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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 1171

BGBl. 1969 I S. 1171 · 56.377 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1969, Seite 1171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1171
                           Nr. 77       Tctg der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                        1171

                                           Gesetz
                      zur Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften
                          über die Änderung der Unternehmensform
                                                 Vom 15.

  Der Bundesld~J hdl mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Cesetz beschlossen:

                      Artikel 1
              Änderung des Gesetzes

  über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften

        und bergrechtlichen Gewerkschaften

  Das Gesetz über die Umwandlung von Kapital-
gesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften
vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844),
geändert durch § 39 des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesge-
setzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert:

1. Das Gesetz erhält die Uberschrift:

                ,, Umwandlungsgesetz".

2. Der Erste Abschnitt erhält die Uberschrifl:

  „Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder
  bergrechtlichen Gewerkschaft durch Ubertragung
  des Vermögens auf eine Personengesellschaft
              oder einen Gesellschafter".

3. In § l Abs. 2 Salz 1 werden die Worte „juristische

   Person" durch das Wort „Kapitalgesellschaft" er-

   setzt.

4. Der Zweite Abschnill erhüH folgende Fassung:

                   „Zweiter Abschnitt
  Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft
  durch Ubertragung des Vermögens auf eine
  Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
                     auf Aktien

                          § 40

     (1) Eine offene Handelsgesellschaft oder Kom-

  manditgesellschaft (Personenhandelsgesellschaft)

  kann nach den Vorschriften dieses Abschnitts in

  eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-

  schaft auf Aktien umgewandelt werden.

     (2) Ist eine Personenhandelsgesellschaft auf-
  gelöst worden, so kann sie nur umgewandelt
  werden, wenn eine Liquidation stattfindet und
  noch nicht mit der Verteilung des nach der Be-
  richtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden
  Vermögens unter die Gesellschafter begonnen
  ist.
Augst 1969

                           § 41

      (1) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlus-
    ses der Gesellschafter der Personenhandelsgesell-
    schaft (Umwandlungsbeschluß). Der Umwand-
    lungsbeschluß muß

    1. die Gründung einer Aktiengesellschaft oder

       Kommanditgesellschaft auf Aktien, an der alle

       Gesellschafter beteiligt sind,
                                    -
    2. die Ubertragung des Vermögens der Personen-
       handelsgesellschaft auf die Aktiengesellschaft
       oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
    enthalten.

       (2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
    nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung
    der Aktiengesellschaft der Erste und Zweite

    Teil des Ersten Buchs des Aktiengesetzes, auf die
    Gründung der Kommanditgesellschaft auf Aktien

    §§ 278 bis 282 des Aktiengesetzes entsprechende
    Anwendung. Den Gründern stehen die Gesell-
    schafter gleich.

                           § 42

      (1) Der Umwandlungsbeschluß kann nur in

    einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden

    und bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
    Der Beschluß und die Zustimmung der nicht er-

    schienenen Gesellschafter müssen gerichtlich oder
    notariell beurkundet werden.
      (2) In dem Umwandlungsbeschluß ist die Sat-
    zung der Aktiengesellschaft oder Kommandit-
    gesellschaft auf Aktien festzustellen. Die Satzung
    kann auch durch weniger als fünf Personen fest-
    gestellt werden.

       (3) Führt die Aktiengesellschaft oder Komman-

    ditgesellschaft auf Aktien das von der Personen-

    handelsgesellschaft betriebene Handelsgeschäft

    weiter, so kann sie die Firma der Personenhan-

    delsgesellschaft mit oder ohne Beifügung eines

    das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes
    fortführen oder ihrer nach § 4 Abs. 1 oder § 279
    Abs. 1 des Aktiengesetzes gebildeten Firma einen
    das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz bei-
    fügen. § 4 Abs. 2 und § 279 Abs. 2 des Aktien-
    gesetzes finden bei Fortführung der Firma der
    Personenhandelsgesellschaft entsprechende An•
    wendung.
BGBl. 1969, Seite 1172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1172
1172                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

                          § 43
    (1) Im Cründungsbericht der Gesellschafter
  nach § 32 des A k ticngeselzes sind auch der Ge-
  schdllsverlau I und die L1ge der Personenhandels-
  gesellschclf l. dcirzulcgen.

       (2) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü-
  f er nach § 33 Abs. 2 des Ak Liengesetzes hat in
  jedem Fdll statt.zu finden.

     (3) Der Um wandlungsbeschluß ist bei dem Ge-
  richt von allen Gesellschaftern und Mitgliedern
  des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Ein-
  tragung in das Handelsregister anzumelden.
  Außer den Urkunden nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
  des Aktiengesetzes sind der Umwandlungsbe-
  schluß und die Zustimmungserklärurigen der
  nicht erschienenen Gesellschafter in Ausfertigung
  und die der Umw,mdlung zugrunde gelegte Bilanz
  beizufügen.
     (4) Das Cericht soll die Umwandlung nur ein-
  tragen, wenn die der Umwandlung zugrunde ge-
  legte Bilanz für einen höchstens sechs Monate
  vor der Anmeldunq liegenden Zeitpunkt aufge-
  stellt worden ist.

                          § 44

       (1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung
  der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-
  schaft auf Aktien in das Handelsregister wirk-
  sam. Mit der Eintragung geht das Vermögen der
  Personenhandelsgesellschaft einschließlich der
  Verbindlichkeiten, unbeschadet der Fortdauer
  der Haftung der Cesellschafter der Personen-
  handelsgesellschaft, auf die Aktiengesellschaft
  oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über. Die
  Personenhandelsgesellschaft ist damit aufgelöst;
  ihre Firma ist: erloschen. Die Auflösung der Per-
  sonenhandelsgesellschaft und das Erlöschen der
  Firma sind von Amts wegen in das Handels-
  register einzutragen.
    (2) Die an dem Anteil eines Gesellschafters
  der Personenhandelsgesellschaft bestehenden
  Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle tre-
  tenden Aktie weiter.

                          § 45
     (1) Die Ansprüche der Cläubiger der Personen-
  handelsgesellschaft gegen einen Gesellschafter
  der Personenhandelsgesellschaft aus Verbindlich-
  keiten der Gesellschaft verjähren mit dem Ablauf
  von fünf Jahren, falls nicht nach allgemeinen
  Vorschriften die Verjährung schon früher ein-
  tritt.

     (2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des
  Tages, an dem die Auflösung der Personenhan-
  delsgesellschaft und das Erlöschen der Firma
  in das Handelsregister eingetragen worden sind.

  Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die
  Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so
  beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der
  Fälligkeit."

5. Der bisherige Dritte Abschnitt wird gestrichen.
   An seine Stelle treten folgende Vorschriften:
                      „Dritter Abschnitt

   Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft
   durch Ubertragung des Vermögens auf eine
        Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                            § 46

     Eine Personenhandelsgesellschaft kann nach
   den Vorschriften dieses Abschnitts in eine Ge-
   sellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt
   werden. § 40 Abs. 2 gilt sinngemäß.

                             § 47
     (1) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlus-
   ses der Gesellschafter der Personenhandelsgesell-
   schaft (Umwandlungsbeschluß). Der Umwand-
   lungsbeschluß muß
   1. die Gründung einer Gesellschaft mit beschränk-
      ter Haftung, an der alle Gesellschafter betei-
      ligt sind,

   2. die Ubertragung des Vermögens der Personen-
      handelsgesellschaft auf die Gesellschaft mit be-
      schränkter Haftung

   enthalten.

      (2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
   nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung
   der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die
   Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes
   betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
   Haftung entsprechende Anwendung.

                             § 48
     (1) Der Umwandlungsbeschluß kann nur in
   einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden
   und bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
   Der Beschluß und die Zustimmung der nicht er-
   schienenen Gesellschafter müssen gerichtlich oder
   notariell beurkundet werden.
     (2) Der Umwandlungsbeschluß muß den Gesell-
   schaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter
   Haftung enthalten.
      (3) Führt die Gesellschaft mit beschränkter Haf-
   tung das von der Personenhandelsgesellschaft be-
   triebene Handelsgeschäft weiter, so kann sie die
   Firma der Personenhandelsgesellschaft mit oder
   ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis
   andeutenden Zusatzes fortführen oder ihrer nach
   § 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
   schaften mit beschränkter Haftung gebildeten
   Firma einen das Nachfolgeverhältnis andeuten-
   den Zusatz beifügen. § 4 Abs. 2 des Gesetzes be-
   treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
   tung findet bei Fortführung der Firma entspre-
   chende Anwendung.

                             § 49

      (1) Der Umwandlungsbeschluß ist bei dem Ge-
   richt von allen Gesellschaftern und Geschäftsfüh-
   rern zur Eintragung in das Handelsregister anzu-
BGBl. 1969, Seite 1173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1173
                            Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                          1173

  melden. Außer den lJ rkunden nach § 8 Abs. 1
  Nr. 2 bis 4 des Geselzcs betreffend die Gesell-
  schaften mit beschränkter Haltung sind der Um-
  wandlungsbcscbl uß und die Zustimmungserklä-
  rungen der nicht erschi(mencn Gesellschafter in
  Ausfertigung und die der Urnw,mdlung zugrunde
  gcle9le Bilanz beizufü~JC:n. f-Lir die Bilanz gilt§ 43
  Abs. 4 entsprechend.
     (2) Die Umwandlung wird mil der Eintragung
  der Gescllsdld fl m i I bes dir ~in k ter Haftung in das
  Hand<~lsregister wirksam. Mit der Eintragung
  geht das Vermögen der P<)rsonenhandelsgesell-
  schafl einschließlich der Verbindlichkeiten, unbe-
  schadet der Fortdauer der Haftung der Gesell-
  schafter der Personenhandelsgesellschaft, auf die
  Gesellschaft mi l beschrJnk !.er Haftung über. Die
  Pcrsommhandelsgesellschafl. ist damit aufgelöst;
  ihre Firma isl erloschen. Die Auflösung der Per-
  sonenhandelsgesellschaft und das Erlöschen der
  Firma sind von Amis w<>9cn in das Handels-
  register einzutragen.

    (3) Die an dem An lei I eines Gesellschafters der
  Personenhandels~Jesellschc1ft bestehenden Rechte
  Dritler bestehen an dem an die Stelle tretenden
  Geschäftsanteil weitPr.
    (4)  flir die Verjährung der Ansprüche der
  Gläubiger der Personenhandelsgesellschaft gegen
  einen Gesellschafter der Personenhandelsgesell-

  schaft aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt

  § 45 entsprechend."

6. Als Vierter Abschnitt werden folgende Vorschrif-
   ten eingefügt:
                  „ Vierter Abschnitt
       Umwandlung des Unternehmens eines
      Einzelkaufmanns durch Ubertragung des
   Geschäftsvermögens auf eine Aktiengesellschaft
       oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

                           § 50
    Ein Einzelkaufmann kann ein von ihm betrie-

  benes Unternehmen, dessen Firma im Handels-
  register eingetragen ist, nach den Vorschriften
  dieses Abschnitts in eine Aktiengesellschaft oder
  Kommanditgesellschaft auf Aktien umwandeln.
  Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn
  1. die VermögensgegenstJnde, die auf die Aktien-
     gesellschaft oder Kommanditgesellschaft 'auf
     Aktien übertragen werden sollen, das Ver-
     mögen des EinzeJkaufrrnrnns im Sinne des
     § 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
     sind, oder
  2. die Verbindlichkeiten des        Einzelkaufmanns
     sein Vermögen übersteigen.

                           § 51

    (1) Zur Umwandlung bedarf es einer Umwand-

  lungserklärung des Einzelkaufmanns. Die Um-
  wandlungserklänmg muß

  1. die Gründung einer Aktiengesellschaft oder
     Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren ein-
     ziger Gesellschafter er ist,

2. die Ubertragung des Geschäftsvermögens, das
   dem Betrieb des zur Umwandlung bestimmten
   Unternehmens dient, auf die Aktiengesellschaft
   oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
enthalten.

   (2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung
der Aktiengesellschaft der Erste und Zweite Teil
des Ersten Buchs des Aktiengesetzes, auf die
Gründung der Kommanditgesellschaft auf Aktien
§§ 278 bis 282 des Aktiengesetzes entsprechende
Anwendung. Den Gründern steht der Einzelkauf-
mann gleich.
                       § 52
  (1) Die Umwandlungserklärung muß gerichtlich
oder notariell beurkundet werden.

  (2) In der Umwandlungserklärung ist die Sat-
zung der Aktiengesellschaft oder Kommandit-
gesellschaft auf Aktien festzustellen. Die Satzung
wird nur durch den Einzelkaufmann festgestellt.

  (3) § 42 Abs. 3 findet entsprechende Anwen-
dung.
  (4) Der Umwandlungserklärung ist eine von
dem Einzelkaufmann unterschriebene, öffentlich
beglaubigte Ubersicht beizufügen über:

1. die Vermögensgegenstände, die dem Einzel-

   kaufmann gehören und dem Betrieb des Un-

   ternehmens dienen, das umgewandelt werden
   soll. Der Einzelkaufmann kann in der Uber-
   sicht andere ihm gehörende Vermögensgegen-
   stände aufführen und sie dadurch als zum Un-
   ternehmen gehörend erklären,
2. die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns,
   die im Betrieb des Unternehmens, das umge-
   wandelt werden soll, begründet worden sind
   oder mit den unter Nummer 1 aufgeführten
   Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem
   Zusammenhang stehen.

                       § 53

  (1) Im Gründungsbericht nach § 32 des Aktien-
gesetzes sind auch der Geschäftsverlauf und die
Lage des Unternehmens darzulegen.
   (2) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü-
fer nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes hat in
jedem Fall stattzufinden. Die Prüfung durch die
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
nach § 33 Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie die
Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer nach
§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes haben sich auch
darauf zu erstrecken, ob in der Ubersicht nach
§ 52 Abs. 4 Nr. 2 alle Verbindlichkeiten des Ein-
zelkaufmanns aufgeführt sind, die im Betrieb des
Unternehmens, das umgewandelt werden soll, be-
gründet worden sind oder mit den in der Uber-

sicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 aufgeführten Ver-
mögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusam-

menhang stehen. Die Prüfung hat sich ferner dar-
auf zu erstrecken, ob die in der Ubersicht nach
§ 52 Abs. 4 Nr. 1 aufgeführten Vermögensgegen-
stände des Einzelkaufmanns sein Vermögen im
BGBl. 1969, Seite 1174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1174
1174                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

  Sinne des § 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs sind und ob die Verbindlichkeiten des Ein-
  zelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.

     (3) Zur Prüfung, ob die Verbindlichkeiten des

  Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen, hat

  der Einzelkaufmann den Prüfern eine Aufstel-

  lung vorzulegen, in der sein Vermögen seinen
  Verbindlichkeiten gegenübergestellt ist. Die Auf-
  stellung ist zu gliedern, soweit das für die Prü-
  fung notwendig ist. § 165 Abs. 1 und 2 des Ak-
  tiengesetzes gilt sinngemä[3, wenn Anlaß für die
  Annahme besteht, daß in der Aufstellung aufge-
  führte Vermögcnsgegenstünde überbewertet oder
  Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig
  aufgeführt worden sind.

                         § 54

    (1) Die Umwandlungserklärung ist bei dem Ge-
 richt von dem Einzelkaufmann und den Mitglie-
 dern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Ein-
 tragung in das Handelsregister anzumelden. Der
 Anmeldung sind beizufügen
  1. die Urkunden nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des
     Aktiengesetzes,
 2. eine Ausfertigung der Umwandlungserklärung,

 3. die Ubersicht nach § 52 Abs. 4,
 4. die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz.

 Für die Bilanz gill § 43 Abs. 4 entsprechend.

   (2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzu-
 lehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder
 es offensichtlich ist, daß
 1. die Ubersicht nach § 52 Abs. 4 unvollständig
    ist,

 2. die in der übersieht aufgeführten Vermögens-
    gegenstände des Einzelkaufmanns sein Ver-
    mögen im Sinne des § 419 Abs. 1 des Bürger-
    lichen Gesetzbuchs sind,

 3. die Verbindlichkeiten des         Einzelkaufmanns
    sein Vermögen übersteigen.

                         § 55
    (1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung
 der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-
 schaft auf Aktien in das Handelsregister wirk-
 sam. Mit der Eintragung gehen die dem Einzel-
 kaufmann gehörenden, in der Ubersicht nach
 § 52 Abs. 4 aufgeführten Vermögensgegenstände
 und die Verbindlichkeiten, die der Einzelkauf-
 mann in der Ubersicht aufgeführt hat, auf die
 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
 auf Aktien über. Die vor der Umwandlung von
 dem Einzelkaufmann geführte Firma ist damit
 erloschen. Das Erlöschen der Firma ist von Amts
 wegen in das Handelsregister einzutragen.
    (2) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten

 auf die Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-
 schaft auf Aktien wird der Einzelkaufmann von
 der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht be-
 freit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet

  keine Anwendung. Die Aktiengesellschaft oder
  Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Ein-
  zelkaufmann haften für diese Verbindlichkeiten
  als Gesamtschuldner; im Verhältnis der Gesamt-

  schuldner zueinander ist die Aktiengesellschaft

  oder Kommanditgesellschaft auf Aktien allein

  verpflichtet.

     (3) Stellt sich nachträglich heraus, daß die in
  der Ubersicht aufgeführten Vermögensgegen-
  stände des Einzelkaufmanns sein Vermögen im
  Sinne des § 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs sind, so können die Gläubiger anderer als
  der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verbindlich-
  keiten des Einzelkaufmanns, unbeschadet _der
  Fortdauer seiner Haftung, ihre zur Zeit der Ein-
  tragung der Aktiengesellschaft oder Kommandit-
  gesellschaft auf Aktien bestehenden Ansprüche
  auch gegen die Aktiengesellschaft oder Komman-
  ditgesellschaft auf Aktien geltend machen, sofern
  sie von diesem keine Befriedigung erlangen kön-
  nen. § 419 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs gilt entsprechend.

                         § 56
    (1) Die Ansprüche der Gläubiger gegen den
  Einzelkaufmann aus den in der Ubersicht nach
  § 52 Abs. 4 aufgeführten Verbindlichkeiten ver-
  jähren mit dem Ablauf von fünf Jahren, falls
  nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Ver-
  jährung schon früher eintritt.

    (2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des
  Tages, an dem das Erlöschen der Firma in das
  Handelsregister eingetragen worden ist. Wird der
  Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft
  erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die
  Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit."

7. Als Fünfter Abschnitt werden folgende Vorschrif-
   ten eingefügt:
                  „Fünfter Abschnitt

         Umwandlung anderer Unternehmen

                         § 57
     (1) Gebietskörperschaften oder Gemeindever-
  bände, die nicht Gebietskörperschaften sind, kön-
  nen von ihnen betriebene Unternehmen in Aktien-
  gesellschaften umwandeln. Die Umwandlung ist
  nur zulässig, wenn das für die Gebietskörper-
  schaften oder die Gemeindeverbände maßgebende
  Bundes- oder Landesrecht eine Umwandlung vor-
  sieht oder zuläßt.
    (2) Für die Umwandlung gelten die §§ 51, 52
  Abs. 1, 2 und 4, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
  und 2, § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und § 55
  Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2; § 56 gilt mit der
  Maßgabe, daß die Verjährung mit dem Ende des
  Tages beginnt, an dem die Aktiengesellschaft in
  das Handelsregister eingetragen worden ist.

                         § 58

     (1) Gebietskörperschaften oder Gemeindever-
 . bände, die nicht Gebietskörperschaften sind, kön-
   nen von ihnen betriebene Unternehmen in Gesell-
BGBl. 1969, Seite 1175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1175
                         N1. Tl     Tag der Ausgabe:

schaft.cn mit bcschrünk !er 1]d [ILLng umwandeln.
Die Umwandlung ist nur ,:uUissig, wenn das für
die Gcbictskürpcrschall.cn odt!r die Gemeindever-
blinde maßgelwnde Bund(!S- oder Landesrecht
eirw Umwandlung vorsieht oder zulJßl.

  (2) Für die Umwandlun~J gelten § 51 Abs. 1,

§ 52 Abs. 1, 2 und 4 und § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2

und Abs. 2 cn !.sprechend; § 5G gill mit der Maß-

gabe, daß die Vcrjähnmg mildem Ende des Tages

beginnt, an dem die Gesellschaft mit beschränk-

ter Haftung in das Handelsregister eingetragen

worden ist.

   (3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung
der Gesellschaft mit beschrJnkter Haftung die
Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung entsprechende Anwendung.
   (4) Die Umwandlungserklärung ist bei dem Ge-
richt von allen Gesellschaftern und Geschäftsfüh-
rern zur Eintrngung in das Handelsregister anzu-
melden. Der Anmeldung sind beizufügen
1. die Urkunden nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des
    Gesetzes bdreffend die Gesellschaften mit be-
    schränkter Haftung,
2. eine Ausfertigung der Umwandlungserklärung,
3. die übersieht nach§ 5'.2 Abs. 4,

4. die d()r Umwandlung zuqrunde gelegte Bilanz.

Für die Bilanz qilt § 43 ;\ bs. 4 entsprechend.

                         § 59
   ( 1) Eine Körperschaft oder Anstalt des öffent-
lichen Rechts kann in eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haltung umgewandelt werden.

  (2) Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die

Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bun-
des- oder Landesrecht eine Umwandlung vorsieht
oder zuläßt.
  (3) Nach dem für die Körperschaft oder Anstalt
des öffentlichen Rechts maßgebenden Bundes-
oder Landesrecht richtet es sich, auf welche Weise
der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung abgeschlossen wird und wel-
che Person oder welche Personen die Geschäfts-
anteile erhalten.

  (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten

für die Umwandlung die Vorschriften des Ersten

Abschnitts des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung sinngemäß.

   (5) Von der Eintragung der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in das Handelsregister an
besteht die Körperschaft oder Anstalt des öffent-
lichen Rechts als Gesellschaft mit beschränkter
Haftung weiter.
                         § 60
  (1) Realgemeinden und ähnliche Verbände,
deren Mitglieder zu Nutzungen an land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen,
Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt
Bonn, den 19. August 1969                        1175

   sind (Artikel 164 des Einführungsgesetzes zum
   Bürgerlichen Gesetzbuch), können in eine Aktien-
   gesellschaft umgewandelt werden. Für die Um-
   wandlung gelten § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 42
   Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und
   Abs. 4, §§ 44 und 45 sinngemäß. Auf die Grün-

   dung der Aktiengesellschaft finden der Erste und

   Zweite Teil des Ersten Buchs des Aktiengesetzes

   mit Ausnahme der §§ 2, 28, 29, 32 und 46 ent-

   sprechende Anwendung. Der Umwandlungsbe-

   schluß kann nur in einer Generalversammlung

   der Mitglieder gefaßt werden und muß gericht-

   lich oder notariell beurkundet werden.
      (2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer
   Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, die nach
   der Satzung in der Generalversammlung der
   Realgemeinde von den Mitgliedern abgegeben
   werden können. Mit der Eintragung der Aktien-
   gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf
   Aktien in das Handelsregister werden alle Mit-
   glieder der Realgemeinde Aktionäre. Mitglieder,
   die bei der Umwandlung durch den Untergang
   von Sonderrechten Vermögensnachteile erleiden,
   sind von der Aktiengesellschaft angemessen zu
   entschädigen.
      (3) Jedes Mitglied der Realgemeinde, das Wi-
   derspruch gegen die Umwandlung zur Nieder-
   schrift erklärt hat, kann seine Aktie der Gesell-
   schaft zur Verfügung stellen. Der Vorstand kann

   den Aktionären hierfür eine Ausschlußfrist von
   mindestens drei Monaten setzen. Für das Ver-
   fahren der Fristsetzung und den Verkauf der
   Aktien gilt § 383 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2
   und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß.
      (4) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlus-
   ses kann nicht mehr geltend gemacht werden,
   wenn die Aktiengesellschaft in das Handelsregi-

   ster eingetragen worden ist.

                           § 61
      (1) Kolonialgesellschaften können in eine Ak-
   tiengesellschaft umgewandelt werden. Für die
   Umwandlung gelten§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 42
   Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4,
   §§ 44 und 45 sinngemäß. Auf die Gründung der
   Aktiengesellschaft finden der Erste und Zweite
   Teil des Ersten Buchs des Aktiengesetzes mit
   Ausnahme der ,§§ 2, 28, 29, 32 und 46 entspre-
   chende Anwendung. Der Umwandlungsbeschluß
   kann nur in einer Hauptversammlung der Gesell-

   schaft gefaßt werden und muß gerichtlich oder

   notariell beurkundet werden.

      (2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Mehr-
   heit, die in der Satzung der Gesellschaft für Sat-
   zungsänderungen bestimmt ist, mindestens aber
   einer Mehrheit von drei Vierteln der Anteile, die
   in der Hauptversammlung der Gesellschaft ver-
   treten sind. Mit der Eintragung der Aktiengesell-
   schaft in das Handelsregister werden alle Gesell-
   schafter Aktionäre. Gesellschafter, die bei der
   Umwandlung durch den Untergang von Sonder-
   rechten Vermögensnachteile erleiden, sind von
   der Aktiengesellschaft angemessen zu entschädi-
   gen.
BGBl. 1969, Seite 1176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1176
1176                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

     (3) für d()n Um tc:1 usch der Anteile gegen Aktien
  gil l § 7] des J\ k t.iengesetzes, bei Zusammenlegung
  von Anteilen § 22b dPs AklienrJesetzes über die
  KrallloscrklLirung von Aktien sinngemäß. Einer
  CPnehrnigunq des Cerichts bedarf es nicht.
    (4) Jpder Cc~scdlschcifler, der Widerspruch gegen
  die Umwandlung 1.u r N icdcrschrift erklärt hat,
  kann seine Aktie der Aktiengesellschaft zur
  Verfügung stellen. Der Vorsland kann den Aktio-
  nüren hierfür <!ine A usschlußfrist von mindestens
  drei Monc1ten setzen. foür das Verfahren der Frist-
  setzung und den Verkaul der Aktien gilt § 383
  Abs. 1 Si:!lz 3 und 4 und Abs. 2 und 3 des Aktien-
  gesetzes sinngcmLiß.

    (5) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlus-
  ses kann nicht mehr geltend gemacht werden,
  wenn die Aktiengcsellschc1ft in das Handels-
  register eingf~Lragen worden ist.

                           § 62

       § 61 gilt sinn~JemLiß für die Umwandlung eines

  wirtschafllichen VPreins, dem die Rechtsfähigkeit
  vor Inkraftlrelen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  verliehen isl, sofern sein Vermögen in übertrag-
  bare Anteile zerlegt ist. Die Umwandlung bedarf
  der Genehmigung der für die Genehmigung von
  Satzungsänderungen zuständigen Behörde.      11

8. Der bisherige Zwt~ite Abschnitt wird der Sechste

   Abschnitt. §§ 40 bis 42 werden §§ 63 bis 65.

9. Der bisherige Vierle Abschnitt wird der Siebente
   Abschnitt. Er erhlilt die Oberschrift:
                  ,, Schl ußvorschrift
                                    11
                                         •
  a) §§ 44, 45, 46, 47 Abs. 2 und § 48 werden ge-
     strichen.
  b) § 47 Abs. 1 wird § 66.

                       Artikel 2

  Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut des Umwandlungsgesetzes in der Fas-
sung, die sich aus den Änderungen in Artikel 1 er-
gibt, bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen.

                       Artikel 3

            Änderung des Aktiengesetzes
1. In das Vierte Buch Dritter Teil des Aktiengeset-
   zes werden hinter dem fünften Abschnitt fol-
   gende neue Abschnitte eingefügt:

                   „Sechster Abschnitt
          Umwandlung einer Körperschaft oder
           Anstc1lt des öflenllichen Rechts in

                eine Aktiengesellschaft

                        § 385a

                    Vom ussetzungen

     (1) Eine Körperschaft oder Anstalt des öffent-
  lichen Rechts kann in eine Aktiengesellschaft
  umgewandelt werden.

   (2) Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bun-
des- oder Landesrecht eine Umwandlung vorsieht
oder zuläßt. Die Umwandlung von Versicherungs-
unternehmen bedarf der Genehmigung der Be-
hörde, die die Fachaufsicht über das Unternehmen
führt.
    (3) Nach dem für die Körperschaft oder Anstalt
des öffentlichen Rechts maßgebenden Bundes-
oder Landesrecht richtet es sich, auf welche Weise
die Satzung der Aktiengesellschaft festzustellen
ist, welche Personen die Aktien erhalten und
welche Personen als Gründer der Aktiengesell-
schaft gelten.

   (4) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Ab-
schnitts nichts anderes ergibt, gelten für die Um-
wc1ndlung die Vorschriften des Ersten und Zwei-
ten Teils des Ersten Buchs mit Ausnahme der

§§ 2, 28 und 29 sinngemäß.

                       § 385b

               Gründungsprüfung
   (1) Im Bericht nach § 32 sind auch der Ge-
schäftsverlauf und die Lage der Körperschaft
oder der Anstalt des öffentlichen Rechts darzu-

legen.
   (2) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü-

fer nach § 33 Abs. 2 hat in jedem Fall stattzu-

finden.
                      § 385c

       Wirksamwerden der Umwandlung

  Von der Eintragung der Aktiengesellschaft in
das Handelsregister an besteht die Körperschaft
oder die Anstalt des öffentlichen Rechts als
Aktiengesellschaft weiter.

               Siebenter Abschnitt

  Umwandlung eines Versicherungsvereins auf
   Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft

                       § 385d

                   Voraussetzungen
   (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitig-
keit, der kein kleinerer Verein im Sinne des
§ 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
privaten Versicherungsunternehmungen und Bau-
sparkassen ist, kann in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur
zulässig, we11-n auf jedes Mitglied des Vereins,
das nach § 385 e Abs. 1 am Grundkapital zu be-
teiligen ist, mindestens ein Teilrecht im Nenn-
betrag von fünf Deutschen Mark entfällt.

   (2) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlus-

ses der obersten Vertretung des Vereins. Späte-
stens mit der Einberufung der Versammlung der
obersten Vertretung hat der Vorstand allen Mit-

gliedern des Vereins die Tagesordnung und den
Vorschlag für den Umwandlungsbeschluß schrift-
lich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die
Mehrheiten für die Beschlußfassung nach den
BGBl. 1969, Seite 1177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1177
                       Nr. 77 -- Tag der Ausgabe:

Sätzen 4 bis 6 sowie auf die Möglichkeit der Er-
hebung eines Widerspruchs und die sich daraus
ergebenden Rechte hinzuweisen. Der Beschluß
der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die
Umwandlung kann nur mit einer Mehrheit von
neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen be-
schlossen werden, wenn spätestens bis zum Ab-
lauf des dritten Tages vor der Versammlung der
obersten Vertretung wenigstens hundert Mit-
glieder des Vereins durch eingeschriebenen Brief
Widerspruch erhoben haben. Die Satzung kann
größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse
bestimmen.
  (3) Im Beschluß sind die Firma, das Grund-
kapital, der Nennbetrag der Aktien und die wei-
teren zur Durchführung der Umwandlung nötigen
Satzungsänderungen festzusetzen.

   (4) Der Nennbetrag des Grundkapitals darf
das nach Abzug der Schulden verbleibende Ver-
mögen des Vereins nicht übersteigen. Er muß
mindestens einhunderttausend Deutsche Mark
betragen. Das Grundkapital ist in der Höhe des
Grundkapitals vergleichbarer Versicherungsun-

ternehmen in der Rechtsform der Aktiengesell-

schaft festzusetzen. Würde die Aufsichtsbehörde
einer neu zu gründenden Versicherungsaktien-
gesellschaft die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
nur bei Festsetzung eines höheren Grundkapitals
erteilen, so ist das Grundkapital auf diesen Be-
trag festzusetzen, soweit dies nach den Ver-
mögensverhältnissen des Vereins möglich ist. Ist
es nach den Vermögensverhältnissen des Vereins
nicht möglich, das Grundkapital auf den in Satz 3
bestimmten Betrag festzusetzen, ist das Grund-
kapital so zu bemessen, daß auf jedes Mitglied,
das nach § 385 e Abs. 1 am Grundkapital zu be-
teiligen ist, möglichst eine volle Aktie oder ein
möglichst hohes Teilrecht entfällt.

   (5) Die Aktien können auf einen höheren
Nennbetrag als fünfzig Deutsche Mark nur ge-
stellt werden, soweit volle Aktien mit dem höhe-
ren Nennbetrag auf die Mitglieder entfallen.
  (6) Wird der Vorstand der Aktiengesellschaft
in der Satzung ermächtigt, das Grundkapital bis
zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe

neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, so darf

die Ermächtigung nicht vorsehen, daß der Vor-

stand über den Ausschluß des Bezugsrechts ent-

scheidet.

  (7) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf auch

dann versagt werden, wenn die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Umwandlung nicht be-
achtet worden sind.

                     § 385e

    Beteiligung der Vereinsmitglieder an der

               Aktiengesellschaft

  (1) Im Umwandlungsbeschluß ist zu bestim-
men, daß die Mitglieder des Vereins die Aktio-
näre der Aktiengesellschaft werden. Mitglieder,
Bonn, den 19. August 1969                       1177

  die dem Verein weniger als drei Jahre vor dem
  Tage der Beschlußfassung angehören, können
  von der Beteiligung ausgeschlossen werden.
     (2) Die Beteiligung darf, wenn nicht alle Mit-
  glieder einen gleich hohen Anteil am Grund-
  kapital erhalten, nur nach einem oder mehreren
  der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:

  1. die Höhe der Versicherungssumme,
  2. die Höhe der Beiträge,
  3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der
     Lebensversicherung,
  4. der in der Satzung bestimmte Maßstab für die
     Verteilung des Uberschusses,
  5. ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die
     Verteilung des Vermögens,
  6. die Dauer der Mitgliedschaft.

  Soll die Beteiligung nur für einen Teil des Grund-
  kapitals in gleich hohen Anteilen festgesetzt wer-
  den, so muß der gleich hohe Anteil ein Teilrecht
  im Nennbetrag von fünf Deutschen Mark sein.

                        § 385f

         Zusammensetzung des Aufsichtsrats

              der Aktiengesellschaft

    Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  der Aktiengesellschaft gilt § 377 sinngemäß.

                        § 385g
  Gründungsprüfung. Anmeldung der Umwandlung
  und Inhalt der Bekanntmachung der Eintragung

    Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus
  den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
  §§ 26, 27, 33, 34, 35 Abs. 2, §§ 38, 41 bis 53, 378
  Abs. 3 und 4, für die Anmeldung der Umwand-
  lung zur Eintragung in das Handelsregister und
  den Inhalt der Bekanntmachung der Eintragung
  §§ 379 und 380 sinngemäß. In der Bekannt-
  machung der Eintragung ist anzugeben, nach
  welchen Maßstäben die Mitglieder des Vereins
  an der Aktiengesellschaft beteiligt werden.

                        § 385h
               Wirkung der Eintragung

    Von der Eintragung der Umwandlung an be-

  steht der Verein als Aktiengesellschaft weiter.

  Die Mitglieder des Vereins sind nach Maßgabe

  des Umwandlungsbeschlusses Aktionäre gewor-

  den.
                      § 385i

             Widersprechende Mitglieder

    Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwand-
  lung bis zum Ablauf des dritten Tages vor der
  Versammlung der obersten Vertretung durch ein-
  geschriebenen Brief widersprochen hat, sowie
  jedes Mitglied der obersten Vertretung, das in

  der Versammlung der obersten Vertretung gegen

  die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift
  erklärt hat, kann der Gesellschaft seine Aktien
  oder ein auf das Mitglied entfallenes Teilrecht
  zur Verfügung stellen. Für die Uberlassung der
BGBl. 1969, Seite 1178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1178
1178                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

  Aktien und Teilrechte an die Gesellschaft sowie
  für die Verwertung der Aktien und Teilrechte gilt
  § 383 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 sinngemäß.

                         § 385k

                       Teilrechte
    (1) Führt die Umwandlung dazu, daß auf ein
  Mitglied ein Teil einer Aktie entfällt, so ist die-
  ses Teilrecht selbständig veräußerlich und ver-
  erblich.

    (2) Die Rechte aus einer Aktie einschließlich

  des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktien-
  urkunde können nur ausgeübt werden, wenn
  Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie er-
  geben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn
  mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen
  eine volle Aktie ergeben, sich zur Ausübung der
  Rechte zusammenschließen.
       (3) Die Aktiengesellschaft soll die Zusammen-
  führung von Teilrechten zu vollen Aktien vt:i-
  mitteln.

                         § 3851
             Aufforderung an die Aktionäre

    (1) Nach der Eintragung der Umwandlung in

  das Handelsregiste 1 hat die Aktiengesellschaft
  unverzüglich jedem Aktionär den Inhalt der
  Bekanntmachung über dh Eintragung der Um-
  wandlung und die Zahl und den Nennbetrt J
  der Aktien und des Teilrechts, die auf ihn ent-
  fallen sind, schriftlich mitzuteilen und ihn aufzu-
  fordern, die ihm zustehenden Aktien abzuholen.
  In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, daß die
  Gesellschaft berechtigt ist, Aktien, die nicht inner-
  halb von sechs Monaten seit der Bekanntmachung
  der Aufforderung in den Gesellschaftsblättern
  abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung
  für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen. In
  der Mitteilung soll auf die Vorschriften über
  Teilrechte in § 385 k hingewiesen werden.
     (2) Zugleich mit den Mitteilungen nach Ab-
  satz 1 hat die Gesellschaft die Aktionäre auch
  durch eine Bekanntmachung in den Gesellschafts-
  blättern aufzufordern, die ihnen zustehenden
  Aktien abzuholen. Absatz 1 Satz 1 gilt sinn-
  gemäß. Nach Ablauf von sechs Monaten seit der
  Bekanntmachung der Aufforderung hat die Ge-
  sellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Ak-
  tien anzudrohen. Die Androhung ist dreimal in
  Abständen von mindestens einem Monat in den
  Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die letzte
  Bekanntmachung muß vor dem Ablauf von einem
  Jahr seit der Bekanntmachung der Aufforderung
  nach Satz 1 ergehen.
     (3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der
  letzten Bekanntmachung der Androhung hat die
  Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rech-
  nung der Beteiligten zum amtlichen Börsenpreis
  durch Vermittlung eines Kursmaklers und beim
  Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Ver-
  steigerung zu verkaufen. § 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6
  gilt sinngemäß.

   (4) Solange nicht Aktien abgeholt oder nach
Absatz 3 verkauft sind, deren Nennbeträge ins-
gesamt mindestens sechs Zehntel des Grund-
kapitals erreichen, kann die Hauptversammlung
der Gesellschaft Beschlüsse, die nach Gesetz oder
Satzung einer Kapitalmehrheit bedürfen, nicht
fassen. Bis zum gleichen Zeitpunkt darf der Vor-
stand von einer Ermächtigung zu einer Erhöhung
des Grundkapitals keinen Gebrauch machen. Die
Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1
zulassen, wenn dies erforderlich ist, um zu ver-
hindern, daß der Gesellschaft erhebliche Nach-

teile entstehen.

                   Achter Abschnitt
    Umwandlung einer Genossenschaft in eine
             Aktiengesellschaft

                       § 385m
                   Voraussetzungen

   (1) Eine Genossenschaft mit beschränkter Haft-
pflicht kann in eine Aktiengesellschaft umgewan-
delt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig,
wenn auf jeden Genossen mindestens ein Teil-
recht im Nennbetrag von fünf Deutschen Mark

entfällt.

  (2) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlus-
ses der Generalversammlung. Spätestens mit der
Einberufung der Generalversammlung hat der
Vorstand allen Genossen die Tagesordnung und
den Vorschlag für den Umwandlungsbeschluß
schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf
die Mehrheiten für die Beschlußfassung nach den
Sätzen 4, 5 und 7 sowie auf die Möglichkeit der
Erhebung eines Widerspruchs und die sich daraus
ergebenden Rechte hinzuweisen. Der Beschluß
der Generalven,ammlung bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der
Umwandlungsbeschluß kann nur mit einer Mehr-
heit von neun Zehnteln der abgegebenen Stim-
men beschlossen werden, wenn spätestens bis
zum Ablauf des dritten Tages vor der General-
versammlung wenigstens hundert Genossen, bei
Genossenschaften mit weniger als tausend Ge-
nossen ein Zehntel der Genossen, durch einge-
schriebenen Brief Widerspruch erhoben haben.
Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell be-
urkundet werden. Das Statut kann größere Mehr-
heiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
   (3) Vor der Beschlußfassung ist der Prüfungs-
verband darüber zu hören, ob die Umwandlung
mit den Belangen der Genossen und der Gläubi-
ger der Genossenschaft vereinbar ist, insbeson-
dere ob bei der Festsetzung des Grundkapitals
Absatz 4 Satz 3 beachtet ist. Das Gutachten des
Prüfungsverbandes ist in der Generalversamm-
lung zu verlesen, in der die Umwandlung be-
schlossen werden soll. Der Prüfungsverband ist
berechtigt, an der Generalversammlung beratend
teilzunehmen.
  (4) Im Beschluß sind die Firma, das Grund-
kapital, der Nennbetrag der Aktien und die
BGBl. 1969, Seite 1179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1179
                         Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                         1179

weiteren zur Durchführung der Umwandlung
nötigen Anderungen des Statuts festzusetzen.
Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach
Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der
Genossenschaft nicht übersteigen. Er muß minde-
stens einhunderttausend Deutsche Mark betra-
gen und ist so zu bemessen, daß auf jeden Genos-
sen möglichst eine volle Aktie oder ein möglichst
hohes Teilrecht entfällt.
  (5) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften
nichts anderes ergibt, gelten für die Umwandlung
im übrigen §§ 26, 27, 33, 34, 35 Abs. 2, §§ 38, 47
bis 53, 377, 378 Abs. 3 und 4, § 385 d Abs, 5 und 6,
§ 385 i sinngemäß.
                       § 385n

         Beteiligung dt)r Genossen an der
                Aktiengesellschaft

   Im Umwandlungsbcschluß ist zu bestimmen,
daß jeder Genosse in dem Verhältnis am Grund-

kapital beteiligt wird, in dem am Ende des letz-

ten vor der Beschlußfassung abgelaufenen Ge-
schäftsjahres sein Geschäftsguthaben zur Summe
der Geschäftsguthaben der in der Genossenschaft
verbleibenden Genossen gestanden hat. Ergibt
sich bei der Umwandlung, daß auf einen Genos-
sen ein Teil einer Aktie entfällt, so gelten §§ 385 k
und 3851 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2
entsprechend.
                      § 3850
        Anmeldung der Umwandlung und
        Eintragung der Aktiengesellschaft
  Der Umwandlungsbcschluß ist durch den Vor-
stand der Genossenschaft zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister anzumelden. Zugleich ist
die Aktiengesellschaft von allen Mitgliedern
ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats zur Ein-

tragung in das Handelsregister anzumelden. Im

übrigen gelten §§ 379 und 380 sinngemäß.

                      § 385p

             Wirkung der Eintragung
  (1) Von der Eintragung der Umwandlung an
besteht die Genossenschaft als Aktiengesellschaft
weiter. Die Genossen sind nach Maßgabe des
Umwandlungsbeschlusses Aktionäre geworden.
Die an einem Geschäftsguthaben bestehenden

Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle tre-

tenden Aktie weiter.

  (2) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlus-
ses kann nicht mehr geltend gemacht werden,
wenn die Aktiengesellschaft in das Handelsregi-
ster eingetragen worden ist.

                       § 385q

                  Gläubigerschutz
  Wird über das Vermögen der Aktiengesell-
schaft innerhalb von zwei Jahren nach dem
Tage, an dem die Eintragung der Umwandlung
in das Handelsregister nach § 1O des Handels-
gesetzbuchs als bekanntgemacht gilt, das Kon-

  kursverfahren eröffnet, so ist jeder Genosse, der
  nach § 385 p Abs. 1 Satz 2 Aktionär geworden
  war, zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn er
  seine Aktie veräußert hat. §§ 105 bis 115 a, 116,
  117 und 141 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
  und Wirtschaftsgenossenschaften gelten sinn-
  gemäß."

2. Der bisherige Sechste Abschnitt des Vierten
   Buchs Dritter Teil des Aktiengesetzes (§§ 386
   bis 388) wird der Neunte Abschnitt, der bisherige
   Siebente Abschnitt (§§ 389 bis 392) der Zehnte
   Abschnitt und der bisherige Achte Abschnitt
   (§ 393) der Elfte Abschnitt.

3. § · 147 des Aktiengesetzes wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) In Absatz 3 wird hinter Satz 2 nachstehender
     neuer Satz 3 eingefügt:

     „Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt

     die Gesellschaft die Gerichtskosten."

     Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden die Sätze
     4 bis 9.
  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „die der
     Gesellschaft durch die Bestellung besonderer
     Vertreter nach Absatz 3 Satz 2 und 4 ent-
     standen sind" ersetzt durch die Worte „die
     der Gesellschaft durch die Bestellung beson-
     derer Vertreter nach Absatz 3 Satz 3 ent-
     standen sind",

                     Artikel 4
 Ergänzung des Gesetzes über die Beaufsichtigung
   der privaten Versicherungsunternehmungen
               und Bausparkassen

  Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten

Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen

wird wie folgt ergänzt:

1. Hinter § 44 werden folgende Vorschriften einge-
   fügt:
                       ,,§ 44a
    (1) Vereine können ohne Abwicklung ver-
  einigt (verschmolzen) werden. Die Verschmel-
  zung kann erfolgen

  1. durch Ubertragung des Vermögens des Ver-

     eins (übertragender Verein) als Ganzes auf

     einen anderen Verein (übernehmender Ver-
     ein), wobei die Mitglieder des übertragenden
     Vereins Mitglieder des übernehmenden Ver-
     eins werden (Verschmelzung durch Aufnahme);

  2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf den
     das Vermögen jedes der sich vereinigenden

     Vereine als Ganzes übergeht, wobei die Mit-
     glieder der sich vereinigenden Vereine Mit-
     glieder des neuen Vereins werden (Verschmel-
     zung durch Neubildung).
    (2) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirk-
  sam, wenn die oberste Vertretung eines jeden
  Vereins ihm zustimmt. Der Beschluß der obersten
BGBl. 1969, Seite 1180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1180
1180                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

  Vertretung bedarf einer Mehrheit von drei Vier-
  teln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann
  eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse
  bestimmen. Die Verschmelzung bedarf der Ge-
  nehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
    (3) Für die Verschmelzung durch Aufnahme
  gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 3 und 4, §§ 341,
  345 346 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 6, §§ 347, 348
  Ab~. 1, §§ 349 bis 352 des Aktiengesetzes sinn-
  gemäß.

     (4) Für die Verschmelzung durch Neubildung
  gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 3 und 4, §§ 341,
  345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 5 und 6, §§ 347, 348
  Abs. 1, §§ 349, 350, 352, 353 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
  und 4 Satz 1, Abs. 5 bis 8 des Aktiengesetzes
  sinngemäß.
                        § 44b

    (1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes

  ohne Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft

  übertragen.

     (2) Für die Vermögensübertragung gelten, so-

 .weit sich aus den folgenden Vorschriften nichts

  anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340, 341, 343,

  345, 346 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5, §§ 347,

 348 Abs. 1, §§ 349 bis 352 des Aktiengesetzes

  sinngemäß.

     (3) Der Beschluß der obersten Vertretung be-
  darf einer Mehrheit von drei Vierteln der abge-
  gebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere

  Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

  Sobald die Vermögensübertragung wirksam ge-

  worden ist, hat der Vorstand der Aktiengesell-

  schaft allen Mitgliedern, die dem Verein seit

  mindestens drei Monaten vor dem Beschluß der

  obersten Vertretung über die Vermögensüber-

  tragung angehört haben, den Wortlaut des Ver-

  trages schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung

  ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die gericht-

  liche Bestimmung des angemessenen Entgelts zu

  verlangen.

    (4) Die Aktiengesellschaft, die das Vermögen

 eines Vereins übernimmt, ist zur Gewährung

 eines angemessenen Entgelts verpflichtet, wenn
 dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und
 Ertragslage des Vereins im Zeitpunkt der Be-
 schlußfassung der obersten Vertretung gerecht-
 fertigt ist. In dem Beschluß, durch den dem Dber-
 tragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestim-
 men, daß bei der Verteilung des Entgelts jedes
 Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein
 seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß
 angehört hat. Ferner sind in dem Beschluß die
 Maßstäbe festzusetzen, nach denen das Entgelt
 auf die Mitglieder zu verteilen ist; § 385 e Abs. 2
 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Hat ein Mit-
 glied oder ein Dritter nach der Satzung ein un-

 entziehbares Recht auf den Abwicklungsüber-
 schuß oder einen Teil davon, so bedarf der
 Beschluß über die Vermögensübertragung der Zu-
 stimmung des Mitglieds oder des Dritten. Die
 Zustimmung bedarf der gerichtlichen oder nota-
 riellen Beurkundung.

   (5) Ist das vereinbarte Entgelt nicht angem~s-
sen, so hat das Landgericht, in dessen Bezirk
der Verein seinen Sitz hat, auf Antrag das an-
gemessene Entgelt zu bestimmen. Das gleiche
gilt, wenn ein Entgelt entgegen Absatz 4 Satz 1
nicht vereinbart worden ist. Antragsberechtigt ist
jedes Mitglied, das dem Verein seit mindestens
drei Monaten vor dem Beschluß der obersten
Vertretung über die Vermögensübertragung an-
gehört hat. Der Antrag kann nur binnen zwei
Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem
die Eintragung der Vermögensübertragung in
das Handelsregister des Sitzes des Vereins nach
§ 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht
gilt. Im übrigen gelten § 30 Satz 2 bis 4, §§ 31,
32 Abs. 2 und 3, §§ 33 bis 37, 39 des Gesetzes
über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. No-
vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844), geändert

durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185),

sinngemäß.

   (6) Ist für die Dbertragung des Vermögens

auf die Aktiengesellschaft ein Entgelt vereinbart

worden, so hat der übertragende Verein einen

Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu be-

stellen. Die Vermögensübertragung darf erst ein-

getragen werden, wenn der Treuhänder dem
Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz des Ent-
gelts ist.

   (7) Bestimmt das Gericht nach Absatz 5 Satz 2

das Entgelt, so hat es von Amts wegen einen

Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu

bestellen. Das Entgelt steht zu gleichen Teilen

den Mitgliedern zu, die dem Verein seit minde-

stens drei Monaten vor dem Beschluß der ober-

sten Vertretung über die Vermögensübertragung

angehört haben. Der vom Gericht bestellte Treu-

händer kann von der Aktiengesellschaft Ersatz

angemessener barer Auslagen und eine Ver-

gütung für seine Tätigkeit verlangen.

   (8) Dbersteigt das für die Dbertragung des

Vermögens gewährte Entgelt die in der Schluß-

bilanz des Vereins angesetzten Werte der ein-
zelnen Vermögensgegenstände, so darf der Un-
terschied unter die Posten des Anlagevermögens
aufgenommen werden. Der Betrag ist gesondert
auszuweisen und in jedem folgenden Geschäfts-
jahr zu mindestens einem Fünftel durch Ab-
schreibungen zu tilgen.

  (9) Die Vermögensübertragung bedarf der G~-
nehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmi-
gung darf auch versagt werden, wenn die Vor-
schriften dieses Gesetzes über die Vermögens-
übertragung nicht beachtet worden sind. Die
Urkunden über die Genehmigung sind der An-
meldung der Vermögensübertragung zum Han-
delsregister beizufügen.

                      § 44c
   (1) Ein Verein kann sein Vermögen als Gan-
zes ohne Abwicklung auf eine öffentlich-recht-
liche Versicherungsunternehmung übertragen.
BGBl. 1969, Seite 1181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1181
                         Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969                        1181

     (2) Der Vertrag über die Vermögensübertra-
  gung wird nur wirksam, wenn die oberste Ver-
  tretung des Vereins ihm zustimmt. Ob der Ver-
  trag zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung
  eines anderen als des zur Vertretung befugten
  Organs der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
  unternehmung oder einer anderen Stelle und
  welcher Erfordernisse sie bedarf, richtet sich nach
  dem für die öffentlich-rechtliche Versicherungs-
  unternehmung maßgebenden Bundes- oder Lan-
  desrecht.
    (3) Für die Vermögensübertragung gilt im
  übrigen § 44 b Abs. 2 bis 9 sinngemäß."

2. Hinter§ 53 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                        .§ 53a
     (1) kleinere Vereine können

  1. ohne Abwicklung miteinander oder mit einem
     Verein, der nicht kleinerer Verein ist, ver-
     schmolzen werden,
  2. ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung
     auf eine Aktiengesellschaft oder eine öf-
     fentlich-rechtliche Versicherungsunternehmung
     übertragen.
  Für die Verschmelzung oder Vermögensüber-
  tragung gelten, soweit sich aus den folgenden
  Vorschriften nichts anderes ergibt, die §§ 44a

  bis 44 c sinngemäß. Dabei treten bei kleineren
  Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Ein-
  tragung in das Handelsregister der Antrag an
  die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die
  Stelle der Eintragung in das Handelsregister und
  ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im
  Bundesanzeiger nach Absatz 3.
    (2) Der Beschluß der obersten Vertretung eines
  kleineren Vereins über die Verschmelzung oder
  Vermögensübertragung kann nur in einer Ver-
  sammlung der obersten Vertretung gefaßt wer-
  den. Er muß gerichtlich oder notariell beurkundet
  werden. Die Nichtigkeit des Beschlusses kann
  nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die

  Verschmelzung oder die Vermögensübertragung
  nach Absatz 3 im Bundesanzeiger bekanntgemacht
  oder wenn im Falle einer Verschmelzung durch
  Neubildung eines Vereins, der nicht kleinerer
  Verein ist, der neue Verein in das Handelsregi-
  ster eingetragen worden ist.
     (3) Sobald die Verschmelzung oder die Ver-
  mögensübertragung von allen beteiligten Auf-
  sichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die
  für den übertragenden kleineren Verein zustän-
  dige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung
  von Vereinen durch Neubildung eines kleineren
  Vereins die für den neuen Verein zuständige
  Aufsichtsbehörde, die Verschmelzung oder die
  Vermögensübertragung und ihre Genehmigung
  im Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blät-
  tern, die für die Bekanntmachungen der Amts-
  gerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die
  beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz haben,
  bekannt. Mit der Bekanntmachung im Bundes-
  anzeiger geht das Vermögen des übertragenden
  kleineren Vereins einschließlich der Verbindlich-
  keiten auf den übernehmenden Verein, die über-
  nehmende Aktiengesellschaft oder die überneh-
  mende öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
  nehmung über; der übertragende Verein erlischt.
  Im Falle der Verschmelzung durch Neubildung
  eines Vereins, der nicht kleinerer Verein ist,
  gilt § 353 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Aktien-
  gesetzes.•

                    Artikel 5
             Geltung im Land Berlin
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                     Artikel 6

                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                            Bonn, den 15. August 1969
                                         Der Bundespräsident
                                              Heinemann
                                          Der Bundeskanzler
                                              Kiesinger
                                    Der Bundesminister der Justiz
                                            Horst Ehmke
                                 Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            Schiller

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 1171. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3bb12e21bbfb1faf….