§ 298 Anmeldung und Eintragung
Stand: 10.06.2019
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 298 AktG →
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