Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 298 Anmeldung und Eintragung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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