum ausländischen nachgeordneten Unternehmen oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen
    zum Schwesterunternehmen (bei passivischer
Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen
    einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt.
C
    Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen.
    Das anzeigepflichtige Institut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von
    Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Bei der Anzeige
    einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen steht der Anteilseigner an erster und das
    nachgeordnete ausländische Unternehmen an letzter Stelle.
    Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
D
    Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ist das Beteiligungsunter-
    nehmen ein Mutterunternehmen, ist „Mutter“
E
einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist „Schwester" einzutragen.
    Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des
    Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt.
    In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist
    zulässig.

                     Verhältnis

     § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

     § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG

     § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG

     § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG

     § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG

     § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG

     § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG

     § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG

     Unterbeteiligungsverhältnis

     Zusammenwirken in sonstiger Weise

F

                             besondere Position                                     Spalte Art

Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)                   „T“

Sicherungsnehmer                                                                        „S“

Nießbrauchsgeber                                                                        „N“

Erklärungsempfänger                                                                     „E“

Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG                                  „V“

Auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im               „A“
Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG

Verwahrer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG                                   „W“

Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG                                            „D“

Hauptbeteiligter                                                                        „H“

Vermittelnder                                                                           „Z“
    Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus einem der in § 290 Abs. 2
    HGB genannten Beherrschungstatbestände ergibt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu
    machen.

Die Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten
Beteiligungsanzeige).

in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische

       Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
BGBl. 2016, Seite 2814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2814
Anlage 5
(zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV)

                                                  Passivische Beteiligungsanzeige

Bundesanstalt für                                  Deutsche Bundesbank
Finanzdienstleistungsaufsicht                      Hauptverwaltung

Prüfungsverband1                                   Institut

□ Einzelanzeige □ Sammelanzeige

                                  PB

 wird durch die BBk ausgefüllt

   Identnummer des Instituts

mit Wirkung vom:
                  Dies ist Teilanzeige Nr.                    von insgesamt           Teilanzeigen
1.     Art der Anzeige2
□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 1a Nr. 3 Alt. 1 KWG) □ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)
□ Inhaber
  KWG)
          einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 Alt. 2

2.     Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)

□ Erwerb                    □ Veränderung        □ Aufgabe
3.     Anteilseigner4

□ CRR-Kreditinstitut
  (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
                                                 □ Wertpapierhandelsunternehmen
                                                   (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)

□ sonstiges Kreditinstitut
  (§ 1 Abs. 1 KWG)

□ E-Geld-Institut
  (§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
                                                 □ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft
                                                   (§ 1 Abs. 1a KWG)

□ Finanzunternehmen
  (§ 1 Abs. 3 KWG)
                                                 □ Anbieter  von Nebendienstleistungen
                                                   (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR )    5

□ gemischte   Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen
  (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)               (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)

□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
  (§ 7 Nr. 31 VAG)
                                                 □ Zahlungsinstitut
                                                   (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)

□ sonstiger Anteilseigner
Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei

PLZ6                                                 Sitz

Register-Nr./Amtsgericht6                            Rechtsträgerkennung7
      (§ 17 KAGB)

              □ Finanzholding-Gesellschaft
                (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)

              □ Rückversicherungsunternehmen
                (§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)

              □ sonstiges Unternehmen

natürlichen Personen         Identnummer (falls bekannt)

                             Staat

  Wirtschaftszweig8          Servicenummer9
4.     Nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen
       Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG)

Firma und Rechtsform des nachgeordneten ausl. Unternehmens (lt. Registereintragung)

PLZ                                                  Sitz

Rechtsträgerkennung7                                 Wirtschaftszweig8

5.     Angaben zu den Beteiligungsquoten10, 11

Identnummer (falls bekannt)

Staat

Servicenummer9
                                                Firma12, Rechtsform und Sitz          Kapitalanteil13, 14

     wird durch die BBk ausgefüllt      (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;

              Ident-Nr. des          Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7;

      Anteilseigners/Beteiligungs-     Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen
                                  Stimm-
                     Kapital
                                  rechts-       Verhältnis
                  des Instituts/
in      Tsd.                     anteil13, 17     zum
                 Unternehmens16
                                                                                      Prozent    Euro                         in         Institut18
             unternehmens                  zusätzlich Angabe des Geburtsdatums;

                                      Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9

Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von
                                                                     Seite 1
          Tsd. Euro
                        Prozent

Prozent.
BGBl. 2016, Seite 2815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2815

6.   Weitere Angaben
     Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen
     Die Beteiligung an dem Institut (bei Anzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG: an dem nach § 10a KWG nachgeordneten
     ausländischen Unternehmen) wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen
     gehalten

     □ ja
     Falls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben
     zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.

     Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden

     □ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:


     Besondere Bemerkungen19




     Sachbearbeiter/in                          Telefon-Nr.               E-Mail




     Ort/Datum                                                            Firma/Unterschrift




                                                              Seite 2

BGBl. 2016, Seite 2816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2816

Fußnoten:
 1
     Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.
 2
     Mehrfachauswahl ist zulässig.
 4
     Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht
     festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger
     Anteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.
 5
     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
     und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
 6
     Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.
 7
     Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind
     ebenfalls zu berücksichtigen.
 8
     Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
 9
     Servicefeld für die elektronische Einreichung.
10
     Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
     Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut. In der
     ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die
     Angaben zu den Anteilen auszufüllen.
11
     Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungs-
     verhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als
     drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die
     Tabelle unter Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Die durchgerechnete Kapitalquote unter Nummer 5 des Hauptvordrucks ist in
     jedem Fall anzugeben. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
     Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
     – in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
     – die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,
     – sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechts-
       anteils herleiten lässt,
     – enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei
       lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben,
     – eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Institut gemäß § 10a Abs. 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen
       angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum
       nachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben.
12
     Zu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung)
     mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht; Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon
     unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners
     muss eingetragen werden.
13
     Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durch-
     gerechneten Quoten).
14
     Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
     Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
     dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in
     ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
16
     Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
     ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
17
     Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
18
     Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht
     auszufüllen.
19
     Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,
     Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungs-
     verhältnis, Unterbeteiligung.




                                                      Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

BGBl. 2016, Seite 2817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2817

                                                                                                                                     Anlage 6
                                                                                                                         (zu § 11 Abs. 1 AnzV)

                                                                                                                                               NT
                                   Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern
                         eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer
       Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
                                 (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)

                                    Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern
            eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
     Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
                                      (Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)


Bundesanstalt für                                   Deutsche Bundesbank                                        wird durch die BBk ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht                       Hauptverwaltung
                                                                                                                         Identnummer
                                                                                                                       Geschäftsleiter/in1


                                                                                                                Identnummer des Instituts2



1.   Angaben zur Person

□ Herr            □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen



Geburtsdatum                                         Geburtsort



Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)


2.   Art der Anzeige

    Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesell-
□ – schaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
        (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)

□ – Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
    Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
        (§ 24 Abs. 2a KWG)


3.   Angaben zur Tätigkeit (Unternehmen im Geltungsbereich des KWG; ohne anzuzeigende Nebentätigkeit oder anzu-
     zeigende weitere Tätigkeit)

□
     als Geschäftsleiter/in tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder     BAK-Nummer (sechsstellig)
     der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)                                         Identnr. (achtstellig)


□
     als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der         BAK-Nummer (sechsstellig)
     Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)         Identnr. (achtstellig)




     als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der         BAK-Nummer (sechsstellig)
     Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)         Identnr. (achtstellig)




     als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der         BAK-Nummer (sechsstellig)
     Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)         Identnr. (achtstellig)

(ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)

BGBl. 2016, Seite 2818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2818

4.     Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen

□ Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut □ sonstiges Unternehmen
  gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesell-
       schaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1
       Nr. 5 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)

□ Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
                                                                              mit Wirkung vom

□ Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
□ als Geschäftsleiter/in    □ als    Mitglied
                                  des Aufsichtsrats
                                                                             □ als Mitglied
                                                                               des Verwaltungsrats
                                                                                                                    □ als Mitglied
                                                                                                                      des Beirats    3




Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;                                              wird durch die BBk ausgefüllt
Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung4; Wirtschaftszweig;
Identnummer (falls bekannt)                                                                                          Kreditnehmereinheit-Nr. des
                                                                                                                            Unternehmens


                                                                                                                         Identnummer des
                                                                                                                           Unternehmens




5.     Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung
       (Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat
       gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind, ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)




6.     Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)




Ort/Datum                                                                               eigenhändige Unterschrift




Fußnoten:
1
    oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
    Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt oder des Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
    Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
2
    oder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
3
    Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ent-
    sprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
4
    Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
    ebenfalls zu berücksichtigen.

BGBl. 2016, Seite 2819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2819
                      Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte

            Anlage 7
(zu § 11 Abs. 2 AnzV)

                        BG
     einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
                                  (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)

Bundesanstalt für                                     Deutsche Bundesbank
Finanzdienstleistungsaufsicht                         Hauptverwaltung

□ Herr              □ Frau

Nachname, sämtliche Vornamen

Geburtsdatum                                          Geburtsort

Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)

tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ)

1.     Anlass der Anzeige

□ Übernahme               □ Veränderung             □ Aufgabe

2.     Beteiligungsunternehmen3

□ CRR-Kreditinstitut
  (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
                                                    □ Wertpapierhandelsunternehmen
                                                      (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)

□ sonstiges Kreditinstitut
  (§ 1 Abs. 1 KWG)

           wird durch die BBk ausgefüllt

          Identnummer Geschäftsleiter/in1

               Identnummer des Instituts

         Servicenummer2

BAK-Nummer (sechsstellig), Identnr. (achtstellig)

 mit Wirkung vom:

 □ E-Geld-Institut
   (§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
                                                    □ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft
                                                      (§ 1 Abs. 1a KWG)

□ Finanzunternehmen
  (§ 1 Abs. 3 KWG)
                                                    □ Anbieter  von Nebendienstleistungen
                                                      (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR )        4

□ gemischte   Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen
  (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)               (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)

□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
  (§ 7 Nr. 31 VAG)
                                                    □ Zahlungsinstitut
                                                      (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)

Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)

PLZ5                                                    Sitz

Register-Nr./Amtsgericht5; Rechtsträgerkennung6         Wirtschaftszweig7

Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG

3.     Angaben zu den Beteiligungsquoten8
     wird durch die BBk ausgefüllt                          Kapitalanteil9
       Ident-Nr. des Beteiligungs-
             unternehmens                      in Prozent                    Tsd. Euro

Besondere Bemerkungen12

Sachbearbeiter/in                                    Telefon-Nr.

Ort/Datum
   (§ 17 KAGB)

              □ Finanzholding-Gesellschaft
                (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)

              □ Rückversicherungsunternehmen
                (§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)

              □ sonstiges Unternehmen

                               Identnummer (falls bekannt)

                               Staat

                               Servicenummer2

            Kapital des                 Stimmrechts-
          Unternehmens10                   anteil11
             Tsd. Euro                   in Prozent

E-Mail

eigenhändige Unterschrift
BGBl. 2016, Seite 2820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2820

Fußnoten:
 1
     oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.
 2
     Servicefeld für die elektronische Einreichung.
 3
     Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht
     festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
 4
     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
     und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
 5
     Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
 6
     Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind
     ebenfalls zu berücksichtigen.
 7
     Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
 8
     Für Beteiligungsstrukturen, in denen Treuhandverhältnisse vorkommen, ist neben dem Hauptvordruck die Anlage für komplexe Beteiligungs-
     strukturen einzureichen. In diesem Fall ist Nummer 3 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen.
 9
     Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen
     Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach
     dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nenn-
     wert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
10
     Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital
     ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
11
     Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
12
     Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,
     Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise
     aus einem stillen Beteiligungsverhältnis.




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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2796. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f072efee90df76df….