Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 298 Anmeldung und Eintragung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 297 § 299