§ 28 Gründer
Stand: 10.06.2019
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- FG Hessen, 24.03.2015 – 4 K 1187/11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.