§ 140 Rechte der Vorzugsaktionäre
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- BGH, 15.04.2010 – IX ZR 188/09Insolvenzplanverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft: Behandlung der Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter VorzugsdividendenZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 – I-6 U 166/08
- OLG Düsseldorf, 14.01.2005 – I-16 U 59/04
- LG Düsseldorf, 10.10.2008 – 39 O 99/08Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2005 – 6 K 284/04Zitiert von 1
- LG Bochum, 07.12.2004 – 12 O 136/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.05.2021 – I R 12/18Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen GesellschaftZitiert von 7
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/140#abs-1 (1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/140#abs-2 (2) Ist der Vorzug nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug für dieses Jahr nachgezahlt, so haben die Aktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände gezahlt sind. Ist der Vorzug nicht nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt ist. Solange das Stimmrecht besteht, sind die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/140#abs-3 (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entsteht dadurch, dass der nachzuzahlende Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wird, noch kein durch spätere Beschlüsse über die Gewinnverteilung bedingter Anspruch auf den rückständigen Vorzugsbetrag.