§ 152 Vorschriften zur Bilanz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- BFH, 23.06.1997 – GrS 2/93
- BFH, 20.03.1980 – IV R 89/79Zitiert von 26
- BFH, 28.03.2000 – VIII R 13/99Zitiert von 13
- BFH, 12.12.1991 – IV R 28/91Bilanzsteuerrecht: Unzulässigkeit von Rückstellungen für Uferschutz, Entschlammung, Entfernungsverpflichtung und künftige Avalprovisionen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BFH, 03.02.1993 – I R 37/91Zitiert von 8
- BFH, 03.05.1983 – VIII R 100/81Zitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.03.2021 – X R 34/19Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer BedeutungZitiert von 4
- BGH, 11.12.2018 – II ZR 455/17Unerlaubte Handlung: Schutzgesetzcharakter der Insolvenzstraftat der Verletzung der Buchführungspflicht durch nicht übersichtliche BilanzaufstellungZitiert von 6
- FG Thüringen, 22.11.2017 – 4 K 791/16Zitiert von 1
45 Entscheidungen zu § 152 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/152#abs-1 (1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/152#abs-2 (2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/152#abs-3 (3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/152#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind.