Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 249 Rückstellungen

Stand: 10.06.2019

Bund395 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/249#abs-1 (1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/249#abs-2 (2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

§ 248 § 250