Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 293 Zustimmung der Hauptversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund95 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293#abs-1 (1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293#abs-2 (2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293#abs-3 (3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 292 § 293a