Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 143 Auswahl der Sonderprüfer

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/143?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/143?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/143?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 140 § 142