§ 151 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 151 AktG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 151 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 18.12.1986 – I R 293/82Zitiert von 14
- BFH, 14.11.1985 – IV R 254/84Zitiert von 1
- BFH, 17.12.1998 – IV R 21/97Bilanzsteuerrecht: Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei bedingt rückzahlbaren öffentlichen Zuwendungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BFH, 03.07.1997 – IV R 49/96Zitiert von 5
- BFH, 06.12.1995 – I R 51/95Zitiert von 17
- BFH, 30.03.1993 – IV R 57/91Bilanzsteuerrecht: Pflicht zum Ausweis einer im Rang zurückgetretenen Verbindlichkeit in der Handels- und Steuerbilanz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.02.1993 – VIII R 21/92Zitiert von 8
- BFH, 02.05.1990 – VIII R 16/87
- BFH, 22.11.1988 – VIII R 62/85Zitiert von 71
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 151 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.