§ 280 Feststellung der Satzung. Gründer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/280#abs-1 (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/280#abs-2 (2) Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/280#abs-3 (3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 280 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 280 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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