§ 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2015 – 19 U 201/13Zitiert von 1
- BGH, 29.04.2014 – II ZR 395/12Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus qualifiziert pflichtwidrigen Geschäften; Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber trotz VerlustteilnahmeZitiert von 33
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2011 – 19 U 12/11Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 21.12.2018 – 10 O 159/17
- BGH, 01.10.2020 – IX ZR 247/19Umfang einer nicht formularmäßigen Verjährungsvereinbarung; Auslegung von Genussrechtsbedingungen mit gewinnorientierter und gewinnabhängiger VerzinsungZitiert von 51
- OLG Frankfurt am Main, 24.03.2015 – 11 U 103/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.12.2021 – IX ZR 112/20Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit rechtsgrundloser Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems
- BGH, 02.12.2021 – IX ZR 111/20Rückgewährklage des Insolvenzverwalters: Schenkungsanfechtung bei Zahlungen von Basisdividenden und Übergewinnbeteiligung im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems: Kenntnis der Schuldnerin von fehlender LeistungspflichtZitiert von 26
- BGH, 02.12.2021 – IX ZR 110/20Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der von einen Genussrechtsinhaber in gutem Glauben empfangenen fehlerhaften GewinnausschüttungenZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/158#abs-1 (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/158#abs-2 (2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/158#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.