§ 293 Zustimmung der Hauptversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293#abs-1 (1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293#abs-2 (2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293#abs-3 (3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 293 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Braunschweig, 03.09.2003 – 3 U 140/02Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 02.03.2004 – 3 W 167/03Zitiert von 3
- BGH, 13.02.2006 – II ZR 392/03Zitiert von 7
- BFH, 22.10.2008 – I R 66/07Zitiert von 12
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 219/21Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; Vereinbarung über die Pflicht eines Paketaktionärs zur Unterstützung des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei Angebot einer bestimmten Mindestabfindung an die außenstehenden AktionäreZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 14/24
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 18/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.