§ 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- BGH, 30.03.2023 – IX ZR 121/22Schenkungsanfechtung von Dividendenzahlungen: Aktienrechtlicher Schutz des gutgläubigen Dividendenempfängers; Wirkungsverlust des Gewinnverwendungsbeschlusses durch spätere Ersetzung des JahresabschlussesZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2022 – 4 U 239/19
- LG Heidelberg, 21.03.2017 – 11 O 11/16 KfH
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2022 – 4 U 310/19
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2022 – 4 U 168/19Zitiert von 1
- BGH, 17.09.2024 – II ZR 221/22Nichtigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; Beendigung der fehlerhaften Bestellung eines besonderen VertretersZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
- OLG München, 08.08.2023 – 7 W 1712/22 e
- BGH, 30.03.2023 – IX ZR 122/22Insolvenzanfechtung bei gutgläubigem DividendenempfängerZitiert von 1
72 Entscheidungen zu § 62 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/62#abs-1 (1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/62#abs-2 (2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/62#abs-3 (3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.