Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 61 Vergütung von Nebenleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Für wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird.

§ 60 § 62