§ 28 Gründer
Stand: 10.06.2019
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hessen, 24.03.2015 – 4 K 1187/11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.