§ 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2021 – II ZR 225/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit des von einem Mitglied des Aufsichtsrats im Namen einer von ihm als Allein-Gesellschafter und -Geschäftsführer geführten GmbH abgeschlossenen Beratungsvertrags mit einem die Aktiengesellschaft beratenden DrittunternehmenZitiert von 3
- BGH, 03.07.2006 – II ZR 151/04Aktienrecht: Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG bei Beratungsverträgen mit einem von einem Aufsichtsratsmitglied beherrschten Unternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LG Köln, 05.07.2019 – 82 O 89/18
- BGH, 20.11.2006 – II ZR 279/05Zitiert von 16
- BGH, 29.06.2021 – II ZR 75/20Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer von ihrem Aufsichtsratsmitglied gesetzlich vertretenen GesellschaftZitiert von 6
- OLG Köln, 11.07.2019 – 18 U 37/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2025 – 3 U 60/25
- OLG München, 21.02.2024 – 7 U 2211/23 e
39 Entscheidungen zu § 113 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/113#abs-1 (1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/113#abs-2 (2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/113#abs-3 (3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.