§ 249 Rückstellungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/249#abs-1 (1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/249#abs-2 (2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Wird zitiert von 450 Entscheidungen zu § 249 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 26.05.2011 – 14 K 229/09Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 15.01.2024 – 6 K 2351/19 KZitiert von 1
- BFH, 05.06.2014 – IV R 26/11Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete Pflicht zur Prüfung des JahresabschlussesZitiert von 11
- BFH, 08.11.2000 – I R 6/96Steuerbilanz: Keine Rückstellung für künftig anfallenden Aufwand zur Abfallentsorgung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BFH, 15.09.2004 – I R 5/04Zitiert von 12
- BFH, 03.02.1993 – I R 37/91Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 23.04.2026 – X R 34/21Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
- BFH, 05.02.2026 – IV R 11/24Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell; Zwischenurteil
- BFH, 28.11.2025 – X B 33/25Keine Rückstellung für Nachbetreuungspflichten eines Versicherungsvertreters bei kommissarisch zum Zweck des Tätigens provisionsträchtiger Neuabschlüsse übernommenem BestandZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 249 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.