§ 140 Rechte der Vorzugsaktionäre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/140#abs-1 (1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/140#abs-2 (2) Ist der Vorzug nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug für dieses Jahr nachgezahlt, so haben die Aktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände gezahlt sind. Ist der Vorzug nicht nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt ist. Solange das Stimmrecht besteht, sind die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/140#abs-3 (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entsteht dadurch, dass der nachzuzahlende Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wird, noch kein durch spätere Beschlüsse über die Gewinnverteilung bedingter Anspruch auf den rückständigen Vorzugsbetrag.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 140 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.04.2010 – IX ZR 188/09Insolvenzplanverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft: Behandlung der Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter VorzugsdividendenZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 – I-6 U 166/08
- OLG Düsseldorf, 14.01.2005 – I-16 U 59/04
- LG Düsseldorf, 10.10.2008 – 39 O 99/08Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2005 – 6 K 284/04Zitiert von 1
- LG Bochum, 07.12.2004 – 12 O 136/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.06.2022 – 26 W 13/18 [AktE]
- BFH, 18.05.2021 – I R 12/18Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen GesellschaftZitiert von 7
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2015 Ausfertigung
§ 140 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.