§ 143 Auswahl der Sonderprüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/143?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/143?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/143?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 143 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
-
25.05.2009 Ausfertigung
§ 143 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
-
04.12.2004 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
-
19.12.1985 Ausfertigung
§ 143 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.