§ 296 Aufhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.06.2015 – II ZR 384/13Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbHZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2020 – 5 U 7/18
- BVerfG, 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 · Vororganschaftliche MehrabführungenZitiert von 23
- FG Münster, 20.08.2014 – 10 K 2192/13 F
- FG Hessen, 25.01.2012 – 4 K 2487/08
- BGH, 18.01.2022 – II ZR 71/20Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags: Berechnung des fiktiven Jahresfehlbetrags bei Vereinbarung des tatsächlichen Zuflusses einer Zahlung an die Untergesellschaft zur finanziellen Absicherung nach VertragsbeendigungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 01.11.2021 – 2 W 6/17 SpruchG
- BFH, 09.06.2021 – I R 52/17Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs einbringungsgeborener AnteileZitiert von 3
- BFH, 10.05.2017 – I R 51/15Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen OrganschaftZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 296 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/296#abs-1 (1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/296#abs-2 (2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.