§ 302 Verlustübernahme
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/302#abs-1 (1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/302#abs-2 (2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/302#abs-3 (3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/302#abs-4 (4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.
Wird zitiert von 184 Entscheidungen zu § 302 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 22.06.2005 – 13 K 244/04Zitiert von 2
- FG Köln, 22.06.2005 – 13 K 5299/04Zitiert von 2
- FG Köln, 13.05.2009 – 13 K 4779/04Zitiert von 3
- BGH, 10.07.2006 – II ZR 238/04Zitiert von 12
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 – 3 K 2384/11Zitiert von 3
- BFH, 28.07.2010 – I B 27/10Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher OrganschaftZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 28.08.2026 – 10 K 352/24 FKeine organschaftliche Minderabführung bei abweichender bilanzieller Behandlung des Übernahmegewinns aus einer Abwärtsverschmelzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 – 10 W 3/25
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 302 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 302 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 302 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 302 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 302 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.